Bundesgerichtshof · Urteil vom 8. November 2016

VI ZR 594/15

Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus Aufklärungsversäumnissen und aus Behandlungsfehlern; Ende der Verjährungshemmung durch Verhandlungen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
8. November 2016
Aktenzeichen
VI ZR 594/15
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR594.15.0
Dokumentnummer
KORE312532017

Amtlicher Leitsatz

1. Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen.10

2. Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite - sei es des Gläubigers oder des Schuldners - zu erwarten gewesen wäre.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 7 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in VersR 2016, 1004 veröffentlicht ist, hält die geltend gemachten Ansprüche für nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB habe der Verjährungslauf für die grundsätzlich mit der Geburt des Klägers entstandenen Schadensersatzansprüche zwar Ende des Jahres 2006 eingesetzt, weil der Kläger sich insoweit das Wissen seiner Eltern und der seinerzeit mit der Rechtsverfolgung betrauten Prozessbevollmächtigten habe zurechnen lassen müssen. Dieses Wissen habe ihn in die Lage versetzt, eine hinlänglich aussichtsreiche Feststellungsklage zu erheben. Dass ihm zu dieser Zeit eine die Phase rund 48 Stunden vor der Geburt abdeckende Seite des Geburtsprotokolls nicht vorgelegen habe, ändere daran nichts, da sich aus ihr kein relevanter Erkenntnisgewinn und keine zuvor noch nicht vorhandene Zusatzinformation habe ergeben können, ohne die eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre. Die damit grundsätzlich am 31. Dezember 2009 vollendete Verjährung sei gemäß § 203 Satz 1 BGB wegen schwebender Verhandlungen aber für mehr als ein Jahr gehemmt worden, weshalb die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtshängig geworden sei. Ausgelöst worden sei die Hemmung durch das Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. August 2007. Sie habe nur dadurch enden können, dass der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte oder dass die Klägerseite die Verhandlungen einschlafen ließ, indem sie den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte an sie gerichtete Anfrage spätestens zu erwarten gewesen wäre. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 habe sich nicht geweigert, die Verhandlungen fortzusetzen. Zwar habe er im Schreiben vom 26. Oktober 2007 mitgeteilt, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 bereits dem Grunde nach abzulehnen sei und seiner Ansicht nach etwaige Schmerzensgeldansprüche verjährt seien. Jedoch habe er, indem er seine Beurteilung relativierend auf eine Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen gegründet habe, nicht klar herausgestellt, dass er jede weitere Verhandlung verweigere. Dazu hätte es einer klaren und zweifelsfreien Erklärung bedurft. Dasselbe gelte für den Hinweis im Schreiben vom 5. Mai 2008, an der im Schreiben vom 26. Oktober 2007 bereits bekundeten Auffassung festzuhalten. Von einem die Hemmung beendenden Einschlafenlassen der Verhandlungen sei frühestens Anfang September 2008 auszugehen, nachdem der Kläger auf das Schreiben des auch die Beklagten zu 2 und 3 vertretenden Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1 vom 5. August 2008 erst am 12. Juni 2009 reagiert habe. Ein Einschlafenlassen durch die Beklagten als Schuldner, das die Verjährungshemmung irgendwann um die Jahreswende 2007/2008 beendet hätte, sei rechtlich hingegen nicht möglich. II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind auf Aufklärungsfehler gestützte Ansprüche verjährt. Eine Verjährung von Ansprüchen des Klägers wegen ärztlicher Behandlungsfehler kann mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden, da insoweit der Beginn der Verjährungsfrist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist. Die Annahme einer länger andauernden Hemmung der Verjährung erweist sich als rechtsfehlerhaft.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass gem. § 199 Abs. 1 BGB die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass der Kläger seine Ansprüche auf Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler stützt. Die Revisionserwiderung rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verjährung schon am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen habe. Dies erweist sich bezogen auf Ansprüche, die auf Aufklärungsfehler gestützt werden, als nicht durchgreifend. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche auf Behandlungsfehler gestützt hat, tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme dieses Verjährungsbeginns aber nicht.

a) Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderer Zeit verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, 1305, 1307; OLG Hamm, MedR 2010, 563, 565; OLG München, VersR 2006, 705; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. D 14 mwN, Rn. E 26; Pauge, Arzthaftungsrecht, 13. Aufl., Rn. 543 mwN). Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen verschiedene voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415). Dies kann auch zu unterschiedlichen Verjährungsfristen führen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145; Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 Rn. 14).

b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung bezogen auf die Ansprüche aus Aufklärungsfehlern mit Beginn des Jahres 2007 begonnen hat. Es hat insoweit zutreffend angenommen, dass die Mutter des Klägers, auf deren Wissensstand als gesetzlicher Vertreterin es ankommt (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 21, jeweils mwN), schon im Jahr 2006 die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch wegen Aufklärungsmängeln begründenden Umständen hatte (vgl. OLG Hamm, MedR 2010, 563, 566; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 823, 824; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. D 14). Dies ergibt sich insbesondere aus ihrem Gedächtnisprotokoll vom 4. August 2006. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht nicht deshalb einen späteren Verjährungsbeginn angenommen hat, weil dem Kläger im Jahr 2006 eine Seite des Geburtsprotokolls noch nicht vorlag. Dabei spielt es keine Rolle, ob darin eine Aufklärung dokumentiert war, nachdem die Mutter des Klägers schon in ihrem Gedächtnisprotokoll den Vorwurf eines Aufklärungsfehlers erhoben hatte, weil eine Risikoaufklärung unterblieben und ihr keine Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei. Denn die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn dem Geschädigten oder seinem Vertreter bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zumutbar ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall insoweit eine Klageerhebung schon Ende 2006 für zumutbar gehalten hat. Dass auf der dem Kläger im Jahr 2006 noch fehlenden Seite des Geburtsprotokolls eine Aufklärung im Ansatz dokumentiert war, hatte lediglich Auswirkungen auf die Beweislage, nachdem die Mutter des Klägers eine Aufklärung bestritten hatte. Der Verjährungsbeginn setzt keineswegs voraus, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Es muss dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm oder seinen Vertretern hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82, VersR 1983, 1158, 1159; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 14).

c) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht hinsichtlich der auf Behandlungsfehler gestützten Ansprüche von einem Verjährungsbeginn am 1. Januar 2007 ausgegangen ist, trägt seine Beurteilung hingegen nicht. Es kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis von einem Behandlungsfehler erst im Laufe des Jahres 2007 erlangt worden ist.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312532017

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.