Bundesgerichtshof · Urteil vom 22. Oktober 2014

VIII ZR 195/13

Verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers; Verdacht einer erheblichen Kontamination als Sachmangel

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
22. Oktober 2014
Aktenzeichen
VIII ZR 195/13
Dokumentnummer
KORE316932014

Amtlicher Leitsatz

1. § 24 LFGB ist eine Ausnahmeregelung, die auf der Grundlage von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichend vom Verschuldenserfordernis als Regelform des Vertretenmüssens eine strengere Haftung bestimmt.19

2. Danach haftet der Verkäufer von Futtermitteln, sofern er keine Angaben über die Beschaffenheit des Futters gemacht hat und dieses nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entspricht, dem Käufer gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 24 LFGB verschuldensunabhängig auf Schadensersatz.17

3. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 24 LFGB erstreckt sich die verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers nicht auf Fälle, in denen lediglich der Verdacht besteht, dass das gelieferte Futtermittel nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entspricht.37

4. Der auf konkreten Tatsachen beruhende, nicht auszuräumende Verdacht einer erheblichen Kontamination des gelieferten Futtermittels, welches zur Verfütterung an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, ist als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB anzusehen. Insoweit kommt eine Verschuldenshaftung des Verkäufers nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 45 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, RdL 2013, 272) hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben sei, weil dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 43.438,29 € zustehe.

Das von der Klägerin im November 2010 gelieferte Futter sei mangelhaft gewesen (§ 434 Abs. 1 BGB). Es sei schon deshalb nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet gewesen, weil der auf konkreten Tatsachen beruhende Verdacht einer Dioxinbelastung bestanden habe. Bei Lebensmitteln könne eine Qualitätsminderung darin liegen, dass der Verdacht fehlender Eignung den Weiterverkauf hindere. Nichts anderes gelte bei einem in der Lebensmittelkette verwendeten Futtermittel. Zu dessen Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch gehöre auch, dass es verwendet werden könne, ohne die Weiterveräußerung des produzierten Lebensmittels zu behindern. Es mache keinen Unterschied, ob der Verdacht zur Unverkäuflichkeit der Kaufsache oder der damit produzierten Lebensmittel führe. Es sei unerheblich, inwieweit tatsächlich eine Gefährdung für den Endverbraucher bestehe.

Die Haftung der Klägerin entfalle nicht dadurch, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) begründe eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers. Nach der zur Zeit der Futtermittellieferungen geltenden Fassung der Vorschrift übernehme der Verkäufer die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, wenn er bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über deren Beschaffenheit mache. Mangels derartiger Angaben müsse die Klägerin sich so behandeln lassen, als hätte sie eine Garantie für die Mangelfreiheit der Futtermittel abgegeben. Bereits für die Vorgängerregelung des § 6 Futtermittelgesetz (FMG) habe der Bundesgerichtshof in solchen Fällen eine Zusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB aF angenommen (BGHZ 57, 292).

Der vom Gesetzgeber gewollte Schutz des Tierhalters sei nur dann gegeben, wenn der Verkäufer nicht nur im Rahmen der allgemeinen Mängelhaftung für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit des Futtermittels einzustehen habe. Würde § 24 LFGB aF ein Verschulden voraussetzen, hätte die Regelung praktisch keinen Anwendungsbereich, weil sich Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Lieferung von nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entsprechendem Futtermittel bereits aus den §§ 434 ff. BGB ergäben. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Norm lediglich aus deklaratorischen Gründen übernehme, ohne ihr eine eigenständige Bedeutung zu geben. Das Bedürfnis für eine verschuldensunabhängige Haftung bestehe auch nach der Schuldrechtsreform fort. Zwar setze ein Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden keine Zusicherung des Verkäufers mehr voraus, erfordere aber, dass er den Mangel zu vertreten habe, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der vom Gesetzgeber von jeher gewollte Schutz des Käufers werde nur durch eine Auslegung des § 24 LFGB aF erreicht, die ein Verschulden nicht voraussetze.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Bundesratsinitiative des Landes Niedersachsen (BR-Drucks. 151/2/13). Selbst wenn man die Bundesratsinitiative als Indiz gegen eine verschuldensunabhängige Haftung verstünde, handele es sich nur um eine politische Absichtserklärung. Es bedürfe keiner neuen gesetzlichen Regelung für Vermarktungsverluste aufgrund von Verdachtsfällen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Annahme einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung bestünden nicht. Der erforderliche Schutz des Käufers rechtfertige die Einstandspflicht des Verkäufers, ohne dass dieser unangemessen benachteiligt werde. Das Risiko der Mangelhaftigkeit des Futtermittels aufgrund von Umständen in der Sphäre seines Lieferanten habe der Verkäufer zu tragen.

