Bundesgerichtshof · Urteil vom 15. Dezember 2020
X ZR 180/18
Patentnichtigkeitsberufungsverfahren: Voraussetzungen für die Zulassung einer vom Nichtigkeitskläger erst in zweiter Instanz aufgefundenen Entgegenhaltung - Scheibenbremse
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 15. Dezember 2020
- Aktenzeichen
- X ZR 180/18
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:151220UXZR180.18.0
- Dokumentnummer
- KORE303602021
Amtlicher Leitsatz
Scheibenbremse
Eine Entgegenhaltung, auf die der Nichtigkeitskläger erst in zweiter Instanz aufmerksam geworden ist, darf gemäß § 117 Satz 1 PatG und § 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur dann berücksichtigt werden, wenn der Kläger darlegt und erforderlichenfalls glaubhaft macht, warum eine Recherche, die das Dokument zutage gefördert hätte, in erster Instanz (noch) nicht veranlasst war. Hierzu muss der Kläger konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung der neuen Entgegenhaltung geführt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit).
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 25. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 89 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Streitpatent betrifft eine vornehmlich für Kraftfahrzeuge vorgesehene Scheibenbremse mit einem Bremsträger, der fest an einem Achskörper angebracht ist.
1. Nach den Ausführungen im Streitpatent waren Scheibenbremsen mit zum Teil ähnlichen Merkmalen aus mehreren Vorveröffentlichungen bekannt.
Die deutsche Offenlegungsschrift 40 36 272 (P3) offenbare eine Scheibenbremse mit einem Bremsträger, der sich aus zwei getrennten, zu beiden Seiten der Bremsscheibe angeordneten Teilen zusammensetze, die lösbar miteinander verbunden seien und von denen nur eines mit dem Achskörper verschweißt sei. Die Montage dieser Bremse sei relativ aufwendig.
Die deutsche Offenlegungsschrift 198 57 074 (D19) offenbare eine Scheibenbremse mit einem Bremsträger, der nur den inneren Bremsbelag halte, während der äußere Bremsbelag vom Bremssattel gehalten und geführt werde. Der Bremssattel dieser Bremse sei als Schiebesattel mit Schiebeführungselementen ausgebildet, die sich an entsprechenden Elementen des Bremsträgers abstützen. Der Bremsträger weise hierfür Stützarme auf, die sich nach außen über die Bremsscheibe hinaus erstreckten. Die Stützarme seien ein Bestandteil des Bremsträgers und erhöhten dessen Gewicht.
2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Scheibenbremse bereitzustellen, die möglichst einfach aufgebaut ist, möglichst leicht ist und möglichst einfach montiert werden kann.
3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils eine Scheibenbremse vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderung gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben): Scheibenbremse 1 mit einem gegenüber einem Achskörper (1) fest angeordneten Bremsträger (3) 1.1 mit daran angeordneten Aufnahmeelementen (21) für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels. 1.2 Der Bremsträger (3) weist einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads auf und jeder weitere Bremspad ist in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet. 1.2.1 An dem Belagschacht (10) sind Führungsflächen (11, 12) zur radialen und tangentialen Führung des Bremspads angeordnet. 1.3 Der Bremsträger (3) ist direkt an dem Achskörper (1) angeordnet und erstreckt sich im Wesentlichen quer hierzu. 2. Der Bremsträger (3) ist als eine ebene Platte, vorzugsweise eine flache Stahlplatte ausgebildet. 3. Zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) angeordneten Führungsflächen (11, 12) ist mindestens ein innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschleißblech (40, 40a) vorgesehen, 3.1 an dem eine radiale (11) und 3.2 eine tangentiale (12) Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet ist.
4. Als Fachmann ist entsprechend den von den Parteien nicht beanstandeten Ausführungen des Patentgerichts ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Bremsen anzusehen.
5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.
a) Ein Bremsträger im Sinne der Merkmale 1, 1.2, 1.3 und 2 ist das Bauteil der Scheibenbremse, welches mit einem Achskörper des Fahrzeugs fest verbunden ist. Es wirkt zusammen mit dem daran beweglich gelagerten Bremssattel.
b) Eine ebene, flache Stahlplatte im Sinne von Merkmal 2 ist, wie das Patentgericht im Wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, eine Stahlplatte, deren Oberfläche keine nennenswerten Erhebungen aufweist und deren Dicke im Vergleich zu ihrer Länge und Breite gering ist.
aa) Zu Recht hat das Patentgericht als Ausgangspunkt der Auslegung nicht die erteilte Fassung des Patentanspruchs gewählt, sondern die Fassung, in der die Beklagte das Streitpatent in erster Linie verteidigt.
Diese Fassung ist, sofern es bei der angefochtenen Entscheidung verbleibt, für die Bestimmung von Gegenstand und Schutzbereich des Patents gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblich. Der Umstand, dass sie durch Änderung der ursprünglich erteilten Fassung entstanden ist, mag bei der Auslegung zu berücksichtigen sein. Entgegen der Auffassung der Berufung führt dies aber nicht dazu, dass die erteilte Fassung weiterhin den Ausgangspunkt der Auslegung bildet. Die Änderungshistorie kann vielmehr allenfalls als Gesichtspunkt bei der Auslegung der nunmehr maßgeblichen Fassung zu würdigen sein.
bb) Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht den übrigen Inhalt der Patentschrift auch bei der Auslegung des im Merkmal 2 verwendeten Begriffs "eben" herangezogen, obwohl dieser Ausdruck in der Beschreibung des Streitpatents nicht verwendet wird.
Nach Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ sind die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Entgegen der Auffassung der Berufung gilt dies grundsätzlich unabhängig davon, ob ein im Patentanspruch verwendeter Begriff auch in der Beschreibung verwendet wird. Auch wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, können sich aus der Beschreibung oder aus den Zeichnungen Anhaltspunkte dafür ergeben, wie dieser Begriff im Zusammenhang mit dem Patent zu verstehen ist. Dieses Verständnis geht auch in der genannten Konstellation dem allgemeinen Verständnis vor.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303602021Gilt das für Ihren Fall?
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