Bundesgerichtshof · Urteil vom 1. September 2022
I ZR 108/20
Anspruch auf Schadensersatz wegen urheberrechtswidrigem Filesharing; unionskonforme Begrenzung der Abmahnkosten - Riptide II
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 1. September 2022
- Aktenzeichen
- I ZR 108/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:010922UIZR108.20.0
- Dokumentnummer
- KORE313082022
Amtlicher Leitsatz
Riptide II
1. Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, nach der für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Voraussetzungen nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro verlangt werden kann, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht unbillig ist, steht mit dem Unionsrecht - insbesondere mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - im Einklang (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20, GRUR 2022, 849 = WRP 2022, 708 - Koch Media). 16
2. Die Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bedarf dahingehend der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die darüber hinaus zu berücksichtigenden ("besonderen") Umstände des Einzelfalls die bereits nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG tatbestandlich zu berücksichtigenden Merkmale in der Gesamtbetrachtung überwiegen müssen, um von der Begrenzung des Gegenstandswerts absehen zu können. 27
3. Die so auszulegende Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG ist entsprechend auf den Schadensersatzanspruch des Rechtsinhabers nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 249 Abs. 1 BGB anzuwenden, der die Kosten der Abmahnung des nicht mit dem Rechtsverletzer identischen Internetanschlussinhabers umfasst (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 15 bis 27] = WRP 2018, 1087 - Riptide I). Auch dies ist unionsrechtskonform. 10 20
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Mai 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 50 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant - ausgeführt, aufgrund der eingestandenen Rechtsverletzung sei der Beklagte gegenüber der Klägerin nach § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Abmahnkosten seien nach § 97a Abs. 3 UrhG in der ab dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung zu deckeln. Diese Vorschrift sei auch auf die hier interessierende Konstellation der Inanspruchnahme des Verletzers nach § 97 Abs. 2 UrhG für die Kosten der Abmahnung des personenverschiedenen Anschlussinhabers anwendbar, weil andernfalls die gesetzgeberische Wertung unterlaufen würde. Mit Blick auf die hohe Popularität des Computerspiels sei der von der Klägerin angenommene Gegenstandswert von 20.000 € zwar angemessen. Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung sei aber nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf 1.000 € begrenzt. Die Ausnahme des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG greife nicht ein. Die Annahme einer Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift müsse auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben, um die Privilegierung nicht leerlaufen zu lassen. Es bedürfe einer besonderen Häufigkeit oder eines qualifizierten Verstoßes, der zum Beispiel dann vorliegen könne, wenn das Werk vor oder unmittelbar im Zusammenhang mit seinem Erscheinen öffentlich zugänglich gemacht werde. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe angesichts der Erstveröffentlichung des Computerspiels im April 2013, mithin ein Jahr vor den Tatzeitpunkten, nicht. Von einer besonderen Häufigkeit sei bei den in Rede stehenden 26 Verletzungshandlungen noch nicht auszugehen, denn sie konzentrierten sich auf einen Zeitraum von weniger als zwei Wochen. Auch unionsrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, geböten keine andere Auslegung der genannten Vorschriften.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG folgende Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten für die Kosten der Abmahnung seiner Mutter als Anschlussinhaberin wegen der entsprechend § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG vorzunehmenden Beschränkung des Gegenstandswerts 124 € beträgt.
I. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Im Streitfall hat der Beklagte durch das Anbieten des Computerspiels "Dead Island - Riptide" in einer Internettauschbörse in das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützten Computerspiel eingegriffen, das das Recht auf dessen öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG einschließt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte diese Rechtsverletzung eingestanden hat, zieht die Revision als für sie günstig nicht in Zweifel; sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
II. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Kosten, die der Klägerin für die Abmahnung der Anschlussinhaberin entstanden sind, als einen vom Beklagten grundsätzlich nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden angesehen.
1. Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die adäquat kausal durch die Rechtsverletzung verursacht werden und aus Sicht des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Das folgt daraus, dass die gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochene Abmahnung in Fällen, in denen dieser für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, das gebotene Mittel der Sachverhaltsaufklärung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 15 bis 27] = WRP 2018, 1087 - Riptide I).
2. Der Streitfall erfordert keine Entscheidung der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob die Kosten einer berechtigten Abmahnung des Rechtsverletzers generell als ersatzfähiger Schaden anzusehen sind. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang nur für die Kosten der Abmahnung gegenüber dem mit dem Rechtsverletzer nicht identischen Anschlussinhaber geklärt und im Übrigen offengelassen (vgl. BGH, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 26 f.] = WRP 2018, 1087 - Riptide I; bejahend Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a UrhG Rn. 61 bis 65; Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 97a Rn. 20; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 41 Rn. 82; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 13 Rn. 107 bis 109; Niebel in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 14; verneinend Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 10 Rn. 13; Hewicker/Marquardt/Neurauter, NJW 2014, 2753, 2753 f.). Auch im Streitfall macht die Klägerin gegen den Beklagten nicht die Kosten der an ihn als Rechtsverletzer, sondern der an die Anschlussinhaberin gerichteten Abmahnung als Schadensersatz geltend.
III. Ohne Erfolg greift die Revision an, dass das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin für die Kosten der Abmahnung der Anschlussinhaberin in entsprechender Anwendung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG auf 124 € begrenzt hat.
1. Nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht. Die Abmahnung hat nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG in klarer und verständlicher Weise (Nr. 1) Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt; (Nr. 2) die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen; (Nr. 3) geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und (Nr. 4), wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 €, wenn der Abgemahnte (Nr. 1) eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und (Nr. 2) nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Der genannte Wert ist gemäß § 97a Abs. 3 Satz 3 UrhG auch dann maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG gilt dies nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
2. Die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geänderte Vorschrift des § 97a UrhG gilt seit dem 9. Oktober 2013. Sie ist im Streitfall zeitlich anwendbar, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung - hier 2014 - ankommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 28] - Riptide I, mwN; zum Wettbewerbsrecht vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, GRUR 2022, 930 [juris Rn. 54] = WRP 2022, 847 - Knuspermüsli II). Die später durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) mit Wirkung zum 2. Dezember 2020 vorgenommenen Änderungen des § 97a UrhG wären auch in inhaltlicher Hinsicht für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE313082022Gilt das für Ihren Fall?
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