Bundesgerichtshof · Urteil vom 29. Juli 2021
III ZR 179/20
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters eines sozialen Netzwerks: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit bei Abhängigmachung der weiteren Nutzung vom Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen; Berechtigung zur Entfernung einzelner Beiträge und der Sperrung des Netzwerkzugangs bei Verstoß gegen Kommunikationsstandards; Informationspflichten des Netzwerkanbieters und Einräumung der Möglichkeit zur Gegendarstellung; Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags; Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 29. Juli 2021
- Aktenzeichen
- III ZR 179/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:290721UIIIZR179.20.0
- Dokumentnummer
- KORE304972021
Amtlicher Leitsatz
1. Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Dies gilt auch, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig macht, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen des Anbieters erklärt (Fortführung Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982).46
2. Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen.78
3. Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.85
4. Hat der Anbieter eines sozialen Netzwerks vertragswidrig den im Netzwerk eingestellten Beitrag eines Nutzers gelöscht, hat der Nutzer gegen den Anbieter einen vertraglichen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB auf Freischaltung des gelöschten Beitrags.99
5. Zum Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung in diesem Fall.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 4. August 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 14. Oktober 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. den nachfolgend wiedergegebenen, am 11. August 2018 gelöschten Beitrag der Klägerin wieder freizuschalten:
"Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert’s! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen.";
2. es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen des unter Ziffer 1 genannten Textes auf www.f. .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 92 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, die Klage sei vollumfänglich unbegründet.
Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien die Nutzungsbedingungen der Beklagten in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung. Diese seien aufgrund der Zustimmung der Klägerin durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche wirksam geworden. Das Einbeziehen der Nutzungsbedingungen in der neuen Fassung sei nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Beklagte die Klägerin vor die Wahl gestellt habe, die neuen Bedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis faktisch zu beenden. Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke eine überragend wichtige Stellung einnehme, unterliege die Beklagte keinem Kontrahierungszwang, sondern sei bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für die Klägerin so unzumutbar sei, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung insgesamt als sittenwidrig anzusehen sei.
Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards, insbesondere die Regelungen zum Verbot der "Hassrede", hielten auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Bei der Bestimmung dessen, was die Beklagte als Kommunikationsinhalte untersagen dürfe, ohne die Nutzer entgegen Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen, seien die Wertungen des Grundgesetzes in Anwendung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz relevant. Auf Seiten der Klägerin sei bei der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen, während der Beklagten die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugutekomme. Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur "Hassrede" halte einer Prüfung an den hieraus abzuleitenden Vorgaben stand.
Die Regelungen seien auch transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie stellten eine taugliche Grundlage für Sanktionen der Art dar, wie sie die Beklagte zu verhängen pflege und gegenüber der Klägerin ergriffen habe. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht für die vergleichbare Situation des Stadionverbots erwogen, dass derjenige, der andere wegen des Vorwurfs eines pflichtwidrigen Verhaltens mit Sanktionen belege, ein Anhörungsverfahren etablieren müsse, um ihm Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben. Die Beklagte verweise aber unter Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen darauf, dass der Nutzer im Fall der Deaktivierung des Kontos etwas unternehmen könne, wenn er meine, dass dies irrtümlich geschehen sei. Insoweit gewähre die Beklagte die Möglichkeit, dass der Nutzer geltend mache, die Deaktivierung sei zu Unrecht erfolgt. Dafür, dass die Beklagte dies im Fall einer zeitweisen Sperrung einzelner Funktionen und der Löschung eines Beitrags nicht unternehme, sei nichts ersichtlich. Es sei nicht geboten, zwingend ein vorheriges Anhörungsverfahren durchzuführen. Insbesondere könne es das Ziel, Beiträge nicht weiter auf Dritte wirken zu lassen, gebieten, diese sofort zu entfernen und den Nutzer darauf zu verweisen, Einwendungen geltend zu machen.
Der Kommentar der Klägerin erfülle die Merkmale einer "Hassrede" im Sinne der Gemeinschaftsstandards. Die Klägerin könne dementsprechend nicht verlangen, dass der entfernte Beitrag wiedereingestellt werde. Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Unterlassung seien mangels Rechts- und Vertragswidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der Ausführungen in den Urteilsgründen zugelassen. Dort hat es ausgeführt, die Revision sei beschränkt hinsichtlich der in den Anträgen zu Ziffern 2 und 3 entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts. Insoweit basierten die Erwägungen des Berufungsgerichts auf der höchstrichterlich nicht geklärten und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Rechtsfrage, ob und inwieweit auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien, die teilweise durch die verfassungs- und einfachrechtlichen Bestimmungen überlagert würden, der Freischaltungs- und Unterlassungsanspruch bestehe. II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Die Revision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag der Klägerin, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen habe, ist dahin auszulegen, dass die Klägerin ihr Rechtsmittel auf die Abweisung ihrer Anträge auf Freischaltung des gelöschten Beitrags (Antrag zu 2) sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung (Antrag zu 3) beschränkt hat. Denn auf diese Anträge hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschränkt.
Auf den Datenberichtigungsantrag, den die Klägerin hilfsweise für den Fall der Stattgabe eines der ersten drei Anträge gestellt hat, hat sie ihr Rechtsmittel nicht erstreckt. Zwar fällt ein unechter Hilfsantrag in der Revisionsinstanz grundsätzlich auch dann zur Entscheidung an, wenn darüber mangels Erfolgs des Hauptantrags in den Vorinstanzen nicht entschieden wurde (BAGE 136, 156 Rn. 47 ff; 74, 268, 271). Indes folgt daraus, dass die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auf den Hilfsantrag nicht eingegangen ist, dass sie insoweit keine Revision einlegen wollte.
2. Die Klage ist zulässig.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), folgt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
3. Die Revision ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Freischaltung des gelöschten Beitrags sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung zu.
a) Zu Recht und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, haben die Vorinstanzen deutsches Recht angewandt. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304972021Gilt das für Ihren Fall?
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