Bürgerliches Gesetzbuch

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Gesetzestext

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 242 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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