Bundesgerichtshof · Urteil vom 4. Juni 2024
X ZR 62/23
Fluggastrecht: Verjährung von Ausgleichsansprüchen bei Pauschalreisen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 4. Juni 2024
- Aktenzeichen
- X ZR 62/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:040624UXZR62.23.0
- Dokumentnummer
- KORE701292024
Amtlicher Leitsatz
Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO unterliegen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, NJW 2010, 1526 = RRa 2010, 90).
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 48 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Amtsgericht habe der Klägerin den geltend gemachten Anspruch zu Recht zuerkannt.
Die Fluggastrechteverordnung sei nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei von einem rechtzeitigen Einfinden eines Fluggastes zur Abfertigung auszugehen, wenn er wie im Streitfall mit einer bestätigten Buchung tatsächlich mit dem verspäteten Flug befördert worden sei.
Der Klageanspruch sei nicht verjährt. Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO unterlägen nach dem im Streitfall anwendbaren deutschen Recht auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, wenn der annullierte oder verspätete Flug Teil einer Pauschalreise gewesen sei. Grundlage dieser Ansprüche sei der zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft bestehende Beförderungsvertrag, der als Werkvertrag einzuordnen sei. Eine Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist des § 651j BGB würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Fluggästen führen. Aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergebe sich keine abweichende Beurteilung.
Das Vorbringen zur Anrechnung etwaiger vom Reiseveranstalter erhaltener Minderungsbeiträge genüge nicht den Anforderungen an die der Beklagten insoweit obliegende primäre Darlegungslast. Zudem habe die Klägerin insoweit jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast genügt, indem sie auf die Erklärung der Zedenten verwiesen habe, keine Zahlungen vom Reiseveranstalter erhalten zu haben.
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ist eröffnet.
Ohne Erfolg wendet die Revision gegen die Anwendbarkeit ein, die Klägerin habe zu einem rechtzeitigen Einfinden zur Abfertigung der betroffenen Fluggäste nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO nicht vorgetragen.
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist davon auszugehen, dass Fluggäste mit einer bestätigten Buchung dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung rechtzeitig einzufinden, nachgekommen sind, wenn das Luftfahrtunternehmen sie auf dem betreffenden Flug an Bord genommen und an ihren Zielort gebracht hat (vgl. EuGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - C-756/18, RRa 2020, 26 Rn. 28 f. - easyJet Airline).
Im Streitfall haben die betroffenen Fluggäste den für sie bestimmten Flug nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wahrgenommen. Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, näher zu deren rechtzeitigem Erscheinen vorzutragen.
b) Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Januar 2024 (C-474/22, EuZW 2024, 284 - Laudamotion).
Diese Entscheidung betrifft die Fallkonstellation, dass der Fluggast angesichts einer zu erwartenden Verspätung nicht zur Abfertigung erscheint und den Flug nicht antritt. Darum geht es im Streitfall nicht.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Klageanspruch nicht verjährt ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt sich die Frist, innerhalb derer Klagen auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 der FluggastrechteVO erhoben werden müssen, nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Klageverjährung (EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-139/11, RRa 2013, 17 Rn. 26, 33 - Moré/KLM NV).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE701292024Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.