Bundesgerichtshof · Urteil vom 3. Juni 2025

XI ZR 45/24

Revision im Musterfeststellungsklageverfahren gegen einseitige Erhöhung von Kontoführungsentgelten durch eine Sparkasse: Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgelterhöhungen in Ansehung eines stillschweigenden Saldoanerkenntnisses des Kunden und einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage des Musterbeklagten

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
3. Juni 2025
Aktenzeichen
XI ZR 45/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:030625UXIZR45.24.0
Dokumentnummer
KORE715322025

Amtlicher Leitsatz

1. Der Bereicherungsanspruch des Kunden gegen die Sparkasse wegen eines ohne Rechtsgrund vom Girokonto des Kunden abgebuchten Entgelts entsteht erst mit dem Anerkenntnis des Saldoabschlusses durch den Kunden, in den der vermeintliche Entgeltanspruch der Sparkasse eingestellt worden ist. Sofern der Kunde den Saldoabschluss nicht ausdrücklich anerkennt und innerhalb von sechs Wochen keine Einwendungen gegen den Abschluss vorbringt, gilt dieser gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen nach Ablauf der sechswöchigen Frist als anerkannt.34

2. Der Kunde erhält durch die Mitteilung der Sparkasse, die ihn gemäß § 675g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 §§ 2, 3 EGBGB über eine beabsichtigte Änderung eines Entgelts informiert, die auf einer unwirksam formularmäßig vereinbarten Zustimmungsfiktion des Kunden beruht, und durch den anschließenden Ausweis des Entgelts in dem von der Sparkasse erstellten Saldoabschluss Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den seinen Rückforderungsanspruch begründenden Umständen.35

3. Die Rechtslage hinsichtlich der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen war vor Verkündung des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) nicht unsicher und zweifelhaft. Dem Kunden war die Erhebung einer Rückforderungsklage bereits vor Verkündung dieses Urteils zumutbar. Einer langjährigen und verbreiteten Verwendung von unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln im Bankgeschäft kommt kein für die Unzumutbarkeit einer Klageerhebung maßgebendes Gewicht zu.39 50

4. Der Musterbeklagte kann in das Verfahren über eine Musterfeststellungsklage im Rahmen einer Widerklage eigene Feststellungsziele einbringen. Vom Musterbeklagten eingebrachte Feststellungsziele sind allerdings unzulässig, wenn sie sich nicht im Rahmen des Lebenssachverhalts halten, der durch die Feststellungsziele des Musterklägers vorgegeben ist.91 96 98

Tenor

Die Revision des Musterklägers gegen das Musterfeststellungsurteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. März 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 3. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Musterbeklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und hinsichtlich der zu den Feststellungszielen 1 und 5 getroffenen Feststellungen (Tenor zu I.1. und I.4. des Urteils) aufgehoben.

Die Feststellungsziele 1 und 5 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 103 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision des Musterklägers hat keinen Erfolg. Die Revision der Musterbeklagten hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Feststellungen des Kammergerichts zu den Feststellungszielen 1 und 5 wendet; im Übrigen bleibt sie erfolglos. A.

Die Musterfeststellungsklage ist zulässig. Auf sie sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) anzuwenden, weil die Klage vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht worden ist.

Entgegen der Meinung der Musterbeklagten ist die Musterfeststellungsklage nicht deswegen unzulässig, weil der Musterkläger nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht hat, dass mindestens zehn Verbrauchern Ansprüche zustehen, für die die Feststellungsziele vorgreiflich sind. Diese in § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF geregelten Voraussetzungen müssen, wenn, wie hier, mehrere Feststellungsziele geltend gemacht werden, für jedes Feststellungsziel vorliegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18, WM 2019, 1900 Rn. 10) . Die Feststellung des Kammergerichts, der Musterkläger habe dem genügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Musterbeklagte macht zu Unrecht geltend, der Musterkläger habe nicht näher zu den zuletzt mit den Verbrauchern wirksam vereinbarten Entgelten vorgetragen und diese nicht mit den tatsächlich gezahlten Entgelten verglichen. Maßgebend ist nicht, dass die Verbraucher infolge der unter Anwendung der Zustimmungsfiktionsklausel vorgenommenen unwirksamen Änderung der Entgeltstruktur für Girokonten bei einer Gesamtbetrachtung vergleichsweise mehr Entgelte an die Musterbeklagte gezahlt haben, sondern lediglich, dass sie aufgrund einer einzelnen neuen unwirksamen Entgeltklausel für irgendeine Leistung der Musterbeklagten mehr gezahlt haben als zuvor. Wie das Kammergericht unangegriffen festgestellt hat, ergibt sich vorliegend bei acht Verbrauchern aus dem abstrakten Vergleich der Bepreisung vor und nach der Änderung der Entgeltstruktur eine vergleichsweise höhere Belastung mit Entgelten. Für zwei weitere Verbraucher hat der Musterkläger nach den Feststellungen des Kammergerichts konkret höhere Entgelte vorgetragen. Damit ist die nach § 606 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO aF vorgeschriebene notwendige Anzahl von Verbrauchern erreicht.

