Zivilprozessordnung

§ 156 ZPO Wiedereröffnung der Verhandlung

Gesetzestext

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 156 ZPO verweist.

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