Bundesgerichtshof · Urteil vom 4. September 2025
III ZR 96/24
Prozesskostenhilfe für einen Entschädigungsantrag wegen überlanger Verfahrensdauer: Rückwirkung des Prozesskostenhilfebewilligung über die Antragsfrist von 6 Monaten; prozessuale Ausschlussfrist von 6 Monaten und Möglichkeit der Wiedereinsetzung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 4. September 2025
- Aktenzeichen
- III ZR 96/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:040925UIIIZR96.24.0
- Dokumentnummer
- KORE722922025
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf und innerhalb der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt, kann die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut. Bei der Bestimmung der Zeit, innerhalb derer die Klageerhebung zu erfolgen hat, um noch "alsbald" zu sein, ist die Wertung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu berücksichtigen. Entsprechend ist es der unbemittelten Partei grundsätzlich zumutbar, nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens die Klageschrift spätestens innerhalb von sechs Monaten bei Gericht einzureichen, wobei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch eine bedeutend kürzere Zeit angemessen sein kann (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 29. März 2018 - III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763 und vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 sowie III ZB 23/06, VersR 2007, 711).14 16 17
2. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normiert eine prozessuale Ausschlussfrist, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage darstellt.30 34 39
3. Die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist keine Frist im Sinne des § 233 ZPO, weshalb bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 15. Zivilsenat - vom 12. Juli 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 37 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Dies ist, wenngleich der Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) auszusprechen, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 268/89, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 11. April 2025 - V ZR 96/24, NJW 2025, 1504 Rn. 7; jew. mwN). I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet, weil ein etwaiger Entschädigungsanspruch des Klägers infolge Versäumung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erloschen sei. Die Frist sei durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26. Juli 2022, durch den das Ausgangsverfahren beendet worden sei, in Gang gesetzt worden und habe am 26. Januar 2023 geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Entschädigungsklage noch nicht erhoben worden. Die Klageschrift sei erst am 19. Februar 2024 eingereicht und dem Beklagten am 7. März 2024 zugestellt worden. Eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags am 15. September 2022 komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Klagezustellung getan habe. Insbesondere habe er nicht alsbald nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eine Klageschrift eingereicht. Der Schriftsatz vom 24. März 2023, der neben dem Gesuch auf Akteneinsicht auch Ausführungen in der Sache enthalte, stelle mangels eines bestimmten Antrags keine ordnungsgemäße Klageschrift dar. Die somit erst am 19. Februar 2024 erfolgte Klageeinreichung könne nicht mehr als "demnächst" beziehungsweise "alsbald" nach der durch Beschluss vom 13. März 2023 erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesehen werden. Das gelte auch unter Berücksichtigung des für die Einsicht in die Beiakte erforderlichen Zeitraums. Dabei könne dahinstehen, ob der für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch und die anschließende Übersendung der Beiakte benötigte Zeitraum eine nicht von dem Kläger verursachte Verzögerung darstelle. Denn jedenfalls sei kein Grund dafür erkennbar, dass sich an die Bewilligung und Gewährung der Akteneinsicht bis zur Einreichung der Klageschrift eine Verzögerung von weiteren siebeneinhalb Monaten angeschlossen habe. Die Fristversäumnis führe zur Abweisung der Klage als unbegründet. Bei der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG handele es sich nicht um eine prozessuale Frist, deren Versäumung zur Abweisung der Klage als unzulässig führe. Aus Gesetzesbegründung, -systematik und -zweck folge vielmehr, dass die Wahrung der Klagefrist eine materielle Klagevoraussetzung sei. II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) ist auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG unmittelbar anwendbar (Senat, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, NJW 2014, 1183 Rn. 20 ff).
2. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht eingehalten hat. Danach muss die Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens erhoben werden.
a) Die Klagefrist endete im Streitfall mit Ablauf des 28. Februar 2023. Das Oberlandesgericht hat für den Fristbeginn zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26. Juli 2022 abgestellt und damit das Fristende auf den 26. Januar 2023 berechnet.
Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG beginnt die Frist mit Eintritt der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, sofern diese der Rechtskraft fähig ist. Das ist bei gerichtlichen Entscheidungen nach § 115 StVollzG der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 34). Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG sind auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Strafvollzugsgesetz nichts anderes ergibt. Da die Strafprozessordnung keine allgemeine Regelung über den Eintritt der Rechtskraft von Entscheidungen enthält (KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 34a Rn. 1), erwachsen strafgerichtliche Entscheidungen nach allgemeinen Grundsätzen in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten worden oder nicht weiter anfechtbar sind (Rappert in Radtke/Hohmann, StPO, 2. Aufl., § 34a Rn. 2).
Gerichtliche Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer können gemäß § 116 StVollzG mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Diese muss gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26. Juli 2022 wurde dem Beklagten ausweislich des in der Beiakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 28. Juli 2022 zugestellt, so dass er gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 29. August 2022 in Rechtskraft erwuchs. Die Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist entgegen der Auffassung der Revision bei der Berechnung der Klagefrist nicht zu berücksichtigen, weil die Anhörungsrüge den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hemmt (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432; BGH, Versäumnisurteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, NJW 2012, 3087 Rn. 13). Die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG endete gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB somit am 28. Februar 2023 um 24 Uhr.
Der Einwand der Revision, der Beginn der Klagefrist könne nicht mit Rechtskraft des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26. Juli 2022 angesetzt werden, vielmehr sei § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Fristbeginn um die Zeit bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sowie die für die Akteneinsicht und anschließende Ausarbeitung der Klageschrift erforderliche Zeit hinausgeschoben werde, da diese Zeiten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben in die Frist nicht eingerechnet werden könnten, greift nicht durch. Den Interessen der unbemittelten Partei wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen kann, wenn sie innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bei Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag einreicht und nach Entscheidung hierüber alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut (siehe dazu sogleich Buchst. b und c). Die für Akteneinsicht und Ausarbeitung der Klageschrift erforderliche Zeit kann im Rahmen der Würdigung, ob die Partei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat, berücksichtigt werden.
b) Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist eine Entschädigungsklage nicht erhoben. Für die Erhebung der Klage kommt es gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 253 Abs. 1 ZPO auf deren Zustellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Ist dies der Fall, wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags zurück. Die Zustellung der Entschädigungsklage des Klägers fand jedoch nicht mehr "demnächst" statt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE722922025Gilt das für Ihren Fall?
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