Bundesgerichtshof · Urteil vom 25. Juli 2017

VI ZR 433/16

Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der Verjährung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
25. Juli 2017
Aktenzeichen
VI ZR 433/16
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:250717UVIZR433.16.0
Dokumentnummer
KORE302302017

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.18

2. Demnach hat stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist - unabhängig von der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB - ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015, VI ZR 37/15, VersR 2016, 551).

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. August 2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 8 von 35 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil (OLG Rostock, Urteil vom 26. August 2016 - 5 U 94/13) in Juris veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, dass Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 nicht bestünden und Ansprüche gegen die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 verjährt seien.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 aus § 110 SGB VII komme nicht in Betracht, da die Beklagten zu 1 und 2 nicht Träger der Kindertagesstätte und damit nicht Unternehmer im Sinne des SGB VII gewesen seien. Mangels vertraglicher Ansprüche insoweit sei einzig denkbare Anspruchsgrundlage § 116 SGB X i.V.m. §§ 823, 831 BGB bzw. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Eine Haftung des Beklagten zu 2 komme danach nicht in Betracht. Verkehrssicherungspflichtig sei nach § 823 BGB bzw. § 839 BGB der Eigentümer eines Grundstücks, dies sei die Beklagte zu 1. Wenn der Beklagte zu 2 aufgrund der Kommunalverfassung die Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1 ausübe, handele er als gesetzlicher Vertreter nach § 127 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: KV M-V), verpflichtet werde allein der Vertretene. Gleiches ergebe sich, wenn die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich ausgestaltet wäre. Aus § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: StrWG MV) folge, dass die Gemeinden für die öffentlichen Straßen und Wege ihres Gemeindegebiets verkehrssicherungspflichtig seien.

Ein denkbarer übergegangener Anspruch der Geschädigten aus § 823 BGB gegen die Beklagte zu 1 sei verjährt. Nach der maßgeblichen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB habe die Klägerin bereits nach der ersten Einsicht ihrer Regressabteilung in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg im Juli 2008 hinreichende Kenntnisse von einer denkbaren Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 gehabt. Damit habe die Verjährungsfrist des § 195 BGB am 1. Januar 2009 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet. Dass die Klägerin erst mit Bescheid vom 17. Februar 2009 ihre Leistungspflicht anerkannt habe, sei für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs aus § 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB unerheblich. Verjährungshemmende Handlungen gegenüber der Beklagten zu 1 seien nicht ersichtlich.

Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 3 bis 5 seien ebenfalls verjährt. Ersatzansprüche der Geschädigten gemäß § 823 BGB gegen die Beklagten zu 3 bis 5 seien gemäß §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen, da eine vorsätzliche Handlung bzw. Unterlassung nicht ersichtlich sei und die Voraussetzungen eines Haftungsprivilegs gegeben seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese privilegierten Personen den Sozialversicherungsträgern gegenüber aus § 110 SGB VII hafteten, weil der Versicherungsfall aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens herbeigeführt worden sei, denn derartige Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII gälten gemäß § 113 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet werde, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden sei. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Feststellung zur Leistungspflicht gemäß § 113 SGB VII ersetze das Erfordernis der Kenntnis des § 199 Abs. 1 BGB nicht, sondern die Kenntnis müsse kumulativ neben die Feststellung treten. Die Klägerin habe Kenntnis von der möglichen Haftung der Beklagten zu 3 bis 5 mit der ersten Einsicht in die Ermittlungsakte im Jahre 2008 gehabt. Da aber zusätzlich auf die Feststellung der Leistungspflicht abzustellen sei, habe die Verjährung frühestens mit der Bestandskraft des Bescheides vom 17. Februar 2009 zu laufen begonnen. Mit dem (früheren) Bescheid vom 5. September 2008 habe die Klägerin gegenüber der Geschädigten allein über einen Vorschuss auf Verletztenrente entschieden. Danach habe eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist zu erfolgen. Nicht zutreffend sei die Auffassung, wonach durch den Verweis auf § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist auch für § 113 SGB VII erst zum Ende des Jahres beginne. Wenn der Zugang des Bescheides nach der Gesetzesfiktion (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) am 20. Februar 2009 erfolgt sei, sei Bestandskraft mit Ablauf eines Monats, also am 20. März 2009, eingetreten. Die Verjährung habe dann am 21. März 2009 begonnen und am 20. März 2012 grundsätzlich geendet. Die Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagten zu 3 bis 5 sei durch Verhandlungen mit ihrem Haftpflichtversicherer auch nicht für einen Zeitraum gehemmt gewesen, der bei einer Berechnung ab dem 21. März 2009 die Klageeinreichung vom 20. Dezember 2012 noch als rechtzeitig erscheinen ließe.

