Bürgerliches Gesetzbuch

§ 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Gesetzestext

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 203 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVI ZR 260/24Urteil · 02.06.2026
Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem Arbeitsunfall
BAG5 AZR 262/17Urteil · 20.06.2018
Ausschlussfrist - Hemmung wegen Vergleichsverhandlungen
BGHVI ZR 433/16Urteil · 25.07.2017
Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der Verjährung
BGHVI ZR 594/15Urteil · 08.11.2016
Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus Aufklärungsversäumnissen und aus Behandlungsfehlern; Ende der Verjährungshemmung durch Verhandlungen
BGHVI ZR 391/13Urteil · 01.07.2014
Gesetzlicher Forderungsübergang von Arzt- und Krankenhaushaftungsansprüchen wegen Geburtsschäden auf die gesetzliche Krankenversicherung: Forderungserwerb durch einen nachfolgenden Sozialversicherungsträger bei Wechsel der Krankenkasse und Verjährungsbeginn; Wirkung einer Verjährungshemmung durch Verhandlungen zugunsten des Rechtsnachfolgers und einer Verjährungsverzichtserklärung des Schuldners im Verhältnis zum Rechtsvorgänger
BGHIII ZR 59/10Urteil · 12.05.2011
Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des Vorsteuerabzugs bei einem Unternehmen in der Aufbauphase; Beginn der Verjährung eines Amtshaftungs- und Staatshaftungsanspruchs wegen Erlasses eines rechtswidrigen Steuerbescheids; Bemühungen des Steuerpflichtigen um Anerkennung seiner Unternehmereigenschaft; Verjährungshemmung durch Antrag auf Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 203 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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