Zivilprozessordnung

§ 139 ZPO Materielle Prozessleitung

Gesetzestext

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten. (2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 139 ZPO im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BFHV B 52/23Beschluss · 11.11.2024
Zum Erfordernis eines Schriftsatznachlasses
BGHVIII ZR 137/21Beschluss · 05.07.2022
Berufungsverfahren: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Entscheidung des Berufungsgerichts über einen nicht mit der Berufungsbegründung angegriffenen Streitgegenstand zum Nachteil des Rechtsmittelgegners
BGHVIII ZB 65/20Beschluss · 11.05.2021
Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ergänzung erkennbar unklarer oder ergänzungsbedürftiger Angaben; unterbliebene Darlegung zur ausreichenden Frankierung eines auf dem Postweg in Verlust geratenen Schriftsatzes
BGHXII ZR 86/18Urteil · 23.09.2020
Berufung im Mietrechtsstreit über Mängel von Gewerberäumen: Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter; Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung als tatsächliches Anerkenntnis der vom Mieter behaupteten Mängel
BGHVIII ZR 377/18Beschluss · 10.12.2019
Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Übergehen von Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz nach gerichtlichem Hinweis im Hauptverhandlungstermin
BGHVI ZB 68/16Beschluss · 16.10.2018
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist: Erläuterung und Vervollständigung der Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag nach Fristablauf
BAG6 AZR 437/17Urteil · 02.08.2018
Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD-K
BGHVI ZR 370/17Beschluss · 29.05.2018
Berufung im Arzthaftungsprozess: Grenzen ärztlicher Risikoaufklärungspflicht; Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der Beurteilung der Vorinstanz; Zulassung neuen Vorbringens bei Beeinflussung des erstinstanzlichen Sachvortrags der Partei durch die Rechtsansicht des Gerichts

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 139 ZPO eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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