Bürgerliches Gesetzbuch

§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners

Gesetzestext

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 276 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 276 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BVerwG5 C 7.24Urteil · 26.03.2026
BGHIII ZR 105/22Urteil · 09.11.2023
Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Investitionen: Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Erbringung von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis für eine juristische Person; Verschulden des Organs; Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung bei internen Zuständigkeitsregelungen - Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte
BGHV ZR 141/19Urteil · 29.05.2020
Wohnungseigentümergemeinschaft: Pflichten des Versammlungsleiters bei der Vorbereitung und Verkündung eines Beschlusses über die Genehmigung einer baulicher Veränderung
BGHI ZR 146/17Urteil · 20.09.2018
Lagerhalterhaftung: Geltung der Bestimmungen über das Lagergeschäft bei der Übernahme anderer Aufgaben durch den Lagerhalter; Beschränkbarkeit der Haftung nach § 475 BGB durch Individualvereinbarungen; Aufrechnungsverbot für streitige Gegenansprüche
BGHVIII ZR 195/13Urteil · 22.10.2014
Verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers; Verdacht einer erheblichen Kontamination als Sachmangel
BGHI ZR 187/12Urteil · 24.09.2013
Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft bei Änderung eines Verteilungsplans für Einnahmen aus der Verwertung eines Musikwerks - Verrechnung von Musik in Werbefilmen
BGHII ZR 391/12Urteil · 24.09.2013
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der eingeschränkten Haftung der Gesellschafter für vertragswidriges Verhalten
BGHIII ZR 71/12Urteil · 19.07.2012
Vertrag über die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses: Sorgfaltsmaßstab für den Anschlussinhaber hinsichtlich nicht gebilligter Anschlussnutzung; Hinweispflicht des Telekommunikationsanbieters bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten mit Kostenexplosion; Mitverschulden des Anschlussinhabers nach Kenntniserlangung vom Anschlussmissbrauch

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 276 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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