Bundesgerichtshof · Urteil vom 29. Mai 2024

I ZR 145/23

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung aus Kennzeichenrecht; Verjährung von deliktischen Ansprüchen wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
29. Mai 2024
Aktenzeichen
I ZR 145/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:290524UIZR145.23.0
Dokumentnummer
KORE701082024

Amtlicher Leitsatz

Verwarnung aus Kennzeichenrecht III

1. Die Grundsätze, nach denen die unberechtigte Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann, gelten nicht nur für Verwarnungen, die der Inhaber einer für Waren geschützten Marke gegenüber dem Hersteller von Waren oder seinen Abnehmern mit der Behauptung ausspricht, deren Benutzung eines Zeichens in Bezug auf die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren verletzten sein Markenrecht, sondern auch für Verwarnungen, die der Inhaber einer für Dienstleistungen geschützten Marke gegenüber dem Anbieter von Dienstleistungen mit der Behauptung ausspricht, dessen Benutzung eines Zeichens in Bezug auf die von ihm angebotene oder erbrachte Dienstleistung verletze sein Markenrecht. Sie gelten grundsätzlich auch für Verwarnungen, die der Inhaber einer solchen Marke gegenüber denjenigen ausspricht, die diese Dienstleistungen als Kunden in Anspruch nehmen. 25

2. Für die Annahme eines ernsthaften und endgültigen Verlangens, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen, ist es nicht stets erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Es ist vielmehr aufgrund einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen handelt. 45

3. Für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, wenn das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch wegen unlauterer gezielter Mitbewerberbehinderung begründet. 110

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2023 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. August 2021 wird hinsichtlich der Klageanträge I 1 c und I 1 d sowie der hierauf jeweils bezogenen Klageanträge I 2 (Auskunft) und III (Schadensersatz) und der Klageanträge II 1 und II 2 zurückgewiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 8 von 137 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und für in vollem Umfang unter dem von dem Kläger in erster Linie geltend gemachten Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründet erachtet. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der in der Berufungsinstanz ohne Änderung des Streitgegenstands umgestellte Klageantrag I 1 a aa (1) (1.1) sei nunmehr zulässig und hinreichend bestimmt. Die mit den Klageanträgen I 1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche stünden dem Kläger gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Die Beklagten hätten in kollusivem Zusammenwirken gegenüber Kunden des Klägers beziehungsweise gegenüber Kunden des Affiliate-Netzwerks, das mit dem Kläger in Geschäftsbeziehung stehe, unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen ausgesprochen. Auch in den gegenüber Facebook, Twitter, Google und Apple behaupteten Verletzungen der Klagemarke seien unberechtigte und rechtswidrige Schutzrechtsverwarnungen zu sehen. Die unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen stellten Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar, weil sie bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont dazu dienen sollten, die Adressaten von einer Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Klägers abzuhalten. Hierdurch seien die Kundenbeziehungen der Adressaten der Schutzrechtsverwarnungen zum Kläger unmittelbar betroffen. Dieser Eingriff, für den Wiederholungsgefahr bestehe, sei nach der anzustellenden Güter- und Interessenabwägung als rechtswidrig anzusehen. Der Beklagte zu 3 hafte hierfür als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Die Beklagten zu 1 und 2 müssten sich aufgrund kollusiven Zusammenwirkens zudem die Handlungen des jeweils anderen zurechnen lassen. Die Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt, weil für Ansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 UWG gelte, sondern die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Beklagten seien auch zur Erteilung von Auskunft und zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte zu 1 sei darüber hinaus zu verurteilen, in die Aufhebung der Kontensperrung durch Google und Apple einzuwilligen, da der eingetretene Störungszustand noch fortdauere. Auch insoweit sei Verjährung nicht eingetreten.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Klage ist teilweise unzulässig. Ob die Klage, soweit sie unzulässig ist, auch unbegründet wäre, kann nicht abschließend beurteilt werden; insoweit ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (dazu B I). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet; insoweit ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen (dazu B II).

I. Die Klage ist unzulässig, soweit es die mit den Klageanträgen I 1 a und I 1 b geltend gemachten Unterlassungsanträge und die hierauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunft (Klageantrag I 2) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag III) angeht. Die Unterlassungsanträge sind nicht hinreichend bestimmt. Da nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Klage, soweit sie unzulässig ist, auch unbegründet wäre, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 25] - YouTube II, mwN).

