Bundesgerichtshof · Urteil vom 24. September 2013

I ZR 187/12

Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft bei Änderung eines Verteilungsplans für Einnahmen aus der Verwertung eines Musikwerks - Verrechnung von Musik in Werbefilmen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
24. September 2013
Aktenzeichen
I ZR 187/12
Dokumentnummer
KORE300422014

Amtlicher Leitsatz

Verrechnung von Musik in Werbefilmen

Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Entscheidung mit Sorgfalt gebildet hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. August 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 35 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Tantiemen nicht beanspruchen, weil die Beklagte nicht in Verzug gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte habe die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die beschlossene Änderung des Verteilungsplans, die das Kammergericht später als unwirksam erachtet habe, wirksam sei. Zwar habe ein Schuldner, der mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Gericht rechnen müsse, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet habe. Handele es sich bei dem Schuldner jedoch um eine Verwertungsgesellschaft, sei ein Verschulden bereits dann auszuschließen, wenn diese ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet habe. Bei einer Verwertungsgesellschaft bestehe die Besonderheit, dass sie als Treuhänderin nicht eigennützig, sondern fremdnützig tätig werde und sich darüber hinaus bei der Verteilung der Einnahmen in einem Pflichtenwiderstreit befinde. Auch der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 24./25. Juni 2003 habe ein solcher Interessenkonflikt zugrunde gelegen. Die Beklagte habe nachgewiesen, sich ihre Rechtsansicht über die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung sorgfältig gebildet zu haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Änderung um eine komplexe Abwägungsentscheidung ohne Präjudiz gehandelt habe. Hinzu komme, dass die zuständige Aufsichtsbehörde diese Änderung durch Schreiben vom 26. April 2004 ausdrücklich gebilligt und das Landgericht die Rechtsauffassung der Beklagten mit Urteil vom 22. Februar 2005 bestätigt habe. Da der Kläger mangels Verzugs der Beklagten schon dem Grunde nach keine Verzugszinsen beanspruchen könne, brauche nicht entschieden zu werden, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreife.

II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Tantiemen nicht verneint werden. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe es nicht zu vertreten, dass sie dem Kläger die nachgezahlten Tantiemen nicht bereits zu den nach dem Kalender bestimmten Terminen gezahlt habe.

1. Verletzt der Schuldner durch Verzögerung der Leistung eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, soweit der Schuldner sich mit der Leistung in Verzug befand. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet; er kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen.

2. Die Beklagte schuldete dem Kläger wegen der Verwertung seiner „Musik in sonstigen Werbefilmen“ nach dem Berechtigungsvertrag und dem Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht einschließlich der zugehörigen Ausführungsbestimmungen die Zahlung von Tantiemen, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizienten 3 zu errechnen war. Da die Beklagte dem Kläger für die Geschäftsjahre 2004 bis 2009 im Verteilungsverfahren und im Wertungsverfahren zu den nach dem Kalender bestimmten Auszahlungsterminen lediglich Tantiemen auszahlte, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizienten 1 ermittelt war, war sie mit der Zahlung der Unterschiedsbeträge bis zu deren Nachzahlung in Verzug. Der Kläger kann daher grundsätzlich die Zahlung von Verzugszinsen auf diese Beträge beanspruchen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die verzögerte Leistung nicht zu vertreten.

a) Der Schuldner hat gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Die Beklagte haftet danach, wenn sie zumindest fahrlässig gehandelt hat. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, für sie müsse ein reduzierter Verschuldensmaßstab gelten, weil sie bei der treuhänderischen Wahrnehmung der eingeräumten Nutzungsrechte nicht eigennützig, sondern fremdnützig tätig werde.

Allerdings ist der Gedanke, dass derjenige, der nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse eines Dritten handelt, beim Verschuldensmaßstab privilegiert wird, dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht fremd. Dies zeigen Bestimmungen wie die §§ 690, 708, 1359, 1664 in Verbindung mit § 277 BGB oder die §§ 521, 599, 680, 968 BGB. Aus diesen besonderen Regelungen für bestimmte Rechtsverhältnisse lässt sich jedoch kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass für unentgeltliche oder uneigennützige Tätigkeiten eine Haftungsmilderung auf eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässigkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 46; Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, 2475; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 276 Rn. 45).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Verschulden der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage davon ausgehen durfte, dass die beschlossene Änderung des Verteilungsplans wirksam sei.

aa) Die Ansicht der Beklagten, die beschlossene Änderung des Verteilungsplans sei wirksam und der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Auszahlung einer unter Anwendung des Koeffizienten 3 errechneten Vergütung für „Musik in sonstigen Werbefilmen“, beruhte auf einem Rechtsirrtum. Im Urteil des Kammergerichts vom 8. Juli 2009 ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die beschlossene Änderung des Verteilungsplans nichtig ist. Daraus folgt, dass die ursprüngliche Regelung des Verteilungsplans weiterhin galt und der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung einer unter Anwendung des Koeffizienten 3 errechneten Vergütung für „Musik in sonstigen Werbefilmen“ hatte.

bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Schuldner, der mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Gericht rechnen muss, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten hat, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat.

Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, dass aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müsste. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss indessen verhindert werden, dass er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 345 f. - Tele-Info-CD, mwN; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Tz. 42 = WRP 2010, 123 - Scannertarif; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 32 und 55 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I).

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft hinsichtlich der - hier in Rede stehenden - Beurteilung der Wirksamkeit von Änderungen eines Verteilungsplans nicht bereits dann als unverschuldet anzusehen, wenn die Verwertungsgesellschaft ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet hat.

(1) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 7 Satz 1 Halbsatz 1 UrhWG nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen der Regeln eines Verteilungsplans - wie hier die Beklagte beim Aufstellen des Verteilungsplans für das Aufführungs- und Senderecht - insofern in einem Interessenkonflikt steht, als sie dabei einander widerstreitende Interessen unterschiedlicher Gruppen von Berechtigten zu berücksichtigen und auszugleichen hat.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300422014

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.