Bürgerliches Gesetzbuch

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

Gesetzestext

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 249 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVI ZR 25/24Urteil · 08.04.2025
Verkehrsunfallklage: Übergang von fiktiver Schadensberechnung auf Grundlage des Schadensgutachtens zur konkreten Schadensberechnung; Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden
BGHVIII ZR 138/23Urteil · 19.02.2025
Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bei Beauftragung eines konzernverbundenen Inkassounternehmens
BGHVI ZR 300/24Urteil · 28.01.2025
Verkehrsunfallprozess: Darlegungslast bei fiktiver Schadensabrechnung
BGHVIII ZR 184/23Urteil · 10.07.2024
Mietrecht: Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Schadensersatzansprüchen
BGHVI ZR 137/22Urteil · 07.02.2023
Verkehrsunfallprozess: Nachträgliche Berufungszulassung aufgrund einer Anhörungsrüge; isolierte Zession von Sachverständigenkosten; Ermittlung der Höhe ersatzfähiger Sachverständigenkosten
BGHVI ZR 324/21Urteil · 13.12.2022
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anspruch des Unfallgeschädigten auf Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen
BGHI ZR 108/20Urteil · 01.09.2022
Anspruch auf Schadensersatz wegen urheberrechtswidrigem Filesharing; unionskonforme Begrenzung der Abmahnkosten - Riptide II
BGHIII ZR 179/20Urteil · 29.07.2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters eines sozialen Netzwerks: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit bei Abhängigmachung der weiteren Nutzung vom Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen; Berechtigung zur Entfernung einzelner Beiträge und der Sperrung des Netzwerkzugangs bei Verstoß gegen Kommunikationsstandards; Informationspflichten des Netzwerkanbieters und Einräumung der Möglichkeit zur Gegendarstellung; Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags; Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 249 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.