Der geltend gemachte Schaden sei der Klägerin als adäquat verursacht zuzurechnen. Die Nichtabnahme der produzierten Eier zum ursprünglich vereinbarten Preis liege auch nach Aufhebung der Handelssperre nicht außerhalb der Erwartung. Selbst wenn die Grenzwerte wieder unterschritten seien, sei ein zögerliches Kaufverhalten der Verbraucher sowie ein Markt- und Preiseinbruch naheliegend. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich die in § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem in zeitlicher Hinsicht auf den Streitfall anzuwendenden § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der seit dem 4. Juli 2009 geltenden und am 24. Juli 2009 bekannt gemachten Neufassung des Gesetzes (BGBl. I S. 2205), welche bis zum 3. August 2011 gültig war (nachfolgend: § 24 LFGB aF), angeordnete verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers auf die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit der gelieferten Futtermittel beschränkt und es deshalb insoweit entscheidend auf die - vom Berufungsgericht offen gelassene - Frage ankommt, ob das von der Klägerin an den Beklagten gelieferte Futtermittel tatsächlich in einem die einschlägigen Grenzwerte überschreitenden Umfang mit Dioxin belastet war (1.).

Im Hinblick auf eine - nur außerhalb der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 24 LFGB aF - in Betracht kommende Sachmängelhaftung der Klägerin nach §§ 434, 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Verdachts der Dioxinbelastung des gelieferten Futters fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem Verschulden der Klägerin bzw. zur Widerlegung der sich aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Verschuldungsvermutung (2.).

1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass der Futtermittelverkäufer gemäß § 24 LFGB aF dem Käufer verschuldensunabhängig auf Schadensersatz haftet, wenn er keine Angaben über die Beschaffenheit des Futters gemacht hat und dieses nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entspricht. Die Vorschrift bestimmt unter der Überschrift "Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit": "Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel gelten insbesondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen."

Nach dieser Regelung gilt die handelsübliche Reinheit des Futtermittels als vereinbart, sofern der Veräußerer keine Angaben über die Beschaffenheit macht. Nicht handelsüblich sind Futtermittel, bei denen festgesetzte Höchstmengen an unerwünschten Stoffen überschritten sind (vgl. BT-Drucks. 15/3170, S. 13).

a) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. § 24 LFGB aF ist eine gesetzliche Bestimmung, die eine strengere Haftung des Futtermittelunternehmers anordnet (ebenso Boch, ZLR 2013, 111, 114 f.), weswegen es der Annahme einer Garantiehaftung im Sinne von § 443 BGB entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Döring in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 157. Ergänzungslieferung, 2014, § 24 LFGB Rn. 18) nicht bedarf, weil diese lediglich als ergänzende Fallgruppe einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht aufgeführt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6040, S. 132, zu § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB).

§ 24 LFGB aF begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelunternehmers. Bereits die Vorläuferregelungen sahen eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers vor, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) aus dem Fehlen kraft Gesetzes zugesicherter Eigenschaften gemäß § 463 Satz 1, § 459 Abs. 2 BGB aF hergeleitet wurde (aa). Zwar ist der Schadensersatzanspruch des Käufers wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der verkauften Sache mit der Schuldrechtsmodernisierung in dem allgemeinen Schadensersatzanspruch wegen einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung aufgegangen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 132). Der Gesetzgeber des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs wollte die Rechtsstellung des Futtermittelkäufers jedoch erklärtermaßen nicht schwächen (bb, cc).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE316932014

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.