Bundesgerichtshof · Urteil vom 10. Januar 2012

VI ZR 96/11

Beihilfe, Pflegegeld und Halbwaisenrente für ein durch ärztlichen Behandlungsfehler schwerbehindertes Kind eines verstorbenen Bundeswehrangehörigen: Verjährung der auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen in einem Altfall

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
10. Januar 2012
Aktenzeichen
VI ZR 96/11
Dokumentnummer
KORE310142012

Amtlicher Leitsatz

1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 16. August 1977 gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen. Für diese gilt (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F..15

2. Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Deshalb können Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bereits vor Kenntniserlangung verjährt sein.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 16 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Soldatengesetz (SG a.F.), § 87a Bundesbeamtengesetz (BBG a.F.) wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung anlässlich des Krankenhausaufenthaltes des K. sei bezüglich des Zeitraums vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1997 entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt.

Für den rechtskräftig ausgeurteilten Schmerzensgeldanspruch gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist. Für den parallel laufenden Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens in Form wiederkehrender Leistungen habe zunächst altes Recht gegolten. Wiederkehrende Leistungen seien danach, unabhängig davon, ob sie aus einem vertraglichen oder deliktischen Stammrecht folgen, nach den §§ 197, 201 BGB a.F. binnen vier Jahren verjährt. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (Beihilfe, Pflegegeld, Waisenrente) solche auf wiederkehrende Leistungen seien. Dies würde bedeuten, dass Ansprüche für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 bei Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2002 verjährt wären, wie das Landgericht entschieden habe.

Das Landgericht habe jedoch nicht berücksichtigt, dass nicht der Geschädigte selbst die Ansprüche geltend mache, sondern dass sie mit dem Schadensfall gemäß § 30 Abs. 3 SG a.F., § 87a BBG a.F. auf die Klägerin übergegangen seien. Im Falle einer cessio legis von deliktischen Ansprüchen stehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Anwendung von § 197 BGB a.F. entgegen, dass nach dieser Regelung die Verjährung unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers eintrete. Denn die besondere Vorschrift des § 852 BGB a.F. bestimme für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, dass die Verjährung nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs beginne, sondern dass der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähre, an dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis erst in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Solange der Verletzte keine Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt habe, könne ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nicht vor Ablauf von 30 Jahren von der Begehung der Handlung an verjähren. Dies gelte auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die auf den Ersatz des durch wiederkehrende Leistungen entstandenen Schadens gerichtet seien. Es sei verfehlt, wollte man annehmen, dass derartige Ansprüche verjähren könnten, bevor der Geschädigte die Kenntnis habe, die ihn überhaupt erst in die Lage versetze, sie gelten zu machen. Dem stehe der Schutzzweck des § 197 BGB a.F. nicht entgegen.

Danach sei für den Beginn der Verjährung hier auf die Kenntnis der Bediensteten der Regressabteilung abzustellen, die diese erst im August 2002 erlangt hätten. Kurz danach sei die Klägerin in Verhandlungen eingetreten, so dass die Verjährung bis zur Einreichung der Klage am 13. Juli 2006 gehemmt gewesen sei. Zudem habe der KSA im Juli 2005 bis zum 20. Juli 2006 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, soweit noch nicht Verjährung eingetreten war. II.

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des die Klage teilweise abweisenden Urteils des Landgerichts.

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, die Schadensersatzansprüche des K. wegen der vom Beklagten zu vertretenden Fehlbehandlung seien gemäß § 30 Abs. 3 SG a.F., § 87a BBG a.F. bereits im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung auf die Klägerin übergegangen, wobei es sich bei den wegen der Behinderung zu erbringenden Schadensersatzleistungen, die hier in Frage stehen, um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. gehandelt habe. Die behinderungsbedingt über das achtzehnte Lebensjahr hinaus zu zahlende Waisenrente und der Mehraufwand für die regelmäßige Pflege eines erkrankten Kindes sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch wenn die Ansprüche nicht aus § 843 BGB, sondern aus Vertrag und den §§ 249 ff. BGB hergeleitet werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, VersR 2000, 1116, 1117; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04, VersR 2006, 132 Rn. 6 f.).

Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass bei Anwendung der §§ 197, 201 BGB a.F. hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die den von der Klägerin bis zum 31. Dezember 1997 erbrachten Leistungen kongruent sind, die Verjährung bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2002 eingetreten ist.

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Beginn der Verjährung sich auch hinsichtlich regelmäßig wiederkehrender Leistungen nach § 852 BGB a.F., nicht aber nach § 197 BGB a.F. richte.

a) Nach § 197 BGB a.F. verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht (§ 201 Satz 1, § 198 Satz 1 BGB a.F.). Dem Gesetz ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass in dem Fall, in dem wiederkehrende Leistungen als Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung zu erbringen sind, für den Beginn und die Dauer der Verjährung § 852 Abs. 1 BGB a.F. anzuwenden sei, wonach der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

Der erkennende Senat hat deshalb entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht gilt, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59, VersR 1960, 831, 832; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72, VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980 - VI ZR 188/78, VersR 1980, 927; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, aaO; vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997). Die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. kann auch Rentengläubigern entgegengehalten werden, die ein Feststellungsurteil über die Pflicht des Schuldners zum Ersatz künftiger Schäden (und damit gegebenenfalls auch zur Zahlung von Schadenersatzrenten) erstritten haben (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 1979 - VI ZR 188/78, VersR 1980, 88). Eine Abhängigkeit der für die wiederkehrenden Leistungen geltenden von der für das Stammrecht geltenden Verjährungsfrist ergibt sich nach der früheren Rechtslage nur dann, wenn das Stammrecht verjährt ist; in diesem Fall kann sich der Anspruchsteller nicht mit Erfolg auf die (längere) Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. berufen (Senatsurteile vom 5. Juli 1963 - VI ZR 188/62, VersR 1963, 1160, 1161; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72, aaO; vgl. auch § 224 BGB a.F.).

b) Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Für eine Gesetzeslücke, die bei Ersatzansprüchen wegen unerlaubter Handlungen einen Abgleich zwischen § 197 BGB a.F. und § 852 Abs. 1 BGB a.F. erfordern könnte, ist nichts ersichtlich. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjährungsrechtlich vom jeweiligen Stammrecht abzuspalten und der gesonderten Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. zu unterstellen (so zutreffend Wendehorst, EWiR 2003, 101, 102). Der Gesetzeszweck, das übermäßige Anwachsen von Verbindlichkeiten zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1958 - I ZR 106/57, BGHZ 28, 144, 151 f.; vom 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 12/87, BGHZ 103, 160, 169; Mot. I 305; MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl., § 197 Rn. 1), kann durchaus auch bei Schuldnern relevant sein, die nach den §§ 823 ff. BGB haften. Dass der Gesetzeszweck in zahlreichen Fällen, etwa bei vorliegendem Versicherungsschutz oder dem Schadensausgleich zwischen solventen Leistungsträgern, in den Hintergrund tritt, rechtfertigt keine Abweichung von der klaren gesetzlichen Regelung.

Unerheblich ist auch, dass dem vorliegend geltend gemachten Anspruch ein Anspruchsübergang gemäß den seinerzeit geltenden § 30 Abs. 3 SG, § 87a BBG auf die Klägerin zugrunde liegt; durch den Rechtsübergang einer Forderung auf einen Drittleistungsträger wird die Verjährungsfrist nicht berührt (so schon Senatsurteil vom 5. Juli 1963 - VI ZR 188/62, VersR 1963, 1160).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310142012

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.