Bürgerliches Gesetzbuch

§ 362 BGB Erlöschen durch Leistung

Gesetzestext

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 362 BGB verweist.

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