Bundesgerichtshof · Beschluss vom 10. Dezember 2019
VIII ZR 377/18
Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Übergehen von Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz nach gerichtlichem Hinweis im Hauptverhandlungstermin
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 10. Dezember 2019
- Aktenzeichen
- VIII ZR 377/18
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:101219BVIIIZR377.18.0
- Dokumentnummer
- KORE307172020
Amtlicher Leitsatz
Erteilt das Gericht einen Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und gewährt einen Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5, § 296a Satz 2 ZPO), ist es verpflichtet, den fristgerecht eingereichten Schriftsatz bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris Rn. 13 und Beschluss vom 12. September 2019 - V ZR 276/18, juris Rn. 5).
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. November 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 106.471,34 € festgesetzt.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die Kläger waren Kommanditisten der Beklagten und hälftig an deren Komplementär-GmbH beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2011 veräußerten sie ihre Kommanditanteile sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH an Herrn A. R. . Im Vertrag ist in Teil II § 1 (Kaufgegenstand, Verkauf und Abtretung) unter anderem folgendes festgehalten: "2. Der Verkäufer verkauft seine gesamten (…) Kommanditanteile an der KG (…) und die genannten GmbH-Geschäftsanteile jeweils mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten (einschließlich des Gewinnbezugsrechts für die Zeit ab dem Stichtag gemäß Absatz 4) an den Käufer, der das Angebot zum Kauf annimmt. Dem Verkäufer steht jedoch noch ein Entnahmerecht bezüglich der in der KG vorhandenen liquiden Mittel zu, so dass die Guthaben auf den Kapitalkonten wie folgt übergehen: Der Gewinn aus dem Jahre 2011 wird den Kapitalkonten gutgeschrieben. Die Entnahme der Forderungen aus Lieferung und Leistung (Teil II § 1 Nr. 3) wird den Kapitalkonten belastet. Danach dürfen die Verkäufer die zum 01.01.2012 vorhandene Liquidität bis auf einen Sockelbetrag von 50.000 € entnehmen, was ebenfalls den Kapitalkonten belastet wird. Der dann verbleibende Restbetrag ist mitverkauft und geht auf den Käufer über. Der Sockelbetrag ist auf den Bankkonten der KG und/oder der Beteiligungs GmbH zu belassen. (…) 3. Nicht mitverkauft sind Forderungen der Gesellschaft, die in der Zeit vor dem in Teil I § 5 vereinbarten Besitzübergang [1. Januar 2012, 12.00 Uhr] begründet wurden. Dies betrifft insbesondere Forderungen aus Lieferung und Leistung sowie Forderungen aufgrund von Betriebsprüfungen hinsichtlich Steuern, Sozialabgaben und andere öffentliche Abgaben sowie solche Forderungen, die sich aus derzeit noch nicht abgeschlossenen Verfahren ergeben, auch auf Lieferung und Leistung. Sofern insoweit Ansprüche der Gesellschaft bestehen, stehen diese dem Verkäufer zu; der Käufer tritt diese vorgenannten Ansprüche an den dies hiermit annehmenden Verkäufer im Verhältnis der vormaligen Beteiligung ab, die diese Abtretung annehmen. Mit den abgetretenen Forderungen verbundene bestehende Pflichten hat ebenfalls der Verkäufer zu erfüllen. (…) 4. (…) 5. Verkauf und Abtretung gemäß diesem § 1 erfolgen mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2012, 12.00 Uhr. Das Ergebnis des Jahres 2011 ist dem beweglichen Kapitalkonto der Verkäufer gutzuschreiben, für das auf die Regelung des § 1 Ziff. 2 verwiesen wird."
Die Kläger machen den Entnahmeanspruch aus ihren Kapitalkonten geltend, wozu unter anderem Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Beklagten, welche sich aus einer dem notariellen Vertrag beigefügten offenen Postenliste zum 31. Dezember 2011 ergeben, in Höhe von 199.542 € gehören. Eine Forderung richtet sich gegen die 1. O. R. Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG. An diese wandten sich die Kläger im April 2013 zwecks Zahlung; die Beklagte widersprach der Forderungsinhaberschaft der Kläger, woraufhin die Schuldnerin den Betrag hinterlegte.
