Bundesgerichtshof · Urteil vom 13. Dezember 2022

VI ZR 324/21

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anspruch des Unfallgeschädigten auf Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
13. Dezember 2022
Aktenzeichen
VI ZR 324/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:131222UVIZR324.21.0
Dokumentnummer
KORE303532023

Amtlicher Leitsatz

Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist. Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich.

Tenor

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. September 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 14 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (BeckRS 2021, 51820 und juris unter Az. 5 S 42/21) sind die streitgegenständlichen Desinfektionskosten lediglich zur Hälfte ersatzfähig, nämlich insoweit, als die Desinfektionsmaßnahmen vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgt sind. Insoweit seien sie aus Sicht des Geschädigten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gewesen. In Zeiten der Corona-Pandemie könne der Geschädigte eines Unfallgeschehens eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen vor Abholung seines Fahrzeugs erwarten. Unabhängig davon, ob objektiv ein nennenswertes Risiko einer Schmierinfektion über Kontaktflächen bestehe, sei es eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung, wenn er das Fahrzeug ohne solche Maßnahmen entgegennehmen müsse. Das eigene Fahrzeug sei ein Raum der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse und möglicher Kontaminationen von außen besonders hoch sei. Der Geschädigte könne nicht abschätzen, welcher der ihm unbekannten Mitarbeiter des Sachverständigenbüros sich in dem Fahrzeug wie lange aufgehalten und welche Oberflächen er berührt habe. Aus seiner subjektiven Perspektive eines medizinischen Laien lasse sich eine Infektionsgefahr nach Abholung eines Fahrzeugs zumindest nicht ausschließen. Das Sicherheitsgefühl des Geschädigten erscheine in der Pandemie mit Blick auf die möglichen schweren Folgen einer Erkrankung und der zum Teil unklaren Informationslage schützenswert. Der Aufwand der vom Kläger unwidersprochen geschilderten Maßnahmen liege bei einigen Minuten Arbeitszeit zuzüglich Materialkosten. Die vom Sachverständigen für beide Arbeitsvorgänge veranschlagte Pauschale von 15 €, d.h. 7,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Arbeitsgang, sei angemessen und nicht überhöht.

Die Kosten für die Desinfektionsmaßnahmen bei Hereinnahme des Fahrzeugs seien dagegen nicht erstattungsfähig. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Sachverständige dem Kunden allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen gesondert in Rechnung stellen könne. Jedenfalls erschließe sich nicht, weshalb dem Schutz der Mitarbeiter des Ingenieurbüros nicht durch das Benutzen von Handschuhen oder Masken ausreichend Rechnung getragen werden könne. Die Mitarbeiter des Ingenieurbüros hätten sich, da das Fahrzeug nur äußere Beschädigungen aufgewiesen habe, nur kurzfristig - z.B. zum Bewegen des Fahrzeugs oder Ablesen des Tachostandes - im Fahrzeuginnern aufgehalten. Masken und Einmalhandschuhe könnten dem Kunden ebenso wenig wie sonstige persönliche Arbeits- oder Sicherheitskleidung gesondert in Rechnung gestellt werden.

Dieser objektiv nicht erforderliche Teil der Sachverständigenkosten sei auch nicht aufgrund der eingeschränkten subjektiven Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten erstattungsfähig. Da der Kläger, der auf Freistellung klage, sich weder auf die Indizwirkung einer bereits bezahlten Rechnung noch auf eine mit dem Sachverständigen vorab getroffene Honorarvereinbarung berufen könne, sei an die übliche Vergütung anzuknüpfen. In Bezug auf Desinfektionskosten habe sich jedoch kein übliches Vorgehen der Sachverständigen etabliert. Da objektiv nur der Aufwand für die Desinfektion vor der Rückgabe an den Geschädigten abgerechnet werden könne, könne die übliche und angemessene Vergütung auch nur in diesem abrechenbaren Teil bestehen. II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zusteht. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 10; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 8).

2. Die Revisionen wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Ersatzfähigkeit der dem Kläger für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs in Rechnung gestellten COVID-19-Desinfektionspauschale (im Folgenden: Corona-Pauschale).

a) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grund-sätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 14; jeweils mwN).

b) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 15; jeweils mwN). Dabei verbleibt für den Geschädigten allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als - auch für ihn erkennbar - zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 17; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 13).

c) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm auf dieser Grundlage beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch schon nach seinem ausdrücklichen Klagebegehren (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347, juris Rn. 5). Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich. Denn der Geschädigte, der in Wahrnehmung seiner Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) berechtigter Weise ein Schadensgutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung von der ihm hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeit verlangen können, soweit dessen Vergütungsanspruch nicht auch für den Geschädigten erkennbar überhöht war.

d) Nach diesen Grundsätzen kommt es im Streitfall entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die dem Kläger vom Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens pauschal in Rechnung gestellten Desinfektionsmaßnahmen jeweils objektiv erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren. Da ein Auswahl- und Überwachungsverschulden des Klägers nach den Umständen des Streitfalles weder ersichtlich noch dargetan ist, ist vielmehr maßgeblich, ob und in welcher Höhe der Kläger dem Sachverständigen nach werkvertraglichen Grundsätzen eine Vergütung für die Desinfektionsmaßnahmen schuldet.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303532023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.