UWG

§ 11 UWG Verjährung

Gesetzestext

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch entstanden ist und (3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an. (4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 11 UWG verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 11 UWG im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

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