2. Die Unterlassungsanträge I 1 a und I 1 b genügen den Bestimmtheitsanforderungen nicht, weil der Kläger mit ihnen begehrt, es den Beklagten zu untersagen, wörtlich und/oder "sinngemäß" zu behaupten, in mehreren näher beschriebenen Verhaltensweisen liege eine Verletzung der Klagemarke.

a) Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag und in der Urteilsformel ist zwar nicht grundsätzlich und generell unzulässig. Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Titulierung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254 [juris Rn. 18] = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; Urteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453 [juris Rn. 18] = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). So können bei der Fassung von Antrag und Urteilsausspruch Formulierungen wie "Behauptungen ähnlichen Inhalts", "im geschäftlichen Verkehr" oder "markenmäßig" zulässig sein, wenn die dabei verwendeten Begriffe, obwohl sie auslegungsfähig sein können, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung nicht umstritten sind und ihr Sinngehalt und damit die Reichweite von Antrag und Urteil feststehen (vgl. BGH, GRUR 1991, 254 [juris Rn. 18] - Unbestimmter Unterlassungsantrag I, mwN). Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder Bezeichnungen zwischen den Parteien streitig ist. In solchen Fällen würden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe dahingestellt blieben, Inhalt und Umfang des begehrten beziehungsweise des erkannten Verbots nicht eindeutig feststehen. So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in derartigen Fällen Formulierungen wie "ähnliche Behauptungen", "Eindruck erwecken", "eindeutig", "unübersehbar" und "ähnlich wie" für zu unbestimmt und damit für unzulässig gehalten. Für den Beklagten würde es eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, die nicht konkret umschrieben sind, um deren sie kennzeichnende Begriffe die Parteien streiten oder die einer bestimmt bezeichneten Rechtsverletzung nur ähneln, und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müsste, wie weit das Unterlassungsgebot reicht (vgl. BGH, GRUR 1991, 254 [juris Rn. 18] - Unbestimmter Unterlassungsantrag I, mwN). So liegt es auch im Streitfall.

b) Die Klageanträge I 1 a und I 1 b und die dementsprechend gefasste Urteilsformel sind auf das Verbot gerichtet, schriftlich, insbesondere per E-Mail und/oder mündlich wörtlich und/oder "sinngemäß" zu behaupten, die Verwendung der Bezeichnung "Black Friday" in der Werbung der Adressaten, das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Plattform des Klägers und das Setzen von Links, die auf das Portal des Klägers verweisen, stellten eine Verletzung der Klagemarke dar. Die Verwendung der Formulierung in einem Verbot, bestimmte Behauptungen wörtlich oder "sinngemäß" aufzustellen, mag zwar im Einzelfall, wenn der Inhalt beziehungsweise die Auslegung des Begriffs "sinngemäß" zwischen den Parteien nicht in Streit steht, nicht zur Annahme der fehlenden Bestimmtheit von Klageantrag und Urteilsformel führen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72, GRUR 1977, 114 [juris Rn. 17]). So liegt es hier jedoch nicht. Die Parteien streiten darüber, wie die mit den Unterlassungsklageanträgen I 1 a und I 1 b genannten Schreiben und E-Mails der Beklagten zu 1 und 2 auszulegen sind. Sie vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob die Beklagten deren Adressaten nach deren Inhalt überhaupt eine Verletzung der Klagemarke vorwerfen. Außerdem bestehen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der mit diesen Schreiben und E-Mails (möglicherweise) erhobene Vorwurf einer Verletzung der Klagemarke sich auf eine (eigene) Verwendung des Zeichens "Black Friday" in Angeboten von Waren und Dienstleistungen der Adressaten, auf das Einstellen von Angeboten auf der Plattform des Klägers www.black-friday.de oder auf eine Verlinkung auf diese Plattform bezieht. Die Vorinstanzen haben diese Schreiben und E-Mails der Beklagten zu 1 und 2 teilweise voneinander abweichend ausgelegt. Stehen Äußerungen der Beklagten in Rede, die mit den beanstandeten Schreiben und E-Mails nicht wörtlich übereinstimmen, wird der Streit der Parteien über das Verständnis von möglicherweise mehrdeutigen Schreiben und E-Mails und die Frage, ob sie den im Erkenntnisverfahren streitgegenständlichen Schreiben und E-Mails "sinngemäß" entsprechen, in unzulässiger Weise ins Vollstreckungsverfahren verlagert, weil im Antrag und in der Urteilsformel nicht näher umschrieben wird, was unter "sinngemäß" zu verstehen ist und weil die Grenze zwischen "sinngemäß" und "nicht sinngemäß" nicht generell ersichtlich ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 254 [juris Rn. 19] - Unbestimmter Unterlassungsantrag I).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE701082024

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.