Zivilprozessordnung

§ 234 ZPO Wiedereinsetzungsfrist

Gesetzestext

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 234 ZPO im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHV ZB 34/21Beschluss · 16.12.2021
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Geltendmachung eines anderen Wiedereinsetzungsgrundes innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist aufgrund eines gerichtlichen Hinweises
BGHVIII ZB 1/21Beschluss · 09.03.2021
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei Prozesskostenhilfeantrag wegen Bedürftigkeit vor Ablauf der Berufungsfrist; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Prozesskostenhilfeversagung wegen mangelnder Erfolgsaussicht; Vertrauensschutz bei richterlichem Hinweis auf Erfolglosigkeit; Vertrauen auf Fortbestand früherer Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch dasselbe Gericht
BGHVIII ZA 15/20Beschluss · 20.10.2020
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig vorgenommene fristwahrende Handlung wegen wirtschaftlichen Unvermögens; Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts zur rechtzeitigen Information seines Mandanten über Prozessverlauf und weiteres Vorgehen
BGHV ZR 30/20Beschluss · 09.07.2020
BGHV ZR 17/19Urteil · 21.02.2020
Wohnungseigentumsverfahren: Zuständiges Berufungsgericht; Vertrauensschutz des Rechtsanwalts bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung
BGHVI ZB 68/12Beschluss · 19.03.2013
(Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch: Notwendigkeit eines rechtzeitigen Fristverlängerungsantrags; Höchstfrist für Wiedereinsetzungsantrag)
BGHXII ZB 235/09Beschluss · 28.11.2012
Wiedereinsetzungsverfahren nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Statthaftigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist nach Berufungsverwerfung; Fristversäumung auf Grund von Mittellosigkeit
BGHVII ZR 29/11Beschluss · 13.10.2011
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ingangsetzung der Wiedereinsetzungsfrist bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 234 ZPO eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.