Zivilprozessordnung

§ 155 ZPO Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

Gesetzestext

In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 155 ZPO verweist.

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