Bundesgerichtshof · Urteil vom 15. Dezember 2022
I ZR 135/21
Insolvenz eines Versicherungsnehmers nach Abtretung einer Schadensersatzforderung; Befugnisse des Insolvenzverwalters; Abweisung eines in Berufungsinstanz geänderten Klageantrags
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 15. Dezember 2022
- Aktenzeichen
- I ZR 135/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:151222UIZR135.21.0
- Dokumentnummer
- KORE304762022
Amtlicher Leitsatz
1. Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadensersatzforderung nach Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder infolge einer Legalzession auf den Versicherer übergegangen und fällt der Versicherungsnehmer nach dem Forderungsübergang in Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter befugt, den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen und die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der für die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters erforderliche Massebezug ergibt sich aus der in § 86 Abs. 2 VVG dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheit, die Interessen des Versicherers zu wahren. 28
2. Auch wenn eine Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO unterliegt, weil sie gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, ist dazu gehaltener neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass der Vortrag im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. 47
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. August 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Durch das landgerichtliche Urteil sei unbestritten ein falscher Vollstreckungstitel gegen die Beklagte geschaffen worden. Die ursprüngliche Klägerin sei nicht mehr Inhaberin der von ihr im Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzforderung gewesen und habe nicht mehr Zahlung an sich verlangen können. Der Kläger mache ohne Erfolg geltend, bei dem im geänderten Klageantrag genannten Versicherer handele es sich um den Verkehrshaftungsversicherer der ursprünglichen Klägerin, der den Schaden reguliert und an den die ursprüngliche Klägerin die Forderung abgetreten habe. Diese Behauptungen habe die Beklagte in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Die bestrittenen Behauptungen des Klägers seien als verspätet zurückzuweisen. Die ursprüngliche Klägerin habe es schuldhaft versäumt, wahrheitsgemäß zu ihrer Anspruchsberechtigung vorzutragen. Dieses Versäumnis müsse sich der Kläger als ihr Rechtsnachfolger zurechnen lassen.
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I), aber unbegründet (dazu B II).
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger befugt, den erhobenen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.
1. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, GRUR 2019, 970 [juris Rn. 12] = WRP 2019, 1304 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater, mwN). Das Revisionsgericht hat selbstständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08, BGHZ 187, 10 [juris Rn. 7] mwN). Für erforderliche Ermittlungen gelten dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundsätze des Freibeweises (BGHZ 187, 10 [juris Rn. 7] mwN).
2. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist gegeben. Der Kläger ist in zulässiger Weise in zweifacher Hinsicht in Prozessstandschaft tätig (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 2. Februar 2017 - I ZR 146/16, ZinsO 2017, 596 [juris Rn. 8]).
a) Die ursprüngliche Klägerin war befugt, die nach der Behauptung des Klägers auf die H. übergegangene Klageforderung gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen.
aa) Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Der ursprüngliche Forderungsinhaber verliert durch die Übertragung der Forderung die Sachbefugnis, bleibt aber prozessual befugt, auch diejenigen Ansprüche weiterhin geltend zu machen, die infolge der Abtretung dem neuen Anspruchsinhaber zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11, BGHZ 197, 196 [juris Rn. 49]). Zur Vermeidung einer Abweisung der Klage als unbegründet muss der Kläger seinen Antrag auf Leistung an den neuen Forderungsinhaber umstellen (BGH, NJW 1986, 3206 [juris Rn. 15]; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 149/88, NJW 1990, 2755 [juris Rn. 9]; Urteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09, NJW 2012, 3642 [juris Rn. 8]; BGHZ 197, 196 [juris Rn. 50]). In einem solchen Fall besteht die Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Forderungsinhabers aufgrund einer gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO fort. Die Norm ist auch im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09, NJW 2011, 2884 [juris Rn. 12]). Beantragt der Kläger wie im Streitfall die Zurückweisung der Berufung des Beklagten mit der Maßgabe, dass dieser nicht - wie im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochen - an ihn, den Kläger, sondern an seinen Zessionar zahlen soll, so bedarf es dazu keiner Anschlussberufung (BGH, Urteil vom 24. November 1977 - VII ZR 160/76, MDR 1978, 398 [juris Rn. 15]). Diesen Grundsätzen hat der Kläger Rechnung getragen und die Klage im Berufungsverfahren auf Zahlung an die H. umgestellt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht ein eigenes, sondern ein fremdes Recht geltend macht.