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Kammergericht von der Glaubhaftmachung im Sinne des § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF und damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen ist, dass die vom Musterkläger geltend gemachten Feststellungsziele für die Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern vorgreiflich sind. Soweit die Musterbeklagte die Echtheit der Unterschriften auf den Originalen und die Authentizität der vorgelegten Kopien der eidesstattlichen Versicherungen der Verbraucher (Anlagen K7 bis K24) mit Nichtwissen bestritten hat, hat das Kammergericht zu Recht angenommen, dass dieser Einwand der Glaubhaftmachung vorliegend nicht entgegensteht. Eidesstattliche Versicherungen sind nicht formbedürftig und können auch per Telefax abgegeben werden (BGH, Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916; Nober in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 294 Rn. 11). Über die Echtheit von eidesstattlichen Versicherungen entscheidet das Gericht frei (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 294 Rn. 19), wobei einer Erklärung im Einzelfall ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann, wenn sie nicht unterschrieben ist (BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, § 294 Rn. 8.1). Diese Würdigung hat das Kammergericht hier vorgenommen, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist. B. Revision des Musterklägers

Die Revision des Musterklägers hat keinen Erfolg. I.

Das Kammergericht hat zur Begründung seiner unter anderem in WM 2024, 927 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision des Musterklägers von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Das Feststellungsziel 2 sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung, weil es für die Beurteilung der den Verbrauchern gegen die Musterbeklagte zustehenden Ansprüche nicht auf die aufgeworfene Frage ankomme. Die Unwirksamkeit der von der Musterbeklagten verwandten Klausel ergebe sich aus dem nationalen Recht.

Der Hauptantrag zum Feststellungsziel 3a sei unbegründet. Die begehrte Feststellung scheide aus, weil auch konkludente Entgeltvereinbarungen zwischen der Musterbeklagten und Verbrauchern zustande gekommen sein könnten, die einen Rechtsgrund für die erhobenen Entgelte und Gebühren bilden könnten.

Das Feststellungsziel 7 sei sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist setze nicht voraus, dass der Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel gehabt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Der Anlauf der regelmäßigen Verjährungsfrist sei auch nicht wegen einer Unzumutbarkeit der Klageerhebung bis zum sogenannten P. -Urteil des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) hinausgeschoben gewesen. Es habe weder eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung vorgelegen noch habe eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden.

Das Feststellungsziel 8 sei unzulässig, weil die mit ihm aufgeworfene Rechtsfrage nicht verallgemeinerungsfähig sei. Zeit- und Umstandsmoment könnten nicht unabhängig voneinander betrachtet werden, sondern stünden in einer Wechselwirkung. Angesichts der Bandbreite denkbarer Fallkonstellationen, in denen bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Musterbeklagte geltend gemacht werden könnten, schlössen es die gebotene Betrachtung des Einzelfalls und die Würdigung der Umstände des Einzelfalls aus, die klägerseits aufgeworfene Frage in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantworten.

Das Feststellungsziel 9 sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die Musterbeklagte in nachfolgenden Individualprozessen auf die Ausschlussfrist des § 676b Abs. 2 BGB berufen werde. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Musterbeklagte bisher in irgendeiner Form auf diese Ausschlussfrist berufen habe. Hinzu komme, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Juli 2023 (XI ZR 111/22, BGHZ 238, 18) entschieden habe, dass sich der Anwendungsbereich der Ausschlussfrist nicht auf Belastungsbuchungen mit Gebühren- und Entgeltansprüchen aus dem Valutaverhältnis zwischen Kunden und Zahlungsdienstleister beziehe. Allein der Umstand, dass sich die Sparkasse - noch vor Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung - in einem Individualrechtsstreit auf diese Norm berufen habe, lasse nicht den Schluss zu, die Musterbeklagte würde sich zukünftig in nachfolgenden Individualprozessen auch auf diese Ausschlussfrist berufen. II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Zu Recht hat das Kammergericht angenommen, dass das Feststellungsziel 2, wonach die Zustimmungsfiktionsklausel eine missbräuchliche Klausel im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Klauselrichtlinie darstelle, nicht vorgreiflich und damit unzulässig ist.

Nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF kann mit der Musterfeststellungsklage das Vorliegen oder Nichtvorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen festgestellt werden. Ein zulässiges Feststellungsziel muss danach für Ansprüche der Verbraucher oder für Rechtsverhältnisse vorgreiflich sein (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 31). Hieran fehlt es vorliegend.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE715322025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.