Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. Januar 2025
VI ZR 300/24
Verkehrsunfallprozess: Darlegungslast bei fiktiver Schadensabrechnung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 28. Januar 2025
- Aktenzeichen
- VI ZR 300/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR300.24.0
- Dokumentnummer
- KORE707352025
Amtlicher Leitsatz
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Reparaturkosten nebst darauf entfallenden Rechtsanwaltskosten und Zinsen richtet; im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 16 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG auf der Grundlage einer Haftungsquote von 40 % zu Lasten der Beklagten zu. Zu der Frage, ob der Kläger verpflichtet sei, zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten konkret vorzutragen, da das Fahrzeug unstreitig fachgerecht repariert worden sei, verträten Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen. Einerseits werde das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10) so verstanden, dass der Geschädigte bei einer sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur den tatsächlichen Aufwand nicht darlegen müsse, weil dies die Aufgabe der Rechtsprechung zum Recht auf fiktive Abrechnung bedeuten würde. Andererseits werde aufgrund dieser Entscheidung eine Verpflichtung zur Darlegung der tatsächlichen Reparaturkosten angenommen. Eine solche Verpflichtung sei abzulehnen, da ansonsten derjenige, der sein Fahrzeug erst nach der Regulierung des Schadens reparieren lasse, gegenüber demjenigen, der bereits vorher repariere, übervorteilt werde.
Ausgehend von erstattungsfähigen Reparaturkosten laut gerichtlichem Sachverständigen in Höhe von 2.830,96 € netto stünden dem Kläger auf der Grundlage einer Haftungsquote von 40 % zu Lasten der Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 1.132,38 € sowie Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung, eine Unkostenpauschale und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu. II.
Soweit die Revision zulässig ist, bleibt sie in der Sache ohne Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Reparaturkosten zuerkannt hat, halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Die Revision ist nur statthaft und zulässig, soweit sie sich gegen die Höhe der zuerkannten Reparaturkosten samt Nebenforderungen richtet. Nur in diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und nur auf diese Frage beschränkt sich die Revisionsbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 552 ZPO). Soweit die Revision die Aufhebung des Berufungsurteils in weitergehendem Umfang - nämlich insgesamt - beantragt hat, ist die Revision unzulässig.
2. Das Berufungsgericht hat aufgrund der vom Kläger gewählten fiktiven Schadensabrechnung die Reparaturkosten rechtsfehlerfrei zuerkannt. Entgegen der Ansicht der Revision war der Kläger nicht verpflichtet, zu den tatsächlichen Kosten der sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur in der Türkei vorzutragen.
a) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9 mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht "verdienen". Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (Senatsurteile vom 26. Mai 2023 - VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421 Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 f. mwN).
Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 19; vom 24. Januar 2017 - VI ZR 146/16, NJW 2017, 1664 Rn. 6; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; jeweils mwN).
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Geschädigte regelmäßig Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Bei der fiktiven Schadensabrechnung genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat; dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile (Senatsurteil vom 26. Mai 2023 - VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421 Rn. 9 mwN). Allerdings muss sich der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung gemäß § 254 Abs. 2 BGB vom Schädiger - auch noch im Rechtsstreit - auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 8; vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; jeweils mwN).
c) Angesichts dieser Rechtslage hat der Senat entschieden, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat (Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 11).
Mit Verweis auf dieses Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13, VersR 2014, 214) vertreten nicht nur die Revision und das Amtsgericht im Streitfall, sondern auch Teile der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs in dem Umfang erfolgt sei, den der Sachverständige für notwendig gehalten habe, dann sei der Schadensersatz auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten begrenzt. Andernfalls bestehe die Gefahr einer unzulässigen Bereicherung durch den Unfall. Die Forderung weiterer fiktiver Reparaturkosten sei dann unschlüssig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. Mai 2016 - 11 U 93/15, juris Rn. 5 f. mit zust. Anm. Exter, NZV 2017, 582; OLG Stuttgart, NJW 2014, 3317, 3319 mit abl. Anm. Druckenbrodt; OLG Schleswig, DAR 2017, 145, juris Rn. 37; Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl., § 27 Rn. 27.43 und 27.45). Auf dieser Grundlage wird eine Verpflichtung zur Darlegung der tatsächlichen Reparaturkosten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. Mai 2016 - 11 U 93/15, juris Rn. 6; OLG Schleswig, DAR 2017, 145, juris Rn. 30) oder zur Vorlage der Reparaturrechnung (Staudinger/Höpfner, BGB (2021), § 249 Rn. 240; Wimber in Burmann/Heß/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., § 249 BGB Rn. 34a) angenommen.
Die Gegenmeinung verweist darauf, wenn der Geschädigte bei erfolgter sach- und fachgerechter Reparatur den tatsächlichen Aufwand darlegen müsse, bedeute dies die Aufgabe der Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung. Dies sei dem Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13, VersR 2014, 214) nicht zu entnehmen und führe zu zufälligen Ergebnissen, je nachdem, ob der Geschädigte die Reparatur vor oder nach Abschluss der Schadensregulierung durchführen lasse (vgl. OLG München, NJW-RR 2021, 340 Rn. 10 ff. mit zust. Anm. Figgener, NJW-Spezial 2021, 75; KG, VersR 2018, 758, 759, juris Rn. 9; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 14.10.2024, Rn. 147; Freymann, ZfSch 2019, 4, 7; wohl auch Geigel/Schmidt, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kapitel 36 Rn. 25 aE).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE707352025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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