Bürgerliches Gesetzbuch

§ 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Gesetzestext

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 120 BGB verweist.

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