Bundesgerichtshof · Urteil vom 2. Juni 2026
VI ZR 260/24
Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem Arbeitsunfall
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 2. Juni 2026
- Aktenzeichen
- VI ZR 260/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:020626UVIZR260.24.0
- Dokumentnummer
- KORE315042026
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110, 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Auf das Erfordernis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den die Ansprüche aus §§ 110, 111 SGB VII begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es nicht an. Die Verjährungsfrist beginnt aber nicht vor der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs.9 17
2. Die Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 110, 111 SGB VII entstehen mit der ersten Aufwendung, die der jeweilige Sozialversicherungsträger erbringt. Der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls gilt für die Zwecke des Verjährungsrechts als bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Sozialversicherungsträger die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Juli 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 16 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (Urteil vom 16. Juli 2024 - 7 U 89/23, veröffentlicht in juris) ausgeführt, dass die Verjährung nach § 113 Satz 1 SGB VII kenntnisunabhängig auch für die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger laufe.
Die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung sei auch für andere Sozialversicherungsträger maßgeblich. Dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung drohe damit zwar die Verjährung seiner Regressansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII, wenn er nach der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger nicht innerhalb der ab diesem Zeitpunkt nach § 113 Satz 1 SGB VII laufenden Verjährung Kenntnis vom Schadenfall erhalte. Der Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII unterscheide jedoch nicht zwischen verschiedenen Sozialversicherungsträgern, während § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn allein auf die Feststellung der Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger abstelle. Die Regelung sei im Kern und in ihrer Konsequenz für andere Sozialversicherungsträger - namentlich für die Rentenversicherungsträger - seit Jahrzehnten unverändert geblieben und vom Gesetzgeber offenbar bewusst auch im Zuge diverser Anpassungen nicht grundlegend verändert worden. Eine planwidrige Regelungslücke oder ein redaktionelles Versehen sei demnach nicht erkennbar. Ein abweichendes Verständnis im Sinne der Klägerin sei daher mit der getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung und dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbar. II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII nach § 113 Satz 1 SGB VII verjährt ist.
1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
2. § 113 Satz 1 SGB VII erfasst dabei trotz seiner Stellung im SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) nicht nur die Ansprüche der Unfallversicherungsträger, sondern hat für alle Sozialversicherungsträger und damit auch für die Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung Geltung (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 10; vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137/70, VersR 1972, 271, juris Rn. 20 und vom 21. September 1971 - VI ZR 206/70, VersR 1971, 1057, juris Rn. 17 jeweils zur Rentenversicherung; vom 24. Februar 1970 - VI ZR 140/68, VersR 1970, 365, juris Rn. 12 für die Krankenkassen). Dies folgt zum einen daraus, dass sich bereits die Rechtsgrundlage des Rückgriffsanspruchs aller Sozialversicherungsträger im SGB VII (§ 110) findet; § 113 Satz 1 SGB VII regelt nach seinem klaren Wortlaut die Verjährung der in § 110 SGB VII begründeten Ansprüche. Zum anderen folgt dieses Ergebnis aus der Bedeutung, die dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers für die Ersatzansprüche aller Sozialversicherungsträger zukommt. Bei der Entscheidung über das Rückgriffsrecht nach § 110 SGB VII sind die Gerichte an die Entscheidung, ob ein Versicherungsfall entsprechend den Regelungen der Unfallversicherung vorliegt, nach § 112 i.V.m. § 108 SGB VII gebunden (vgl. zur Vorgängerregelung des § 640 RVO Senatsurteil vom 21. September 1971 - VI ZR 206/70, VersR 1971, 1057, juris Rn. 16 f.).
3. Der Senat hat bereits entschieden, dass die (Teil-)Verweisung des § 113 Satz 1 SGB VII auf die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 BGB insbesondere nach dessen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen ist, dass die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn mit anschließender taggenauer Berechnung der Verjährungsfrist insofern ausreichend ist, als es auf das zusätzliche Erfordernis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den die Ansprüche aus §§ 110, 111 SGB VII begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433/16, NJW 2017, 3510 Rn. 21, 27 ff.; noch offen gelassen in Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37/15, VersR 2016, 551 Rn. 13 mwN). Daran hält der Senat - unter Hinweis auf die nachfolgenden Ergänzungen - fest.
