Bürgerliches Gesetzbuch

§ 651j BGB Verjährung

Gesetzestext

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 651j BGB verweist.

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