Zivilprozessordnung

§ 296a ZPO Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Gesetzestext

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 296a ZPO verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 296a ZPO im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

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