4. Nicht entscheidungserheblich war bisher die Frage, ob auch bei bindender Entscheidung über die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers der Verjährungsbeginn vor der Entstehung des Regressanspruchs liegen kann. Die (Teil-)Verweisung des § 113 Satz 1 SGB VII erfasst dem Wortlaut nach auch § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach es für die Regelverjährung weiter auf die Entstehung des Anspruchs ankommt, und in § 110 Abs. 1 SGB VII wird die Haftung für die "infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen" geregelt. Die Frage ist hier entscheidungserheblich, da der Regressanspruch der Sozialversicherungsträger gem. § 110 Abs. 1 SGB VII nicht bereits mit dem Versicherungsfall, sondern erst mit der Vornahme der ersten Aufwendung entsteht und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin bereits Aufwendungen erbracht hat.
a) Der Regressanspruch des § 110 Abs. 1 SGB VII steht rechtsdogmatisch zwischen einem Aufwendungsersatzanspruch und einem Schadenersatzanspruch (vgl. Staudinger/Oetker [2025] BGB § 618, Rn. 374: mehr Nähe zum Aufwendungsersatzanspruch). Der Senat hat die Vorgängerregelung des § 640 RVO, die die Haftung für "alles, was die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls aufwenden müssen", regelte, als keinen reinen Schadenersatzanspruch bzw. keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Rechts bezeichnet, jedoch die Ähnlichkeiten zwischen dem Rückgriffsanspruch und einem Schadenersatzanspruch betont (Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8-10). Mehrfach hat er den Anspruch als einen originär bürgerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art auf Ersatz des mittelbaren Schadens beschrieben (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 15; Senatsurteile vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66, NJW 1968, 251, juris Rn. 9; vom 24. Juni 1969 - VI ZR 36/68, VersR 1969, 848; vom 30. April 1968 - VI ZR 32/67, VersR 1968, 641, juris Rn. 11). Er hat auch die Ähnlichkeit mit dem einem Drittgeschädigten gewährten Schadenersatzanspruch betont (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8 ff.) und ist einer Beurteilung als zivilrechtliche Erweiterung des § 823 BGB im Sinne einer Drittschadenhaftung beigetreten (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1968 - VI ZR 132/66, VersR 1968, 455, juris Rn. 10 f.). In der Literatur ist § 640 RVO ähnlich wie § 844 BGB als gesetzlich geregelter Fall einer Drittschadenliquidation verstanden worden, weil wie dort der Kreis der Ersatzberechtigten über die §§ 823 ff. BGB hinaus auf nur mittelbar Geschädigte erweitert werde (Brox, DB 1966, 489). Die Eigenständigkeit des Anspruchs wird aber auch hervorgehoben, denn die Ähnlichkeit gehe nicht so weit, dass der Sozialversicherungsträger vom Schädiger verlangen könnte, ihn gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8 ff.).
Die klare Eingrenzung auf den Ersatz der Aufwendungen, die sich für die Regressansprüche auch durch den Wortlaut der Vorgängerregelungen zieht (vgl. § 903 RVO, § 640 RVO) und sich bereits in § 136 Abs. 1 Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz findet, und letztlich der Wortlaut des maßgeblichen § 110 Abs. 1 SGB VII, der von entstandenen Aufwendungen spricht, lassen die Annahme einer Anspruchsentstehung im Moment des Arbeitsunfalls nicht zu. Für die Aufwendungsersatzansprüche bei (mehraktiger) Geschäftsbesorgung nach § 670 BGB wird die Entstehung des Anspruchs mit der (jeweiligen) Aufwendung angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - III ZR 273/16, NJW 2018, 2714 Rn. 27 ff.; BeckOGK/Piekenbrock, 1.4.2026, BGB § 199 Rn. 86). Daran hat sich grundsätzlich die Beurteilung der Entstehung auch des Regressanspruchs des § 110 Abs. 1 SGB VII angesichts seiner Ähnlichkeit zum Aufwendungsersatzanspruch zu orientieren (vgl. im Ergebnis ebenso BeckOGK/Seiwerth, 15.11.2025, SGB VII § 113 Rn. 25 ff.; Ricke, r+s 2020, 378, 379).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE315042026Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.