Bundesgerichtshof · Urteil vom 8. Juli 2025

VI ZR 303/23

Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei regressbefugter Behörde

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
8. Juli 2025
Aktenzeichen
VI ZR 303/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:080725UVIZR303.23.0
Dokumentnummer
KORE721262025

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.10

2. Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unerheblich.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. September 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 19 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (r+s 2024, 236) sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt.

Zwar hätten die Beklagten nicht nachweisen können, dass die zuständige Regressabteilung des Landesamtes für Finanzen des Klägers bereits vor dem 18. Juli 2016 Kenntnis von dem Verkehrsunfall des Beamten L. erlangt habe. Doch beruhe die vorherige Unkenntnis der Regressabteilung im verjährungsfreien Zeitraum auf grober Fahrlässigkeit (§ 195, § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB).

Bei Privatunfällen wie demjenigen des Beamten L. seien nach den Vorgaben des Klägers sowohl der jeweilige Beamte selbst als auch die Sachbearbeiter der Beihilfestelle des Landesamtes für Finanzen verpflichtet gewesen, den Unfall an die zuständige Regressabteilung zu melden. Darüber hinaus sei der Beamte auch zur Meldung an seine Dienststelle verpflichtet gewesen, die ihrerseits ebenfalls die zuständige Regressabteilung habe unterrichten müssen. Entsprechende Formblätter würden vorgehalten. Allerdings ergebe sich aus den Angaben der als Zeugen vernommenen Beamtinnen H. und J., deren Wissen sich die zuständige Regressabteilung des Klägers zurechnen lassen müsse, dass bereits zum Zeitpunkt des Unfalls des L. bekannt gewesen sei, dass die getroffenen organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um eine tatsächliche Information der zuständigen Regressabteilung des Klägers sicherzustellen. Angesichts des bekannten Problems, dass Privatunfälle von den Beamten selbst entgegen ihrer Verpflichtung häufig nicht der Regressabteilung angezeigt worden seien, habe das u.a. für die Dienststelle des L. zuständige Polizeipräsidium Oberbayern Süd unter dem 18. Oktober 2011 ein Präsidialschreiben "Verfahren bei Erkrankungen von Beamten und ärztlicher Meldedienst" verfasst, das im Folgenden über die Poststelle per Email an alle Dienststellenleiter versandt worden sei und das ab dem 1. Dezember 2011 Gültigkeit beansprucht habe.

Das Präsidialschreiben des Polizeipräsidiums vom 18. Oktober 2011 habe jedoch nicht ausgereicht, um lückenlos sicherzustellen, dass es zukünftig nicht mehr zu verzögerten Zuleitungen von Vorgängen zur Prüfung von Regressmöglichkeiten an die zuständige Regressabteilung des Landesamtes für Finanzen kommen werde. So sei das Präsidialschreiben nur an die Dienststellen, nicht aber an die einzelnen Beamten selbst geschickt worden. Auch sei die Email nicht mit einer höheren Priorität verschickt und sei keine digitale Lesebestätigung angefordert worden. Schließlich sei nicht sichergestellt worden, dass gerade ein durch einen Privatunfall länger erkrankter Beamter das Schreiben auch tatsächlich erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Zusätzlich sei zu beachten, dass das Präsidialschreiben vom 18. Oktober 2011 erst ab dem 1. Dezember 2011 gültig gewesen sei und deshalb keine Regelung im Hinblick auf zeitlich davor liegende Unfälle wie den des L. vom 9. Oktober 2011 enthalten habe.

Auch der Informationsweg über die Beihilfestelle sei ersichtlich nicht ausreichend gewesen. Zum einen sei das Funktionieren dieses Weges nur sichergestellt, wenn seitens des betroffenen Beamten ein Beihilfeantrag gestellt werde. Daran fehle es, wenn der betroffene Beamte zunächst keine Beihilfeanträge stelle, sondern im Sinne einer zügigen Regulierung direkt mit dem Unfallgegner abrechne. So habe im Streitfall L. erstmals im Juni 2016 einen Beihilfeantrag gestellt, nachdem die Beklagte zu 3 die direkten Zahlungen eingestellt habe. Zum anderen habe es an einer konkreten Dienstanweisung gefehlt, wie die zuständige Beihilfestelle reagieren müsse, wenn der an den Beamten übersandte Fragebogen zum Unfallgeschehen nicht beantwortet werde. Im Streitfall habe die Beihilfestelle den L. zwar im April 2013 zur Abgabe einer Unfallschilderung aufgefordert, bei diesem aber nicht nachgefasst, obwohl L. nicht reagiert habe. Hierbei handele es sich nicht nur um eine isolierte Dienstpflichtverletzung des zuständigen Beihilfebeamten, sondern um ein Organisationsdefizit. II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der von ihm an L. geleisteten Zahlungen nicht verneint werden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in unverjährter Zeit bestehende Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen beruhe auf grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB.

1. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senat, Urteile vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 28; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, juris Rn. 15 f.; jeweils mwN).

Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unerheblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senat, Urteile vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 28; vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 ff.; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, VersR 2012, 738 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

2. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (st. Rspr., s. zuletzt Senat, Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 44 mwN).

Die Obliegenheiten der Regressabteilung eines Leistungsträgers ergeben sich aus deren Aufgabe. Der Regressabteilung ist die Durchsetzung der - hier nach Art. 14 BayBG - übergegangenen Schadensersatzansprüche übertragen. Sie hat diese Ansprüche im Anschluss an die Leistungen, die der Dienstherr seinem geschädigten Beamten gewährt hat, zügig zu verfolgen. Dazu hat sie insbesondere ihr zugegangene Vorgänge der Leistungsabteilung sorgfältig darauf zu prüfen, ob sie Anlass geben, Regressansprüche gegen einen Schädiger zu verfolgen. Ferner ist es Sache der Regressabteilung, behördenintern in geeigneter Weise sicherzustellen, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen können (vgl. zum Regress nach § 116 SGB X Senat, Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 45 mwN).

Die Verletzung dieser Obliegenheiten kann im Einzelfall als grob fahrlässig zu bewerten sein. So kann es sich verhalten, wenn ein Mitarbeiter der Regressabteilung aus ihm zugeleiteten Unterlagen in einer anderen Angelegenheit ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die Möglichkeit eines Regresses in einem weiteren Schadensfall in Betracht kommt, und er die Frage des Rückgriffes auf sich beruhen lässt, ohne die gebotene Klärung der für den Rückgriff erforderlichen Umstände zu veranlassen. Gleiches gilt, wenn die Mitarbeiter der Regressabteilung erkennen mussten, dass Organisationsanweisungen notwendig sind oder vorhandene Organisationsanweisungen von den Mitarbeitern der Leistungsabteilung nicht beachtet wurden und es deswegen zu verzögerten Zuleitungen von Vorgängen kam (Senat, Urteile vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 46; vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 22).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE721262025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.