Bundesgerichtshof · Urteil vom 8. Oktober 2025
IV ZR 161/24
Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der Postbeförderung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 8. Oktober 2025
- Aktenzeichen
- IV ZR 161/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:081025UIVZR161.24.0
- Dokumentnummer
- KORE725812025
Amtlicher Leitsatz
Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.26 30 31
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 30 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein fälliger Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe aus der Pflichtteilsabfindungsvereinbarung zu. Der Wirksamkeit des durch den Austausch der unterschriebenen Vertragserklärungen erfolgten Vertragsschlusses stehe es gemäß § 155 BGB nicht entgegen, dass die Parteien keine Einigung darüber erzielt hätten, auf welches Konto die vereinbarte Zahlung zu erfolgen habe. Die Parteien hätten sich nicht auf das Konto der Klägervertreterin bei der Kreissparkasse K als Empfängerkonto geeinigt, da die einer sogenannten "falsa demonstratio" entsprechenden Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Nach dem Empfängerhorizont habe der Beklagtenvertreter davon ausgehen müssen, dass die Abfindungszahlung auf ein Anderkonto der Klägervertreterin bei der I AG erfolgen sollte, denn er habe nicht erkennen können, dass die Bevollmächtigte der Klägerin nicht Inhaberin des nunmehr angegebenen Kontos gewesen und daher die Abänderung gegen ihren Willen vorgenommen worden sei. Die so verstandene Erklärung sei der Klägerin nicht zurechenbar. Sie sei nicht lediglich anfechtbar gemäß § 120 BGB, da diese Vorschrift nur dann zur Anwendung komme, wenn die übermittelte Erklärung noch als eine solche des Auftraggebers gelten könne. Wenn schon eine bewusste Falschübermittlung durch den Boten die Zurechenbarkeit ausschließe, müsse dies erst recht für eine Erklärung gelten, die durch einen Dritten manipuliert worden sei. Eine abweichende Bewertung sei auch nicht etwa deshalb angezeigt, weil die Klägervertreterin den Vertragsentwurf per Briefpost verschickt habe. Die Klägervertreterin habe für die Übersendung mit der Briefpost einen Boten eingesetzt, den sie ohne Weiteres als zuverlässig habe erachten dürfen. Eine aktive Nutzungspflicht des beA im außergerichtlichen Verkehr lasse sich der BRAO nicht entnehmen. Die Manipulation lasse sich damit nicht der Sphäre der Klägervertreterin zuordnen. Die Abfindungsvereinbarung sei mit dem Inhalt zustande gekommen, dass die Abfindungszahlung an die Klägervertreterin zu leisten sei.
Die Forderung der Klägerin sei nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Denn die Beklagten hätten unstreitig weder auf ein Geschäftskonto der Bevollmächtigten der Klägerin noch auf ein Konto der Klägerin selbst geleistet. Die Beklagten könnten auch weder mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aufrechnen noch der Klägerin die dolo-agit-Einrede entgegenhalten.
II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin aus dem mit den Beklagten geschlossenen Vergleich (§ 779 BGB) gegen diese als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 30.000 € zusteht, der durch die Überweisungen der Beklagten vom 17. und 21. März 2022 auf das Konto bei der I AG nicht erloschen ist.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass zwischen den Parteien ein (schriftlicher) Vergleich zustande gekommen ist, in dem sich die Beklagten zur Zahlung von 30.000 € an die Klägerin verpflichteten, und dieser nicht aufgrund eines versteckten Einigungsmangels gemäß § 155 BGB unwirksam ist. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Kundenkennung des Kontos, auf das der geschuldete Betrag überwiesen werden sollte, nach dem Willen der Parteien überhaupt Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein sollte. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte ein versteckter Dissens nicht die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge, da nach dem hypothetischen Parteiwillen der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Die Angabe der Kundenkennung eines Kontos ist für Begründung und Inhalt eines Schuldverhältnisses irrelevant, sondern betrifft lediglich dessen Erlöschen. Sie kann gegebenenfalls auch erst nach Vertragsschluss erfolgen.
2. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Anspruch der Klägerin nicht durch Erfüllung erloschen ist.
a) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2023 - V ZR 161/22, NJW-RR 2024, 288 Rn. 12; vom 29. Januar 2009 - III ZR 115/08, BGHZ 179, 298 Rn. 5 m.w.N.; vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, NJW 1999, 210 [juris Rn. 9]; vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156 [juris Rn. 21] m.w.N.).
aa) Eine Geldschuld kann anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Banküberweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Der geschuldete Leistungserfolg ist vorbehaltlich einer - hier nicht getroffenen - anderweitigen Vereinbarung der Parteien erst dann herbeigeführt, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, NJW 2019, 2544 Rn. 25; Urteile vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 Rn. 23; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 22 f.; vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, NJW 1999, 210 [juris Rn. 9]; jeweils m.w.N.).
bb) Die Parteien können auch vereinbaren, dass die geschuldete Leistung mit befreiender Wirkung auf das Konto eines Dritten zu überweisen ist, der nicht Vertreter des Gläubigers ist. Eine solche Leistung hat gemäß § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB Erfüllungswirkung, wenn der Dritte vom Gläubiger rechtsgeschäftlich ermächtigt ist, die Leistung (mit befreiender Wirkung) in Empfang zu nehmen oder wenn der Schuldner vom Gläubiger ermächtigt ist, die Leistung (mit befreiender Wirkung) an den Dritten zu erbringen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21, BGHZ 236, 132 Rn. 29 m.w.N.; vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156 [juris Rn. 21]). Die Ermächtigung braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; sie kann sich auch aus einer Auslegung des Vertrags nach §§ 133, 157 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 [juris Rn. 24]) oder aus schlüssigem Verhalten ergeben, das den redlichen Empfänger berechtigterweise auf ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein schließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 2023 aaO; vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171 [juris Rn. 17] m.w.N.). Die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten erlangt - von gesetzlich besonders geregelten Fällen (vgl. etwa §§ 169, 370, 407, 408 BGB) abgesehen - nur dann befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt, einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB eintritt oder der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet. Dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, führt demgegenüber - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen - allein nicht zum Freiwerden des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 aaO).
b) Nach dieser Maßgabe ist Erfüllung weder nach § 362 Abs. 1 BGB noch nach § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB eingetreten. Denn durch die Überweisungen der Beklagten auf das Konto des Dritten bei der I AG wurde die Leistung weder unmittelbar an die Klägerin bewirkt noch haben die Beklagten mit befreiender Wirkung an den Inhaber dieses Kontos geleistet. Für eine erfüllungswirksame Leistung an diesen fehlt es an einer Ermächtigung nach den eingangs aufgeführten Grundsätzen.
aa) Eine Ermächtigung der Beklagten, die Zahlung schuldbefreiend an den Inhaber des Kontos bei der I AG zu erbringen, ergibt sich insbesondere nicht schon aus der Angabe der IBAN im Vertragstext selbst. Dies folgt aus der Auslegung der Vereinbarung der Parteien über die Tilgung der Geldschuld im Wege der Banküberweisung gemäß §§ 133, 157 BGB.
(1) Dass allein in der Angabe einer bestimmten Kundenkennung im Sinne des § 675r Abs. 2 BGB eine Ermächtigung durch die Klägerin liegen soll, an den Inhaber des Kontos, dem die Kundenkennung zuzuordnen ist, schuldbefreiend zu leisten, durften die Beklagten bei vernünftiger Beurteilung aller ihnen erkennbarer Umstände nicht annehmen. Denn es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, welche die Beklagten berechtigterweise auf einen dahingehenden Willen der Klägerin schließen lassen könnten. Bereits dem Hinweis im Vertragstext darauf, dass es sich bei dem angegebenen Konto um ein Anderkonto der Klägervertreterin handeln soll, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu entnehmen, dass allein eine Leistung an diese dem Willen der Klägerin entspricht.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE725812025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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