Mit Schreiben vom 2. März 2011 habe die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 3 bis 5 ihre Ansprüche geltend gemacht, allerdings zunächst unter Hinweis auf § 116 SGB X. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 3 bis 5 habe sich dann mit Schreiben vom 11. März 2011 gemeldet und auf das Haftungsprivileg des § 106 SGB VII hingewiesen. Die Beklagten müssten sich insoweit das Handeln ihres Haftpflichtversicherers zurechnen lassen. Dieses Schreiben könne nicht als endgültige Ablehnung der Leistung oder weiterer Verhandlungen verstanden werden, da ein Anspruch aus § 110 SGB VII überhaupt erst dann in Betracht komme, wenn zugunsten des Schädigers das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII eingreife. Insoweit seien den Sachbearbeitern auf beiden Seiten die denkbaren Ansprüche bekannt gewesen. Die schriftliche Kommunikation in dieser Sache sei aber mit Zugang des Schreibens vom 11. März 2011 eingeschlafen. Mit Schreiben vom 15. März 2011 habe die Klägerin den Haftpflichtversicherer um die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung ersucht, es sei nicht ersichtlich, dass der Haftpflichtversicherer hierauf Erklärungen abgegeben habe. Weiterer Schriftverkehr sei erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2011 erfolgt, in dem sie ihre Auffassung, dass ein Fall der groben Fahrlässigkeit vorliege, näher begründet habe. Der Haftpflichtversicherer habe daraufhin mit dem Schreiben vom 29. Dezember 2011 mitgeteilt, dass er die Ermittlungsakte anfordere und mit weiterem Schreiben vom 1. Februar 2012, dass er die Ersatzansprüche ablehne. Dieses Schreiben sei der Klägerin unstreitig am 7. Februar 2012 zugegangen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 11. März 2012 darauf hingewiesen, dass sie an der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3 bis 5 festhalte, weil ein Fall grober Fahrlässigkeit gegeben sei. Hierauf habe der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 15. März 2012 erklärt, dass er an seiner endgültigen Ablehnung festhalte. Ferner liege ein weiteres Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 5. Juli 2012 vor, wonach unter Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung erneut die Ablehnung der Ansprüche erklärt worden sei. Nach Durchführung der Beweisaufnahme habe das Berufungsgericht feststellen können, dass lediglich ein Telefonat am 27. Juni 2012 stattgefunden habe, in dessen Verlauf sich der Haftpflichtversicherer nicht auf Verhandlungen mit der Klägerin eingelassen habe. Es habe also eine Hemmung vom 2. März 2011 bis zum 15. April 2011 und eine weitere Hemmung vom 20. Dezember 2011 bis zum 7. Februar 2012 vorgelegen. Addiere man dementsprechend 95 Tage zum ursprünglichen Fristablauf, habe die Verjährung mit Ablauf des 23. Juni 2012 geendet. § 203 Satz 2 BGB greife nicht ein.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage des Verjährungsbeginns grundsätzliche Bedeutung zukomme. II.

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis Stand.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302302017

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