Zivilprozessordnung
§ 533 ZPO Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Gesetzestext
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
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