Bundesgerichtshof · Urteil vom 9. Juli 2024
XI ZR 44/23
Ansprüche von Verbrauchern auf Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 9. Juli 2024
- Aktenzeichen
- XI ZR 44/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:090724UXIZR44.23.0
- Dokumentnummer
- KORE304432024
Amtlicher Leitsatz
1. Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (ehemalige Zeitreihe WU9554) genügt den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind.34
2. Der Referenzzins für Prämiensparverträge ist nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen (Bestätigung von Senatsurteilen vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 23 f. und vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 19).25
3. Zur Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung weiterer variabler Zinsen aus Prämiensparverträgen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff.).
Tenor
Die Revision des Musterklägers gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist unbegründet. I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
Infolge der unwirksamen Zinsanpassungsklausel sei eine vertragliche Lücke entstanden, die durch das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Nach dem Feststellungsziel 2 sei ein konkreter Referenzzinssatz zu bestimmen, der sich aus den veröffentlichten Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank ergebe. Auf der Grundlage der gemäß § 411a ZPO verwerteten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. und dessen mündlichen Erläuterungen sei die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren als Referenz zugrunde zu legen.
Für die Heranziehung dieser Umlaufsrenditen als Referenz spreche, dass sie einen "risikolosen" Zins widerspiegelten. Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WX4260) enthielten demgegenüber trotz der Besicherung durch Pfandbriefe einen Risikoaufschlag, der zu einer vergleichsweise höheren Verzinsung führe. In Krisenzeiten wirke sich das mit den Hypothekenpfandbriefen verbundene Risiko aus, so dass die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen über jenen von Bundesanleihen lägen. Der Sparer zeige allerdings keinerlei Risikobereitschaft. Er habe seine Einlagen bei einem Geldinstitut geleistet, das bei Vertragsschluss der Gewährträgerhaftung unterlegen habe. Bei Abwägung der berechtigten Renditeerwartung der Sparer gegen das berechtigte Rentabilitätsinteresse der Beklagten sei es angesichts der geringen Risikobereitschaft der Sparer daher unangemessen, für die variable Verzinsung die mit einem vergleichsweise höheren Ausfallrisiko behafteten Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen als Referenz heranzuziehen.
Für die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen als Referenz spreche außerdem, dass diese jederzeit ohne nennenswerte Kosten liquidiert werden könnten. Die Sparverträge seien - anders als Termingelder - angesichts der für Sparer bestehenden dreimonatigen Kündigungsfrist ebenfalls "flexibel".
Die Zeitreihe mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren komme der in den Sparverträgen angelegten Laufzeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe am nächsten. Sie stütze sich auf die breiteste Grundlage mehrerer Jahre und sei der entsprechenden Zeitreihe mit Restlaufzeiten von 10 Jahren daher überlegen. Durch die durchschnittliche Restlaufzeit von unter 15 Jahren würden zusätzliche Liquiditätsaspekte der Sparer abgebildet. Gegen Zeitreihen mit 7 Jahren bzw. 9 bis 10 Jahren Restlaufzeit spreche, dass die Sparverträge auch jenseits des 15. Sparjahres noch attraktive Prämien böten.
Gegen die Verwendung einer Zeitreihe mit gleitenden Durchschnitten spreche, dass Veränderungen der Marktzinsen nicht in gleichem Ausmaß zu Veränderungen der variablen Verzinsung der Sparverträge führten. Bei sinkenden Marktzinsen werde die Anpassung der Vertragszinsen abgefedert. Dies entspreche einseitig dem Interesse der Sparer, finde in den Sparverträgen keinen Ausdruck und könne für die ergänzende Vertragsauslegung damit nicht maßgebend sein. Lege man für die vertraglich vereinbarte variable Basisverzinsung langfristig gleitende Durchschnittszinsen als Referenz zugrunde, erhielten die Sparer zusätzlich zu der als Festverzinsung vereinbarten S-Prämie als Basiszins wegen der großen Trägheit von langfristig gleitenden Durchschnittszinsen und des damit verbundenen "ruhigen Zinsverlaufs" sich kaum verändernde weitere "Festzinsen". Die Sparverträge böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vereinbarte variable Verzinsung jeweils die Zinsentwicklung der vergangenen zehn Jahre widerspiegeln solle.
