Bundesgerichtshof · Beschluss vom 5. Juli 2022

VIII ZR 137/21

Berufungsverfahren: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Entscheidung des Berufungsgerichts über einen nicht mit der Berufungsbegründung angegriffenen Streitgegenstand zum Nachteil des Rechtsmittelgegners

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
5. Juli 2022
Aktenzeichen
VIII ZR 137/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:050722BVIIIZR137.21.0
Dokumentnummer
KORE304362022

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Berufungsbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteile vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; vom 7. Januar 2021 - III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 Rn. 12; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9 und vom 15. März 2022 - VIII ZB 43/21, juris Rn. 13).24

2. Hat ein Rechtsmittelführer einen - erstinstanzlich zu seinem Nachteil entschiedenen - Streitgegenstand mit seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen und ist dieser damit nicht zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt worden, kann das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Rechtsmittelgegners verletzt sein, wenn das Berufungsgericht, ohne hierauf hinzuweisen (§ 139 ZPO), dennoch in der Sache - zum Nachteil des Rechtsmittelgegners - über diesen Streitgegenstand entscheidet.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 95.000 € festgesetzt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 53 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Die Klägerin handelt mit Gebrauchtwagen, der Beklagte vertreibt Lastkraftwagen und verkauft privat Oldtimer. Im Jahr 2017 verkaufte der Beklagte an die Klägerin einen Oldtimer M. , Modell Coupé, Erstzulassung am 1. Juli 1970, zum Preis von 89.500 €. Das Fahrzeug wurde im November 2017 an die Klägerin übergeben. Zu diesem Zeitpunkt funktionierte die Klimaanlage des Fahrzeugs nicht.

Ein von der Klägerin mit der Veräußerung des Fahrzeugs betrautes Drittunternehmen stellte fest, dass dieses einen schweren Unfall erlitten habe und "höchstwahrscheinlich" der komplette Vorderbau ausgetauscht worden sei. Der Beklagte lehnte die daraufhin von der Klägerin geforderte Rücknahme des Fahrzeugs ab und bot lediglich den Austausch des Motors an. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 12. März 2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und beanstandete "u.a. (…) folgende Positionen: Fahrgestellnummer auf dem Längsträger vorne rechts unsachgemäß nachgeschlagen, Motornummer unkenntlich gemacht, fehlende Hydraulik an der Hinterachse".

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, auf Zahlung von Aufwendungsersatz (Transport- und Unterstellkosten) in Höhe von 2.800 €, jeweils nebst Zinsen, auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten, auf Feststellung, dass der Beklagte wegen des erstgenannten Zahlungsantrags auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung hafte, sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Beklagten verurteilt, an die Klägerin den Kaufpreis (89.500 € nebst Zinsen), Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs nebst zugehöriger Originaldokumente (Bordbuch, Wartungsnachweis [Scheckheft], Bedienungsanleitung und Datenkarte), zu zahlen. Weiter hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.800 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu leisten. Im Übrigen - bezüglich eines Teils der Zinsforderung, der Feststellung der Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung sowie bezüglich der Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten - hat es die Berufung zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, mit der er sein auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten sowie dagegen, dass ihrem Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises - neben ihrer Zug um Zug zu erfüllenden Verpflichtung auf Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs - nur zusätzlich Zug um Zug gegen die - ihrer Behauptung nach nicht mögliche - Rückgabe und Rückübereignung von zu dem Fahrzeug gehörenden Originaldokumenten stattgegeben wurde. II.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 89.500 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs nebst den Originaldokumenten, aus §§ 346, 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 434, 433 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

Das Fahrzeug sei bei Übergabe bis zur Rücktrittserklärung mangelhaft gewesen, da sein Zustand negativ von der vereinbarten Beschaffenheit abweiche. Die Parteien seien bei Vertragsschluss übereingekommen, der Beklagte werde die defekte Klimaanlage reparieren lassen. Dieser habe die Behauptung der Klägerin nicht bestritten, dass zwischen ihrem ehemaligen Geschäftsführer, dem Zeugen M. , sowie dem Beklagten vereinbart worden sei, der Beklagte solle das Fahrzeug mit einer funktionstüchtigen Klimaanlage, angebrachten Emblemen am Fahrzeugheck sowie einer reparierten, dichten Auspuffanlage übergeben, er dieser Absprache aber allein bezüglich der Auspuffanlage nachgekommen sei. Der Beklagte habe lediglich behauptet, offen gelegt zu haben, dass die Klimaanlage nicht funktioniere, was allerdings bekannt und unstreitig gewesen sei. Auch bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungssenat habe der Beklagte nur angegeben, er habe gegenüber dem für die Klägerin handelnden Zeugen offen gelegt, die Klimaanlage funktioniere nicht, und er habe nachfragen sollen, ob das nicht mehr zugelassene Kühlmittel noch irgendwo erhältlich sei.

Davon abgesehen habe der für die Klägerin handelnde Zeuge M. diese Behauptung der Klägerin in seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt. Danach sei anlässlich des Vertragsschlusses über die mangelnde Funktionsfähigkeit der Klimaanlage sowie über die Verpflichtung des Beklagten, das hierfür benötigte Kühlmittel zu beschaffen, gesprochen worden. Der Beklagte habe die Klimaanlage nicht repariert; diese sei bei Übergabe und Rücktrittserklärung weiter defekt gewesen.

Zwar fehle es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Diese sei jedoch entbehrlich gewesen, da der Beklagte eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin sei ihr Vertreter vom Beklagten kurz nach der Übergabe mit den Worten "abgekanzelt" worden, dass sie sich um die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage selbst kümmern müsse.

Die Klägerin habe mit Schreiben vom 12. März 2018 nach § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Es sei unbeachtlich, dass sie diesen nicht auf den Verstoß gegen die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage gestützt habe. Eine Rücktrittserklärung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung. Es könnten auch Gründe nachgeschoben werden, soweit diese im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits vorgelegen hätten.

Der Rücktritt sei auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) ausgeschlossen. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziere in der Regel die Erheblichkeit der dem Verkäufer anzulastenden Pflichtverletzung. Es könne dahinstehen, ob die Parteien, wie vom Beklagten behauptet, einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart hätten. Denn dieser erfasse die vereinbarte Beschaffenheit nicht. Im Übrigen habe der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nicht bewiesen.

Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs nebst den dazugehörenden Dokumenten.

Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Mängel bestünden.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304362022

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