Bundesgerichtshof · Urteil vom 8. Oktober 2024

X ZR 145/23

Folgen einer Patentverletzung: Verjährung eines Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung nach rechtskräftiger Feststellung des Hauptanspruchs; Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Auskunft- und Rechnungslegung bei zusammengesetzten Vorrichtungen mit nur einzelnen patentierten Teilen - Aufschlussgerät

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
8. Oktober 2024
Aktenzeichen
X ZR 145/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:081024UXZR145.23.0
Dokumentnummer
KORE707812024

Amtlicher Leitsatz

Aufschlussgerät

1. Ein auf § 242 BGB gestützter akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung verjährt nicht vor dem Hauptanspruch, dessen Durchsetzung er dient (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8 ff.; Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55).22 30

2. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch rechtskräftig festgestellt ist und deshalb gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren unterliegt.38

3. Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, erstreckt sich der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz grundsätzlich auch auf die mit der Gesamtvorrichtung erzielten Umsätze und Gewinne (Weiterführung von BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Klageantrags I.1.a und des hierauf bezogenen Teils des Klageantrags I.2 abgewiesen worden ist.

Hinsichtlich der genannten Klageansprüche wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. März 2022 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidungsformel unter I.1.a eingangs wie folgt gefasst wird:

"HAG-Systeme, bestehend aus einer HAG-6-Aufschlusseinheit (diese bestehend aus einem oder mehreren HAG-HF-Systemen), einer Dosiereinheit (inklusive Roboter, diese bestehend aus bis zu drei Dosierstationen), einer Ultraschall-Reinigungseinheit, einer TGA-Handling-Einheit und einer TGA-Einheit, wobei …".

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 61 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Revision ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der in Antrag I.1.a bezeichneten Handlungen stehe die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegen. Die dort getroffene Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz allen Schadens verpflichtet ist, der durch Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen von patentgemäßen TGA-Einheiten entstanden ist und noch entstehen wird, umfasse auch solche Schäden, die der Kläger gegebenenfalls als Verletzergewinn aus dem Verkauf von Peripheriegeräten geltend machen könne.

Die Klage auf Auskunft und Rechnungslegung bezüglich HAG-Systemen mit TGA-Einheiten, wie sie in den Jahren 2011 und 2012 von E. geliefert worden sind, sei hingegen zulässig. Das Urteil aus dem Vorprozess beziehe sich nur auf Auskünfte über die TGA-Einheiten, nicht jedoch über die HAG-Systeme.

Die Klage sei insoweit jedoch unbegründet, da die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreife. Der akzessorische, auf § 242 und § 259 BGB gestützte Auskunftsanspruch unterliege einer eigenständigen Verjährung nach § 195 und § 199 BGB. Im Streitfall sei der Anspruch mit den Verletzungshandlungen in den Jahren 2011 und 2012 entstanden. Wie sich aus der am 30. Dezember 2015 eingereichten Klageschrift in dem Rechtsstreit gegen E. ergebe, habe der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass TGA-Einheiten der E. an die Beklagte geliefert, von dieser in HAG-Systeme eingebaut und mit diesen in Verkehr gebracht worden seien. Damit habe die Verjährungsfrist spätestens am 1. Januar 2016 zu laufen begonnen. Hierbei sei unerheblich, ob der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch der zehnjährigen Verjährung nach § 852 Satz 1 BGB unterliege. Diese Verjährungsfrist gelte nur für den Anspruch auf Schadensersatz, nicht aber für den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten werde, ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB könne grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dem er diene, könne dem nicht gefolgt werden.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Der Anspruch des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung bezüglich HAG-Systemen ist nicht verjährt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Informationen nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie ohne unbillig belastet zu sein zu geben vermag (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - III ZR 65/17, NJW 2018, 2629 Rn. 23). Bei Patentverletzungen ist der Auskunftspflichtige grundsätzlich auch zur Rechnungslegung im Sinne von § 259 BGB verpflichtet (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 = GRUR 2019, 496 Rn. 12 - Spannungsversorgungsvorrichtung).

Dieser akzessorische Anspruch ist seinem Umfang nach auf die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen begrenzt. Dabei ist anerkannt, dass die Rechnungslegung, ihrem Zweck entsprechend, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sämtliche Angaben umfassen muss, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offenstehenden Möglichkeiten zur Schadensberechnung zu entscheiden, die Schadenshöhe oder den Umfang der Bereicherung konkret zu ermitteln und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 30/21, BGHZ 239, 21 = GRUR 2024, 273 Rn. 74 - Polsterumarbeitungsmaschine).

b) Die ältere Rechtsprechung hat zum Teil den Standpunkt eingenommen, ein solcher akzessorischer Anspruch unterliege keiner eigenen Verjährung (BGH, Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558 (560) - Teerspritzmaschine; BGH, Urteil vom 28. April 1992 - X ZR 85/89, WM 1992, 1437, juris Rn. 30).

Durch die neuere Rechtsprechung ist hingegen geklärt, dass ein auf § 242 BGB gestützter akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch verjährt (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8; Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 22 - Fluch der Karibik). Dieser Auffassung tritt der Senat bei.

Maßgeblich ist grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 22 - Fluch der Karibik).

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein auf § 242 BGB gestützter akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung trotz der gesonderten Verjährung aber nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dessen Durchsetzung er dient.

aa) Der Bundesgerichtshof hat auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung, derzufolge der akzessorische Anspruch aus § 242 BGB einer selbständigen Verjährung unterliegt, mehrfach entschieden, dass der Anspruch dennoch nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dessen Durchsetzung er dient (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8 ff.; Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55).

In der Literatur hat dies zum Teil Zustimmung gefunden (Grothe in MünchKomm.BGB, 9. Aufl. 2021, § 195 BGB Rn. 42; Herrler in Staudinger BGB, 2019, Anhang zu § 217 BGB Rn. 8; Toussaint in Großkommentar UWG, 3. Aufl. 2020, § 11 UWG Rn. 29 f.; zum Patentrecht Kaess in Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 140b PatG Rn. 79; Kamlah/Haedicke in Haedicke/Timmann Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl. 2020, § 14 Rn. 405; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, E Rn. 903; Voß in Schulte PatG, 11. Aufl. 2022, § 141 Rn. 11), zum Teil aber auch Ablehnung erfahren (Piekenbrock in Großkommentar BGB, Stand 1. Mai 2024, § 195 BGB Rn. 44, 46; Ulrici, NJW 2018, 2001, 2004 f.).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE707812024

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