bb) Den Vortrag des Klägers, wonach es sich bei der H. um den Verkehrshaftungsversicherer der ursprünglichen Klägerin handele, auf den die Ersatzforderung übergegangen sei, hat die Beklagte gemäß § 138 Abs. 4 ZPO prozessual wirksam mit Nichtwissen bestritten. Entgegen der Ansicht der Revision steht dieses Bestreiten der Beklagten nicht im Widerspruch zu dem weiteren Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren zwar selbst auf die außergerichtliche Mitteilung der ursprünglichen Klägerin zum Forderungsübergang hingewiesen. Sie hat sich damit jedoch die Behauptungen der ursprünglichen Klägerin zur behaupteten Legalzession und zur behaupteten Abtretung nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr hat die Beklagte lediglich gerügt, dass die Klage erstinstanzlich mangels schlüssig vorgetragener Aktivlegitimation abgewiesen worden wäre, hätte die ursprüngliche Klägerin ihren Vortrag zum Forderungsübergang bereits erstinstanzlich gehalten.
cc) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers hängt nicht davon ab, dass er den von der Beklagten bestrittenen Anspruchsübergang auf die H. beweist. Vielmehr reicht hierfür im Streitfall ein schlüssiger Vortrag, den der Kläger gehalten hat.
(1) Im Streitfall ist die Frage, ob die H. entweder durch Abtretung oder durch Legalzession neue Gläubigerin des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs geworden ist, eine Tatsache, die sowohl im Rahmen der Zulässigkeit der Klage für die Prozessführungsbefugnis des Klägers als auch für die Begründetheit der auf Zahlung an die H. gerichteten Klage ausschlaggebende Bedeutung hat. Solche doppelt relevanten Tatsachen, die zugleich für die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Rechtsmittels maßgeblich sind, müssen für die Zulässigkeit nicht festgestellt werden. Die Begründetheit eines Rechtsmittels und die Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfung müssen getrennt beurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98, NJW 2001, 3337 [juris Rn. 17]). Für die Annahme der Prozessführungsbefugnis des Klägers gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO reicht es im Bestreitensfall aus, dass er die Rechtsnachfolge schlüssig darlegt; die Wirksamkeit der Rechtsnachfolge ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 60).
(2) Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis schlüssig dargelegt. Nach der durch die Vorlage der schriftlichen Abtretungserklärung der ursprünglichen Klägerin vom 28. Februar 2018 belegten Behauptung des Klägers hat die ursprüngliche Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Forderung nach Rechtshängigkeit an die H. abgetreten. Außerdem soll ausweislich des Schreibens der ursprünglichen Klägerin an die Beklagte vom 24. Januar 2019 die H. den Schaden der ursprünglichen Klägerin nach Rechtshängigkeit reguliert haben, so dass ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 86 VVG stattgefunden hätte.
b) Die Befugnis des Klägers, die nach seinem schlüssigen Vorbringen zunächst der ursprünglichen Klägerin zustehende und sodann auf die H. als deren Verkehrshaftungsversicherer übergegangene Forderung gerichtlich geltend zu machen, beruht auf seiner Befugnis als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin aus § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO, den Rechtsstreit aufzunehmen.
aa) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 240 Satz 1 ZPO). Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 InsO). Nach § 35 Abs. 1 InsO ist die Insolvenzmasse das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304762022Gilt das für Ihren Fall?
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