Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 24. September 2019

9 AZR 273/18

Ausschlussklausel - "Altvertrag" - ergänzende Vertragsauslegung

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
9. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
24. September 2019
Aktenzeichen
9 AZR 273/18
ECLI
ECLI:DE:BAG:2019:240919.U.9AZR273.18.0
Dokumentnummer
KARE600058935

Amtlicher Leitsatz

Eine vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die sich ohne Einschränkung auf "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezieht, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einschränkend dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich Haftungsansprüche iSv. § 202 Abs. 1 BGB und § 309 Nr. 7 BGB nicht erfasst.31 36

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. April 2018 - 11 Sa 40/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 45 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2015 zu zahlen. Die Ansprüche des Klägers sind - soweit entstanden - nach Ziff. 9 des Arbeitsvertrags verfallen. Ihm steht deshalb auch kein Zinsanspruch zu.

I. Die Beklagte war verpflichtet, an den Kläger für das Jahr 2015 ein Urlaubsgeld iHv. 1.617,05 Euro brutto und ein Weihnachtsgeld iHv. 1.940,46 Euro brutto zu zahlen. Ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers bestand nicht.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte durch die von ihr in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Übung (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen BAG 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 - Rn. 31 mwN) auf jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes iHv. 50 % und eines Weihnachtsgeldes iHv. 60 % des ihm zustehenden Bruttomonatsentgelts begründet hat, die sie nicht einseitig einschränken konnte.

a) Dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten war aus Sicht der Arbeitnehmer der Wille zu entnehmen, beide Leistungen auch in Zukunft als allein den Bestand des Arbeitsverhältnisses voraussetzende, zu unterschiedlichen Terminen fällig werdende saisonale Sonderzahlungen (vgl. BAG 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 106, 22) zu erbringen. Aus der Zahlungspraxis der Beklagten ergab sich zudem, dass sie das Urlaubsgeld dem Grund und der Höhe nach unabhängig von der Urlaubsgewährung leisten werde (vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 123/18 - Rn. 43, BAGE 164, 345). Allein die Bezeichnung als „Urlaubsgeld“ ließ nicht auf eine Akzessorietät zum Erholungsurlaub schließen (vgl. BAG 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 106, 22). Aus dem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten der Beklagten, das von den Arbeitnehmern gemäß § 151 BGB durch Entgegennahme der Leistung stillschweigend angenommen wurde (§ 151 BGB), sind vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen erwachsen.

b) Die Beklagte leistete die Zahlungen nicht aufgrund einer bestehenden oder vermeintlichen Rechtspflicht. Ziff. 3 des Arbeitsvertrags verpflichtet die Beklagte nicht zur Zahlung eines Urlaubs- und Weihnachtsgelds.

aa) Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) war Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien im Jahr 2015 der im Jahr 1997 geschlossene Arbeitsvertrag vom 6. März 1997, bei dessen Bestimmungen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Deren Auslegung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle (BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16 - Rn. 26).

bb) Ausgehend von dem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzuwendenden abstrakt-generellen Prüfungsmaßstab (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15 mwN) musste ein verständiger Arbeitnehmer Ziff. 3 des Anstellungsvertrags allein als klarstellenden Hinweis darauf verstehen, er werde im Hinblick auf die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu den im Betrieb üblichen Bedingungen beschäftigt. Zwar kann mit der vertraglichen Abrede, eine Sonderzahlung werde „gezahlt“, ein vertraglicher Entgeltanspruch des Arbeitnehmers begründet werden (vgl. BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 17 mwN). Dieser Auslegung steht vorliegend jedoch der Wortlaut von Ziff. 3 des Arbeitsvertrags im Übrigen entgegen. Die Formulierung, die Zahlung erfolge „im betriebsüblichen Rahmen“, wäre überflüssig, wenn durch die Klausel selbst ein vertraglicher Anspruch hätte begründet werden sollen.

c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Beklagte die Zahlung des Weihnachtsgelds in den Jahren 1998 bis 2000 und des Urlaubsgelds in den Jahren 1997 bis 2003 nicht unter einen immanenten Freiwilligkeitsvorbehalt stellte, der der Entstehung einer anspruchsbegründenden betrieblichen Übung entgegenstünde (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 61, BAGE 141, 222; 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 14; 18. März 2009 - 10 AZR 289/08 - Rn. 17 ff.). Es fehlt vorliegend bereits an einem Erklärungsverhalten der Beklagten, das auf ihren Willen hätte schließen lassen, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur unter dem Vorbehalt einer in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu treffenden Entscheidung zu zahlen. Auch Ziff. 3 des Arbeitsvertrags enthält keinen dem Entstehen einer betrieblichen Übung entgegenstehenden Freiwilligkeitsvorbehalt. Liegen die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung vor, genügt die Formulierung Urlaubs- und Weihnachtsgeld würden „im betriebsüblichen Rahmen gezahlt“ nicht, um einen Rechtsanspruch auf die Leistung für die Zukunft auszuschließen.

2. Die Höhe des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes war auf Grundlage des von der Beklagten iHv. 3.234,10 Euro geschuldeten Bruttomonatsentgelts im Jahr 2015 zu bemessen. Danach ergab sich für das Jahr 2015 ein Urlaubsgeldanspruch iHv. 1.617,05 Euro brutto und ein Weihnachtsgeldanspruch iHv. 1.940,46 Euro brutto. Der Entstehung eines höheren Anspruchs auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld steht die präjudizielle Wirkung (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 28; 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 31, BAGE 164, 168) des - insoweit - rechtskräftigen Berufungsurteils über die vom Kläger geltend gemachten Entgeltdifferenzen für das Jahr 2015 entgegen (§ 322 Abs. 1 ZPO).

II. Die Ansprüche des Klägers auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2015 sind - soweit entstanden - nach Ziff. 9 des Arbeitsvertrags erloschen.

1. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst. Ziff. 9 des Arbeitsvertrags bezieht sich ohne Einschränkung auf „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Dies schließt alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche ein, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 12; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306).

2. Die Wirksamkeit von Ziff. 9 des Arbeitsvertrags ist seit dem 1. Januar 2003 anhand des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zu beurteilen. Die Regelungen der §§ 305 ff. BGB zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen die früher für Arbeitsverträge nach § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz geltende Bereichsausnahme aufgehoben wurde, sind anzuwenden, obwohl der Arbeitsvertrag der Parteien bereits im Jahr 1997 geschlossen wurde. Die Übergangsfrist des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist am 31. Dezember 2002 abgelaufen (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 376/16 - Rn. 13; 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 18, BAGE 158, 154).

3. Die Ausschlussfristenregelung ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben (BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 19, BAGE 154, 93). Die Klausel befindet sich auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag versteckten Stelle, sondern ist in einer mit „Verfallfrist“ überschriebenen eigenen Ziffer enthalten.

4. Ziff. 9 des Arbeitsvertrags ist einer einheitlichen Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. Die Klausel ist nicht teilbar. Sie erfasst inhaltlich und sprachlich ohne weitere Differenzierung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 31 ff. , BAGE 163, 282; 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 24, BAGE 156, 150).

5. Einer uneingeschränkten Wirksamkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie nach §§ 308 und 309 steht § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen. Ziff. 9 des Arbeitsvertrags stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung dar (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), denn gesetzlich bleiben Ansprüche abgesehen von einer Verwirkung (§ 242 BGB) erhalten und sind nur im Rahmen des Verjährungsrechts geltend zu machen. Die Klausel entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann (vgl. BAG 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 24).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600058935

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.