Bundesgerichtshof · Urteil vom 12. März 2025

IV ZR 88/24

Entstehung und Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines nichtehelichen Kindes bei Rechtsausübungssperre vor rechtskräftiger, postmortaler Feststellung der Vaterschaft

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
12. März 2025
Aktenzeichen
IV ZR 88/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:120325UIVZR88.24.0
Dokumentnummer
KORE707242025

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch dann die Regelung in § 2317 Abs. 1 BGB maßgeblich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB an einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist.12 20

2. Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB erfordert beim Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater auch die Kenntnis von der wirksamen Anerkennung bzw. der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist eines entstandenen Anspruchs aber auch dann, wenn die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind der Pflichtteilsanspruch und damit auch der Auskunfts-/Wertermittlungsanspruch nicht verjährt. Diese Ansprüche verjährten grundsätzlich gemäß §§ 195, 199 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist mit der Höchstverjährungsfrist in § 199 Abs. 3a BGB. Da der Anspruch der Klägerin erst im Jahr 2022 mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft des Erblassers entstanden sei, sei die Zustellung der Klageschrift am 17. April 2023 in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgt. Ein Anspruch sei nach den allgemeinen Grundsätzen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben könne, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen. Im Zeitpunkt des Erbfalls habe die Klägerin den Beklagten nicht auf Auskunft oder Auszahlung des Pflichtteils in Anspruch nehmen können, da diesem Vorgehen § 1600d Abs. 5 BGB entgegengestanden habe. Diese Vorschrift hindere das nichteheliche Kind daran, seine Ansprüche aus der Vaterschaft vor der Vaterschaftsfeststellung gerichtlich zu verfolgen. Dementsprechend habe der Lauf der Verjährungsfrist nicht beginnen können, bevor dieses Hindernis durch die nachträgliche Feststellung der Vaterschaft des Erblassers im Jahr 2022 behoben worden sei. Dem stehe auch die Regelung des § 2317 Abs. 1 BGB nicht entgegen, denn diese werde durch § 1600d Abs. 5 BGB überlagert. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs beginne in Fällen der vorliegenden Art nicht vor Feststellung der Vaterschaft.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin auf Auskunft und Wertermittlung nicht verneinen und einen Anspruch insoweit nicht zuerkennen.

1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nach rechtskräftiger und rückwirkender gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft des Erblassers gemäß § 1592 Nr. 3, § 1600d BGB zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge im Sinne der § 1924 Abs. 1, § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört und ihr aufgrund des sie enterbenden Testaments vom 7. Februar 2017 gegen den Beklagten Pflichtteils- sowie Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach § 2303 Abs. 1, § 2314 Abs. 1 BGB zustehen.

2. Zu Recht wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen von § 195, § 199 Abs. 1, § 214 Abs. 1 BGB verneint hat. Der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB sowie die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 Abs. 1 BGB unterliegen der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).

a) Der Pflichtteilsanspruch ist gemäß § 2317 Abs. 1 BGB, der die Entstehung des Pflichtteils an den Erbfall anknüpft, am 5. August 2017 entstanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass die Vaterschaft des Erblassers erst postmortal im Jahr 2022 rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist, im Zusammenwirken mit der Vorschrift des § 1600d Abs. 5 BGB nicht dazu, dass der Anspruch im Jahr 2022 entstanden ist.

aa) Gemäß § 1600d Abs. 5 BGB können die Rechtswirkungen der Vaterschaft, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden. Die Bestimmung enthält eine Rechtsausübungssperre (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317/17, ZEV 2020, 101 Rn. 19; BGH, Beschluss vom29. Januar 2020 - XII ZB 580/18, FamRZ 2020, 577 Rn. 27; jeweils noch zur Vorgängerregelung § 1600d Abs. 4 BGB in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung). Aus ihr folgt, dass auch der auf die Vaterschaft eines Erblassers gestützte Pflichtteilsanspruch in den Fällen des § 1600d BGB erst mit wirksamer Feststellung derselben mit Erfolg geltend gemacht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274 [juris Rn. 9] noch zur Vorgängerregelung § 1600a Satz 2 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung).

bb) Dies führt aber nicht dazu, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs bis zur Rechtskraft der postmortalen Vaterschaftsfeststellung hinausgeschoben ist. Eine derartige Rechtswirkung ergibt sich insbesondere nicht in Anlehnung an unterhaltsrechtliche Grundsätze. Im Unterhaltsrecht ist anerkannt, dass die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes nicht vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft in Lauf gesetzt werden kann(vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 14, 16 m.w.N.). Zum Teil wird dies auf § 205 BGB gestützt (Rauscher in Staudinger (2011) BGB, § 1594 Rn. 16, § 1600d Rn. 92) bzw. ist aus § 202 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgeleitet worden (RGZ 173, 15, 17; Böckermann in RGRK-BGB, 12. Aufl. § 1600a Rn. 35; offengelassen im Senatsurteil vom 27. Februar 1980 - IV ZR 125/78, BGHZ 76, 293, 298 [juris Rn. 11]). Nach anderer Ansicht ist der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung noch nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (OLG Celle FamRZ 2018, 98 [juris Rn. 53]; Jacoby in Staudinger (2024) BGB, § 205 Rn. 23; Piekenbrock in BeckOGK-BGB, § 199 Rn. 83 [Stand: 1. Dezember 2024];Obermann NZFam 2017, 458; offengelassen im Senatsurteil vom 6. Oktober 1967 - IV ZR 105/66, BGHZ 48, 361, 366 f. [juris Rn. 19]; in BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80, FamRZ 1981, 763 [juris Rn. 14] und in BSGE 73, 103 [juris Rn. 15 ff.]; vgl. zur Problematik auch Senatsurteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317/17, ZEV 2020, 101 Rn. 20). Selbst wenn man hinsichtlich unterhaltsrechtlicher Ansprüche letzterer Ansicht folgen würde, kann diese Sichtweise nicht auf die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs übertragen werden.

(1) Hiergegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 2317 Abs. 1 BGB, wonach der Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbfall entsteht. Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr infrage gestellt werden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (Senatsurteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317/17, ZEV 2020, 101 Rn. 23; BGH, Urteil vom30. September 2003 - XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232, 243 f. [juris Rn. 53]). Dies gilt auch für Vorschriften, bei denen es sich zwar nicht um eine Verjährungsvorschrift im engeren Sinn handelt, die aber - wie hier § 2317 Abs. 1 BGB - eine Tatbestandsvoraussetzung der Verjährung näher regeln.

(2) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich kein anderes Verständnis. Ausweislich der "Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band V, Erbrecht" sah es die Erste Kommission als "selbstverständlich" an, "dass der Pflichtteilsanspruch für den Pflichtteilsberechtigten kraft des Gesetzes mit dem Erbfalle zur Entstehung kommt […]". "Die Aufnahme der dies aussprechenden Vorschrift […]" wurde damit begründet, dass sich dies "[…] sowohl wegen der großen praktischen Wichtigkeit derselben als zur Abschneidung möglicher Zweifel" (S. 417 [zu § 1992 BGB-E I]) rechtfertige. Ausdrücklich werden in diesem Zusammenhang Zweifel erwähnt, "[…] ob der Anspruch nicht unter Umständen in einem späteren Zeitpunkt zur Entstehung gelange […]".

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE707242025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.