Bundesgerichtshof · Beschluss vom 7. Oktober 2021

III ZB 50/20

Berufungsbegründung: Heilung einer unzulänglichen Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – Berufungsbegründungsfrist, unzulängliche Berufungsbegründung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
7. Oktober 2021
Aktenzeichen
III ZB 50/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:071021BIIIZB50.20.0
Dokumentnummer
KORE312552021

Amtlicher Leitsatz

Berufungsbegründungsfrist, unzulängliche Berufungsbegründung

Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 – III ZR 285/95, NJW 1997, 1309 und BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 25. August 2020 - 8 U 2063/20 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. März 2020 - 28 O 109/19 -, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat, verworfen worden ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 289.424,07 € festgesetzt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen.

Der Kläger schloss zwischen dem 25. Juli 2013 und dem 15. Mai 2017 mit der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P. Transport-Container GmbH (im Folgenden auch: deutsche Vertriebsgesellschaften) 19 Kauf- und Verwaltungsverträge. Danach sollte er gegen Zahlung von 297.940 € Eigentum an 146 Containern erwerben. Ohne Besitzübertragung sollte eine Vermietung dieser Container durch die - zwischenzeitlich insolventen - deutschen Vertriebsgesellschaften stattfinden. Diese verpflichteten sich, an den Kläger die vereinbarte Miete zu bezahlen und die Container nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums zurückzuerwerben.

Nach seinen Darlegungen zahlte der Kläger den vereinbarten Kaufpreis von 297.940 € an die Vertriebsgesellschaften; im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist das unstreitig, im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3 streitig.

Die Beklagte zu 1 ist Konzerngesellschaft der G. P. Gruppe; sie übernahm es für die dieser angehörenden deutschen Vertriebsgesellschaften, die verkauften Container zu vermieten. Der Beklagte zu 3 war Gründungsgesellschafter der deutschen Vertriebsgesellschaften und zunächst Direktor der Beklagten zu 1. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist bereits in erster Instanz wieder zurückgenommen worden.

Im Rahmen der Insolvenz der deutschen Vertriebsgesellschaften wurde vom Insolvenzverwalter festgestellt, dass bezogen auf die verkauften Container im Verhältnis zu den tatsächlich vorhandenen und vermieteten ein Fehlbestand von rund einer Million vorliegt. Deshalb nicht generierbare Mieten wurden aus Kaufpreiszahlungen neu angeworbener Investoren getilgt.

Der Kläger, der Mieten in Höhe von 8.515,93 € erhalten zu haben behauptet, trägt vor, er sei über die bestehenden Zusammenhänge, die schwelenden Interessenkonflikte, die zu geringe Containerzahl und die problematische Einnahmesituation von den Beklagten nicht aufgeklärt worden. Er macht geltend, die Beklagten zu 1 und zu 3 hafteten ihm aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB beziehungsweise aus § 826 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich erhaltener Mieten, somit auf Zahlung von 289.424,07 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den geschlossenen Kauf- und Verwaltungsverträgen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 beruft er sich außerdem auf eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie auf vorvertragliche Ansprüche.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - nach vorausgegangenem (Hinweis-)Beschluss - mit der Begründung verworfen, die Berufungsbegründung genüge nicht der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gesetzlich vorgeschriebenen Form. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II.

Rechtsbeschwerde gegen die Beklagte zu 1

1. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete, nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verwerfung der gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat insoweit die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, juris Rn. 12; vom 26. Februar 2015 - III ZB 30/14, juris Rn. 11; vom 27. Mai 2021 - III ZB 41/20, FamRZ 2021, 1399 Rn. 7 und vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, juris Rn. 7; jew. mwN).

b) Hieran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Klägers, soweit mit ihr die Abweisung eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 durch das Landgericht bekämpft wird, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nachdem das Landgericht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint und auch vorvertragliche Ansprüche für nicht erkennbar erachtet hatte, hat es auf Seite 10 f seines Urteils Folgendes ausgeführt: "Auch Ansprüche nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 826, 31 BGB bestehen nicht. Der Kläger trägt hier lediglich pauschal vor, dass die Beklagte zu 1) wegen Personenidentität in der Leitung Kenntnis von einem Containerfehlbestand hatte und aktiv entsprechende Strukturen für ein Betrugssystem geschaffen hat. … Der Kläger trägt nicht konkret vor, inwiefern die Beklagte zu 1) durch aktives Tun Strukturen für ein Betrugssystem geschaffen hat. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass … … … Auch kann der Beklagten zu 1) nach dem Vortrag des Klägers kein Unterlassen vorgeworfen werden. Eine deliktische Pflichtverletzung in Form des Unterlassens setzt voraus, dass der Schädiger für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist, d. h. wenn ihm eine sog. Garantenstellung zukommt, die ihm eine rechtliche Pflicht auferlegt, den deliktischen Erfolg zu verhindern. Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg abzuwenden, genügen hingegen nicht (BeckOK …). Eine solche Pflicht der Beklagten zu 1) im Sinne einer Garantenstellung gegenüber den Vertragspartnern der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P. Transport-Container GmbH / 'Investoren' ist von dem Kläger weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger keinerlei Kontakt bestand."

bb) Dem hat die Berufungsbegründung zunächst folgendes Vorbringen entgegengesetzt: "Auch ergeben sich Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 823 II, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 826, 31 BGB. Anders als es das Gericht beurteilt, hat die Klagepartei substantiiert zu den Voraussetzungen vorgetragen und nicht 'lediglich pauschal' (vgl. S. 10 des Urteils)."

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312552021

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.