Die - unter Einbeziehung weiterer Forderungen abzüglich an jeden Kläger gezahlter 69.000 € - auf die Zahlung von jeweils 53.235,67 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat vor dem Landgericht überwiegend Erfolg gehabt. Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt. In der Berufungsverhandlung hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der offenen Postenliste im Rahmen des § 1 Nr. 3 des Geschäftsanteilskaufvertrages an die Kläger abgetreten worden seien und deshalb Bedenken gegen den Erfolg der Klage bestünden. Die Kläger haben hierzu im Termin sowie im Rahmen eines antragsgemäß gewährten Schriftsatznachlasses dahin Stellung genommen, dass es sich um eine Sicherungsabtretung handele. Darüber hinaus haben sie Hilfsanträge angekündigt, mit welchen sie einerseits im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft, welche Forderungen aus der offenen Postenliste vereinnahmt wurden, eidesstattliche Versicherung der Auskunft und gegebenenfalls Zahlung der vereinnahmten Beträge verlangen sowie andererseits von der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung des von der Schuldnerin hinterlegten Betrages an die Kläger begehren.
Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren. II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe der von ihnen geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Zwar räume der notarielle Kaufvertrag den Klägern Ansprüche auf Gewinnentnahme ein und sehe in Teil II § 1 Nr. 3 vor, dass bestimmte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht mitverkauft seien. Soweit die Kläger in die Berechnung ihres Klageanspruchs Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 199.542 € eingestellt hätten, könnten diese Forderungen aber keine Berücksichtigung finden. Denn die Parteien hätten insoweit ausweislich des Anteilskaufvertrages gerade nicht eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten begründen wollen, sondern vereinbart, die Forderungen sollten auf die Kläger im Wege der Abtretung übergehen.
Die Abtretung sei wirksam. Zwar sei der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder Forderungsinhaber noch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten und daher zur Abtretung der Forderungen nicht berechtigt gewesen. Jedoch sei die Abtretung entweder von den Klägern genehmigt oder von diesen noch als gesetzliche Vertreter der Beklagten erklärt worden. In jedem Falle sei die gemeinsame Vorstellung der Vertragspartner darauf gerichtet gewesen, die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Wege der Abtretung ausschließlich den Klägern zu übertragen.
Das vorprozessuale Verhalten der Kläger zeige, dass sie selbst von einer wirksamen Abtretung ausgegangen seien, da sie sich der Gesellschaftsschuldnerin 1. O. R. Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG im Außenverhältnis gegenüber auf die Abtretung bezogen und diese zur Zahlung aufgefordert hätten. Die Kläger verhielten sich widersprüchlich, wenn sie sich nach außen der Wirksamkeit der Abtretung berühmten und gleichzeitig im Innenverhältnis zu der Beklagten die Unwirksamkeit dieser Abtretung geltend machten.
Somit müssten die Kläger die Forderungen selbst von den Schuldnern einziehen und ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte scheide aus. Kürze man die Zahlungsansprüche um den Betrag aus Lieferungen und Leistungen verbleibe unter Berücksichtigung erbrachter Zahlungen kein Restbetrag mehr zugunsten der Kläger.
Dem Antrag im nachgelassenen Schriftsatz, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, sei nicht nachzukommen. Die Klageerweiterung, welche nicht im Wege einer zulässigen Anschlussberufung erklärt worden sei, sei auch nicht nach § 533 ZPO zulässig. Weder habe die Beklagte dieser zugestimmt noch sei eine Entscheidung über die erweiterten Anträge auf Grund der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen möglich. III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da ihr Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz zum Vorliegen einer Sicherungsabtretung nicht gewürdigt wurde. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 mwN; BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZR 157/18, VersR 2019, 1105 Rn. 12).
a) Dies gilt auch bezüglich des in einem fristgerecht eingereichten, nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Vortrags; diesen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls - unter Umständen auch zur Wahrung rechtlichen Gehörs des Gegners - die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, NJW-RR 2011, 1558 Rn. 5; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rn. 115).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307172020Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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