Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 26. März 2026

5 C 7.24

Gericht
Bundesverwaltungsgericht, Leipzig
Spruchkörper
5. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
26. März 2026
Aktenzeichen
5 C 7.24
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:260326U5C7.24.0
Dokumentnummer
WBRE202600403

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 UVG, wonach ein Elternteil, bei dem das Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebt, unter den dort genannten Voraussetzungen als von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend gilt, enthält eine abschließende Begriffsbestimmung, die eine Ausweitung auf die Fallgruppe des (zeitweiligen) unfreiwilligen Getrenntlebens aufgrund aufenthaltsrechtlicher Einreisehindernisse nicht erlaubt.

2. Soweit damit für diese Fallgruppe ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ausgeschlossen wird, ist dies mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der betroffenen Kinder auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Das Merkmal der Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 UVG, für dessen Erfüllung die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (entsprechend § 276 Abs. 2 BGB - einfache Fahrlässigkeit) genügt, ist unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sowie der individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, zu prüfen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab).

4. Gegenstand der Fahrlässigkeitsprüfung ist das jeweilige Verhalten, das § 5 Abs. 1 UVG mit der Ersatzpflicht sanktioniert. Das bedingt, dass die Anforderungen, denen das Verhalten des Elternteils, bei dem das Kind lebt, gerecht werden muss, für jede Tatbestandsalternative des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UVG separat zu bestimmen und gesondert auf ihre Einhaltung zu prüfen sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2024 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 2023, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 39 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ersatzpflicht des Klägers unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) verneint. Der Senat kann aufgrund hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum maßgeblichen Lebenssachverhalt in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage des Klägers ist insgesamt abzuweisen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - ebenso wie des Berufungsverfahrens - die im streitbefangenen Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angeordnete Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten, den ihm für seine Tochter im Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 7. Januar 2021 geleisteten Unterhaltsvorschuss zu ersetzen. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die entsprechende Ersatzpflicht des Klägers für den Zeitraum vom 8. Januar bis 31. März 2021 abgewiesen hat, ist dessen Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen, da der Kläger gegen die diesbezügliche Teilabweisung seiner Klage keine Berufung eingelegt hat.

Die hier noch im Streit stehende Ersatzpflicht findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 UVG. Danach hat, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lagen im streitbefangenen Zeitraum nicht vor (1.). Der Kläger hat die Zahlung dieser Leistung dadurch herbeigeführt, dass er seine Wiederverheiratung, zu deren unverzüglicher Mitteilung er gegenüber der Beklagten gemäß § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet war, fahrlässig nicht angezeigt hat (2.).

1. § 5 Abs. 1 UVG knüpft die Ersatzpflicht des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, daran, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt wurde, nicht vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Die Beteiligten gehen insoweit mit den Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass ein die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes erfüllender Anspruch des Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt, wenn der Kläger im streitigen Zeitraum von seiner neuen Ehefrau im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG dauernd getrennt gelebt hat. Daran fehlt es hier. In der Fallkonstellation des Klägers, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Ehe im Ausland geschlossen wurde und sich ein Ehegatte (noch) im Ausland aufhält, weil und solange ausländerrechtliche Hindernisse, in das Bundesgebiet einreisen zu können, noch nicht überwunden sind, liegt ein dauerndes Getrenntleben im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht vor (a). Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG kann auch nicht im Wege der erweiternden Auslegung dahin interpretiert werden, dass sie diese Fallgruppe erfasst, weil die Vorschrift des § 1 Abs. 2 UVG - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Klägers - eine abschließende Begriffsbestimmung enthält, die eine solche Ausdehnung des Begriffs des dauernden Getrenntlebens nicht erlaubt (b). Ebenso kommt eine Einbeziehung dieser Fallgruppe in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG im Wege der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung nicht in Betracht (c). Das vorgenannte Normverständnis ist mit Verfassungsrecht vereinbar (d).

a) § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfordert - soweit hier von Interesse -, dass der Elternteil, bei dem das Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebt, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt (Alt. 1) oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist (Alt. 2).

aa) Ein Getrenntleben im Sinne der von § 1 Abs. 2 Alt. 1 UVG in Bezug genommenen Regelung des § 1567 BGB liegt nicht vor. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Im konkreten Fall des Klägers war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, im streitbefangenen Zeitraum - wie es für die Fälle des dauernden Getrenntlebens aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse typisch ist - der danach erforderliche Trennungswille zumindest eines der Ehegatten nicht gegeben.

bb) Auch die Voraussetzungen eines Getrenntlebens nach § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG sind - was ebenfalls zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - nicht erfüllt.

b) Ein erweitertes Verständnis des Begriffs des dauernden Getrenntlebens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG in dem Sinne, dass auch die streitige Fallgruppe des Getrenntseins aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse darunterfällt, schließt das Gesetz aus. Denn dieser Begriff wird in § 1 Abs. 2 UVG mit der Bezugnahme auf den Begriffsinhalt des Getrenntlebens im Sinne des § 1567 BGB einerseits und der Bezeichnung der in § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG genannten Ausnahmen andererseits abschließend bestimmt. Das ergibt die Auslegung dieser Vorschrift anhand der anerkannten Auslegungskriterien.

aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG sperrt ein Normverständnis im Sinne einer abschließenden Begriffsbestimmung nicht. Eine entsprechende Sperrwirkung des Wortlauts lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus dem Wort "gilt" ableiten. Dieses wird in der Fachsprache auch für sogenannte definitorische Fiktionen verwendet, die denselben Zweck wie eine Legaldefinition haben (vgl. allgemein zur Rechtsfigur der definitorischen Fiktion etwa BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - BVerfGE 31, 314 <350 f.>; s. a. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 263 f.), also verbindlich festlegen, wie ein Begriff in dem jeweils in Rede stehenden Gesetz zu verstehen ist. Dass der Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG weder das Wort "nur" noch das Wort "lediglich" enthält, hindert dabei - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht die Annahme, dass die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 UVG als abschließend zu begreifen ist. Denn in ihm findet sich umgekehrt auch keine Formulierung wie "insbesondere", "beispielsweise" oder "im Regelfall", die einem abschließenden Charakter entgegenstehen würde.

bb) Der binnensystematische Aufbau des § 1 Abs. 2 UVG und dessen Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG weisen dagegen deutlich darauf hin, dass sich § 1 Abs. 2 UVG als abschließende Begriffsbestimmung versteht.

(1) Mit dem Begriff des dauernden Getrenntlebens in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hat der Gesetzgeber den Fachsprachgebrauch, wie er in § 1567 BGB Eingang gefunden hat, in das Unterhaltsvorschussgesetz übernommen. Dafür spricht bereits die Binnensystematik des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Die Vorschrift knüpft die Anspruchsberechtigung zunächst an die Familienstände "ledig, verwitwet oder geschieden", die den rechtlichen Status des Elternteils, bei dem das Kind lebt, in Bezug auf Eheschließung und Partnerschaft beschreiben. Dabei handelt es sich um familienrechtlich geprägte Begriffe (vgl. etwa §§ 1303 ff., 1564 ff. BGB), sodass es naheliegt, dass auch der weiter genannte Begriff des dauernden Getrenntlebens nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine bestimmte familienrechtliche Konstellation bezeichnet, die sich dadurch auszeichnet, dass die Elternteile zwar den Familienstand "verheiratet" haben, sich aber in einer voraussichtlich dauerhaften und regelmäßig in einer Scheidung mündenden Trennung befinden. Das spricht dafür, auch den Begriff des dauernden Getrenntlebens in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, der keinen Familienstand darstellt, im Sinne des Begriffsinhalts des Getrenntlebens in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen und anzuwenden.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/WBRE202600403

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.