Zivilprozessordnung

§ 540 ZPO Inhalt des Berufungsurteils

Gesetzestext

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil 1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, (2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 540 ZPO verweist.

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