Bürgerliches Gesetzbuch
§ 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Gesetzestext
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
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