Bundesgerichtshof · Urteil vom 7. Februar 2023
VI ZR 137/22
Verkehrsunfallprozess: Nachträgliche Berufungszulassung aufgrund einer Anhörungsrüge; isolierte Zession von Sachverständigenkosten; Ermittlung der Höhe ersatzfähiger Sachverständigenkosten
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 7. Februar 2023
- Aktenzeichen
- VI ZR 137/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:070223UVIZR137.22.0
- Dokumentnummer
- KORE300212023
Amtlicher Leitsatz
1. Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat.19
2. Zur Wirksamkeit einer isolierten Zession bei Gesamtschulden.
3. Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben und mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg - 3. Zivilkammer - vom 8. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 61 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung zulässig und hat die Klägerin aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Forderung wirksam mit Erklärung vom 1. August 2018 an die Klägerin abgetreten habe. Die Klausel sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden und halte auch der Inhaltskontrolle stand. Sie sei weder intransparent noch unangemessen benachteiligend oder überraschend. Die Formulierung, dass die Abtretung nicht an Erfüllungs statt erfolge, bedeute im konkreten Fall nichts anderes als eine Abtretung erfüllungshalber. Genau dies werde durch den vorhergehenden Satz, dass die persönliche Haftung bestehen bleibe, erklärt. Von der Gesetzeslage bei einer Abtretung erfüllungshalber werde nicht abgewichen. Auf die Rechte des Geschädigten bei Inanspruchnahme durch die Klägerin - Verpflichtung zur Zahlung an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte - habe dieser nicht hingewiesen werden müssen.
Obwohl es hierauf nicht mehr ankomme, sei auch die Abtretungserklärung vom 19./20. Oktober 2020 wirksam. Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtende Klausel sei weder zu unbestimmt noch widersprüchlich.
Die Sachverständigenkosten stellten auch in der eingeklagten Höhe einen erstattungsfähigen Schaden dar. Da im Streitfall eine konkrete Honorarvereinbarung entsprechend der Honorartabelle der Klägerin getroffen worden sei, der Geschädigte die Rechnung aber noch nicht beglichen habe, könne der Geschädigte Ersatz der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle bei Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht gewesen seien. Bei der Frage, wann von erkennbar überhöhten Preisen auszugehen sei, sei keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern auf die vom Sachverständigen veranschlagten jeweiligen Einzelpositionen (Grundhonorar und Nebenkosten) abzustellen.
Das abgerechnete Grundhonorar sei erstattungsfähig. Die Berufungskammer orientiere sich bei der Überprüfung der Angemessenheit/Überhöhung der Abrechnung im Rahmen ihres Schätzungsermessens an den BVSK-Honorar-befragungen der Jahre 2015 und 2018. Danach liege das in Rechnung gestellte Grundhonorar unter dem arithmetischen Mittelwert nach der BVSK-Befragung 2018 und unter dem Höchstwert nach der BVSK-Befragung 2015, sei folglich nicht erkennbar überhöht.
An der Erstattungsfähigkeit habe sich auch durch die Abtretung an die Klägerin nichts geändert. Der Zessionar erwerbe die Forderung in der Form, wie sie in der Person des Zedenten bestanden habe. Die Beklagte könne der Klägerin im konkreten Fall auch nicht im Rahmen des dolo-agit-Einwands eine überhöhte Abrechnung mit der Folge der Reduzierung des Anspruchs entgegenhalten. Denn ein solcher Einwand setze eine deutliche Überhöhung des vereinbarten Honorars voraus, die im Streitfall nicht gegeben sei.
Auch die hinsichtlich der Nebenkosten getroffene Preisabsprache halte der Prüfung stand, wobei sich die Berufungskammer erneut an den BVSK-Hono-rarbefragungen 2015 und 2018 sowie ergänzend an den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) orientiere. Danach seien sowohl die abgerechnete Pauschale für Schreib- und Kopierkosten als auch die konkret berechneten Fotokosten angemessen.
Die Klägerin könne auch die berechnete Mehrwertsteuer verlangen. Die in der vereinbarten Honorartabelle ausgewiesenen (Netto)Preise seien ersichtlich nicht als Endpreise zu verstehen gewesen. Zwar möge die Klägerin gegen § 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen haben, nach der sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, einen Endpreis (Bruttopreis) anzugeben. Doch führe eine mögliche Ordnungswidrigkeit nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Vergütung.
Die zugesprochenen Rechtsanwaltskosten stünden der Klägerin aus eigenem Recht zu, § 286 Abs. 1 BGB. Angesichts des bekannt schwierigen Regulierungsverhaltens der Beklagten habe die Klägerin die außergerichtliche anwaltliche Geltendmachung der Forderung als erforderlich und zweckmäßig ansehen dürfen, zumal ihre Aktivlegitimation vorprozessual nicht im Streit gestanden habe. B.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. I.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil nicht statthaft gewesen wäre. Das Amtsgericht hat die Berufung zwar in seinem ersten Urteil vom 1. Dezember 2021 nicht zugelassen. Es hat sodann aber auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge der Klägerin das Verfahren gemäß § 321a ZPO fortgeführt und die Berufung in seinem zweiten, das fortgeführte erstinstanzliche Verfahren abschließenden Urteil vom 19. Januar 2022 wirksam zugelassen.
1. Ist die Zulässigkeit der Berufung wie im Streitfall Prozessfortsetzungsbedingung, hat das Revisionsgericht die Statthaftigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VI ZR 369/20, juris Rn. 7; BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, juris Rn. 6; Beschlüsse vom 30. März 2021 - VIII ZB 37/19, juris Rn. 23; vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, BGHZ 156, 165, 167 f.; juris Rn. 5 f.). Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 600 Euro nicht, bedarf die Berufung der Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges im Urteil (§ 511 Abs. 2 ZPO).
Das Revisionsgericht ist - wie das Berufungsgericht gemäß § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO und wie hinsichtlich der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO - grundsätzlich an die Zulassung der Berufung auch dann gebunden, wenn die seitens des Erstgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (vgl. zur Revision: Senat, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 7; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 6; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 7; zur Rechtsbeschwerde: BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 10; vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19, NJW-RR 2020, 1190 Rn. 13; vom 20. November 2018 - XI ZB 9/17, juris Rn. 4).
2. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung kann jedoch ausnahmsweise auf eine zulässige und begründete Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erfolgen, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorgelegen hat. Die Anhörungsrüge stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom 30. April 2020 - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 11; vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 15). Das Rechtsmittelgericht ist jedoch nicht an die Begründung des unteren Gerichts gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2018 - V ZR 291/17, NJW-RR 2019, 460 Rn. 10; vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 8 ff.; Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 9).
3. Diese Prüfung ergibt, dass das Amtsgericht das Verfahren zu Recht gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 ZPO fortgeführt hat.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300212023Gilt das für Ihren Fall?
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