Bundesgerichtshof · Beschluss vom 11. Mai 2021

VIII ZB 50/20

Berufungseinlegung: Inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
11. Mai 2021
Aktenzeichen
VIII ZB 50/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:110521BVIIIZB50.20.0
Dokumentnummer
KORE304352021

Amtlicher Leitsatz

1. Um den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zu genügen, muss der Berufungsführer in einer aus sich heraus verständlichen Weise angeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, WM 2020, 1847 Rn. 10; vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 12; vom 9. April 2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10).9

2. Will der Berufungsführer die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO stützen, muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz - 2. Zivilkammer - vom 3. Juni 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.400 €.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 21 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung einer Wohnung und Zahlung rückständiger Miete in Anspruch.

Am 17. Juni 2015 unterzeichneten die Beklagte und deren zwischenzeitlich verstorbener Bruder, der als Alleinerbe Eigentümer eines Anwesens ihres gemeinsamen zuvor verstorbenen Vaters in W. geworden war, ein als "Mietvertrag" bezeichnetes Schriftstück über die im Erdgeschoss jenes Anwesens gelegene Wohnung, wonach die Beklagte eine Nettomiete von 300 € monatlich schuldete. Nachdem die Beklagte ab Juni 2019 keine Zahlungen mehr erbracht hatte, ließ die Klägerin, die mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Bruder der Beklagten verheiratet gewesen war, das Mietverhältnis mit Schreiben vom 31. Juli 2019 fristlos, hilfsweise ordentlich kündigen. In zweiter Instanz ist streitig geworden, ob die Klägerin Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns ist.

Das Amtsgericht hat der auf Räumung der Wohnung sowie Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung der Beklagten sei nicht in der gesetzlichen Form begründet, da die - fristgerecht eingereichte - Berufungsbegründung weder Angriffe gegen die Rechtsanwendung enthalte (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufzeige, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO).

Schließlich bezeichne die Berufungsbegründung auch keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Soweit sie erstmals das Vorbringen enthalte, die Beklagte und ihr Bruder seien nach dem Tod des Vaters als Miterben eingesetzt worden, beziehungsweise sie die Alleinerbenstellung der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns infrage stelle, fehle es nicht nur an Ausführungen dazu, weshalb das erstinstanzliche Urteil durch das neue Vorbringen unrichtig geworden sei, sondern zudem an der Darlegung von Tatsachen, aufgrund derer dieses neue Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen Frist- und Formerfordernissen. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5; vom 14. April 2020 - VIII ZB 27/19, juris Rn. 1; jeweils mwN), nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 BvR 2140/05, juris Rn. 17; NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. März 2021 - VIII ZB 1/21, juris Rn. 17; jeweils mwN).

Denn die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung der Beklagten inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genüge, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, WM 2020, 1847 Rn. 10; vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 12; vom 9. April 2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10).

Will der Berufungsführer die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO stützen, muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufungsbegründung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht wird.

a) Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zunächst ihre bereits erstinstanzlich aufgestellten Behauptungen wiederholt, wonach zwischen ihr und ihrem Bruder zu keinem Zeitpunkt ein Mietverhältnis, sondern eine - dem Ansinnen der Eltern entsprechende - Einigung dahingehend zustande gekommen sei, dass sie bis an ihr Lebensende in dem Anwesen wohnen dürfe, und sie sich lediglich bereit erklärt habe, dem Bruder für eine bestimmte Zeit monatlich 300 € zur Verfügung zu stellen, um ihm die Tilgung der - im Zusammenhang mit seinerseits getätigten Grundstücksinvestitionen entstandenen - Schulden zu erleichtern. Daneben hat sie - im Rechtsbeschwerdeverfahren wieder fallen gelassene - Zweifel daran geäußert, dass ihr Bruder nach dem Tod des Vaters das Anwesen allein - und nicht gemeinsam mit ihr - geerbt habe. Insoweit bitte sie um die Einholung eines Grundbuchauszugs sowie die Beiziehung der Nachlassakten. Schließlich hat sie - ohne darzulegen, welche (rechtliche) Bedeutung sie diesem Umstand beimisst - infrage gestellt, dass ihr Bruder ein Testament hinterlassen habe.

b) Diese Ausführungen genügen den in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO normierten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, da sie einen Zusammenhang mit den tragenden Erwägungen des Erstgerichts gänzlich vermissen lassen.

aa) Das Amtsgericht ist von einem wirksamen Mietvertrag mit der Beklagten ausgegangen, in den die Klägerin mit dem Tod ihres Ehemanns als Alleinerbin auf Vermieterseite eingetreten sei und den sie sodann wegen Zahlungsverzugs wirksam gekündigt habe. Die Einwendungen der Beklagten dagegen hat es mangels Beweises für nicht durchgreifend erachtet. Für ihre Behauptung, der schriftliche Mietvertrag sei nur "pro forma" abgeschlossen worden, habe die insoweit beweispflichtige Beklagte keinen Beweis angeboten. Für eine Vernehmung der Beklagten als Partei, welche diese zum Beweis ihrer weiteren Behauptung angeboten habe, sie habe sich mit dem Bruder auf ein lebenslanges Wohnrecht verständigt, lägen die Voraussetzungen nicht vor. Denn für eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO fehlte es am erforderlichen Einverständnis der Klägerin und eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) setze eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass die betreffende Behauptung zutreffe; daran fehle es hier schon deshalb, weil ein dauerhaftes Wohnrecht üblicherweise - wie hier nicht - notariell beurkundet und in das Grundbuch eingetragen würde.

bb) Auf diese Erwägungen geht die Berufungsbegründung der Beklagten nicht ansatzweise ein.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304352021

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.