Bürgerliches Gesetzbuch

§ 193 BGB Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Gesetzestext

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

-------------------------------------------------- Abschnitt 5 - Verjährung --------------------------------------------------

Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung

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Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 193 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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