Bundesgerichtshof · Beschluss vom 1. Juli 2025

VI ZR 357/24

Schadensersatzklage wegen behaupteter Verletzung der Streupflicht bei allgemeiner Glätte: Gehörsverletzung durch überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht; konkretisiertes Vorbringen in zweiter Instanz zur Glättebildung; Anforderungen an den Ausschluss der Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen durch weit überwiegenden Verursachungsbeitrag des Geschädigten

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
1. Juli 2025
Aktenzeichen
VI ZR 357/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:010725BVIZR357.24.0
Dokumentnummer
KORE721022025

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht zum Vorliegen einer die Streupflicht auslösenden allgemeinen Glätte gestellt werden.9 12

2. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.14

3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 35.000 €

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 23 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verletzung der Streupflicht geltend.

1. Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in H. Am 8. Februar 2021 lag die Außentemperatur in H. um 0° C. Die Klägerin, die damals 80 Jahre alt war, hat behauptet, sie sei an diesem Tag gegen 15:15 Uhr auf dem vereisten und deshalb durchweg spiegelglatten Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten gestürzt. An der Sturzstelle habe sich eine derart dicke, nicht durch Schnee bedeckte Eisschicht gebildet, dass nach Einschätzung ihres Begleiters, des Zeugen S., seit Tagen nicht mehr gestreut worden sei. Die Eisglätte habe sie vor dem Sturz zwar noch bemerkt und unverzüglich die Straßenseite wechseln wollen. In diesem Moment sei sie jedoch schon gestürzt, was zu diversen Verletzungen und Beschwerden geführt habe. Der Zeuge S. sei ebenfalls hingefallen, habe sich jedoch nicht nennenswert verletzt. Der Beklagte hat behauptet, er habe am Morgen des 8. Februar 2021 die komplette Gehwegfläche vor seinem Anwesen geräumt und gestreut.

2. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Voraussetzungen ihres Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargetan. Eine Verletzung der Pflicht zur Bekämpfung der Eisglätte habe die Klägerin schon deshalb nicht dargelegt, weil eine solche nicht schon allein aus einer Temperatur von 0° C folge. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, warum von einer allgemeinen Eisglätte auszugehen gewesen sei und warum dem Beklagten insoweit ein Verschulden zur Last fallen solle. Insbesondere habe es an jedwedem Vorbringen zur allgemeinen Wetterlage gefehlt. Das Vorbringen der Klägerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die Temperaturen hätten "hessenweit unter dem Gefrierpunkt" gelegen, es habe seit Tagen Glatteisbildung geherrscht, was sogar zu Ausfällen des Präsenzunterrichts in Schulen, zum Stillstand des öffentlichen Verkehrs und zu chaotischen Zuständen des Straßenverkehrs geführt habe, habe das Landgericht zu Recht nicht berücksichtigt, § 296a ZPO. Das Vorbringen sei bereits bei Klageerhebung veranlasst gewesen und hätte spätestens im Termin gehalten werden müssen. Auch die Wiederholung dieses Vorbringens in der Berufung führe nicht zur Schlüssigkeit der Klage, weil es gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sei. Es widerspreche, ebenso wie das weitere Vorbringen zu den Wetterverhältnissen in der Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss, auch dem bisherigen Vortrag der Klägerin, wonach die Temperatur bei 0° C gelegen habe und von Unwetter keine Rede gewesen sei.

Unabhängig davon liege ein Mitverschulden der Klägerin vor, das eine Haftung des Beklagten völlig ausschließe. Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. Nach dem Klagevorbringen und der Aussage des Zeugen S. sei der Weg auf der anderen Straßenseite gegen Glätte hinreichend geschützt gewesen. Die Klägerin habe bei der gebotenen Achtsamkeit in eigenen Angelegenheiten bereits vor Betreten der Eisfläche damit rechnen müssen, dass diese sehr glatt gewesen sei. Denn sie habe aufgrund der ortsrechtlichen Regelung davon ausgehen müssen, dass als Streugut kein Salz, sondern nur sichtbar bleibende, abstumpfende Materialien (wie Splitt, Sand, Asche) eingesetzt würden. Damit sei ohne weiteres wahrnehmbar gewesen, dass, wie behauptet, seit mehreren Tagen nicht gestreut worden sei. Das Eis sei, da nicht von Schnee bedeckt, sichtbar gewesen. Der Vortrag der Klägerin, die Gefahrstelle sei im Vorhinein nicht erkennbar gewesen und es habe keine Möglichkeit gegeben, die Stürze zu verhindern, sei nicht durch näheren Tatsachenvortrag untermauert. Die Sichtbarkeit werde auch durch die Angaben des Zeugen S., die andere Straßenseite habe besser ausgesehen, belegt. Sollte die Vereisung einen Umfang gehabt haben, nach dem aufgrund des Ortsrechts der Einsatz von Streusalz zulässig und geboten gewesen wäre, wäre die Gefahrstelle erst recht sichtbar gewesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Die Begründung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe schon eine Verletzung der Pflicht zur Bekämpfung der Eisglätte nicht dargetan, verletzt unter verschiedenen Gesichtspunkten den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

a) Die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen setzt eine konkrete Gefahrenlage voraus, d.h. grundsätzlich das Vorhandensein einer "allgemeinen Glätte" und nicht nur einzelner Glättestellen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16, VersR 2017, 563 Rn. 7 mwN). Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 86/15, VersR 2016, 63 Rn. 25). Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (Senatsurteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11, VersR 2012, 1050 Rn. 9). Von diesen Grundsätzen ist offenbar auch das Berufungsgericht ausgegangen.

b) Allerdings hat das Berufungsgericht schon mit seiner Beurteilung, die Klägerin habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Voraussetzungen ihres Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargetan, deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

aa) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2025 - VI ZR 185/24, juris Rn. 9;vom 16. Februar 2021 - VI ZR 1104/20, VersR 2021, 1261 Rn. 7 mwN).

Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, WM 2024, 761Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2025 - VI ZR 185/24, MDR 2025, 468 Rn. 10; vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, VersR 2020, 317 Rn. 10; jeweils mwN).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE721022025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.