Abgesehen davon spreche auch die mangelnde Vorhersehbarkeit gegen die Heranziehung der Zeitreihe mit der ehemaligen Kennung WX4260 als Referenz. Es seien Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Zinsänderungen genügten. Dies spreche dafür, auf Zeitreihen zurückzugreifen, die bei Vertragsschluss verfügbar und allgemein zugänglich gewesen seien. Die Zeitreihe mit der ehemaligen Kennung WX4260 sei erstmals im Jahr 2001 veröffentlicht worden. Sie sei somit zu dem Zeitpunkt, zu dem die meisten Sparverträge bereits abgeschlossen gewesen seien, noch nicht veröffentlicht und damit nicht allgemein zugänglich gewesen. Die Zeitreihe mit der ehemaligen Kennung WU9554 werde demgegenüber seit dem Jahr 1993 veröffentlicht und enthalte daher aus ex-ante-Sicht vorhersehbare und kontrollierbare Referenzzinsen.
Das Feststellungsziel 5a sei deswegen unbegründet, weil Sparern auf Nachzahlung von Zinsen gerichtete Individualklagen auch vor der Festlegung von Zinsanpassungsparametern durch eine rechtskräftige höchstrichterliche ergänzende Vertragsauslegung möglich und zumutbar gewesen seien. Eine den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschiebende unsichere und zweifelhafte Rechtslage habe jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2004 (XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149) nicht mehr vorgelegen. Der konkrete Referenzzinssatz und die Art der Zinsberechnung stellten keine anspruchsbegründenden Tatsachen dar, deren "Unkenntnis" den Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Verzinsung hindere. Referenzzinssatz und Art der Zinsberechnung seien von den Gerichten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Dabei handele es sich um eine rechtliche Bewertung.
Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsziel 5b sei ebenfalls unbegründet. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn sei unter anderem die Entstehung des Anspruchs, also die Vertragsbeendigung, die jeweils unterschiedlich ausfalle. Ansprüche aus Sparverträgen, die in der Vergangenheit beendet worden seien, könnten bei entsprechend zurückliegender Beendigung daher bereits kenntnisunabhängig absolut verjährt sein. II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Musterklägers zurückzuweisen ist.
1. Die Musterfeststellungsklage ist zulässig. Auf sie sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) anzuwenden, weil die Klage vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht worden ist. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 606 ZPO aF zu Recht bejaht.
2. Die Revision macht zu Unrecht geltend, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mit einem Tatbestand versehen und daher aufzuheben sei.
Das Musterfeststellungsurteil muss nach § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF i.V.m. § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO einen Tatbestand enthalten, der die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darstellt. Der Tatbestand bildet die Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 614 Satz 1 ZPO aF i.V.m. §§ 545, 559 ZPO (vgl. Mekat in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, 1. Aufl., § 9 Rn. 29).
Das angefochtene Urteil des Oberlandegerichts enthält auf den Seiten 3 bis 18 eine hinreichende tatbestandliche Darstellung des Streitstoffs und der von den Musterparteien verfolgten Sachanträge. Die Darstellung ist zwar nicht - wie nach § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorgeschrieben - mit "Tatbestand", sondern mit "Gründe: I." überschrieben wie es bei Berufungsurteilen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO üblich ist. Ihr lässt sich aber ohne Weiteres entnehmen, von welchem Sach- und Streitstand das Oberlandesgericht ausgegangen ist und zu welchen Sachanträgen die Parteien streitig verhandelt haben, so dass die für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304432024Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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