Bundesgerichtshof · Urteil vom 12. April 2013
V ZR 203/11
Restitution: Verjährungsfrist für die durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellten Ansprüche auf Rückübertragung von Unternehmen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 12. April 2013
- Aktenzeichen
- V ZR 203/11
- Dokumentnummer
- KORE300762013
Amtlicher Leitsatz
Durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG in der Fassung vom 2. Dezember 1994 (= § 6 Abs. 6a Sätze 3 und 4 VermG) verjähren entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.23 25
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. August 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 31 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger für dem Grunde nach gegeben. Er ergebe sich aus dem Bescheid der zuständigen Behörde vom 25. April 1994. Darin sei der Anspruch festgestellt. Diese Entscheidung sei für den Zivilrechtstreit zugrunde zu legen und hier nicht zu prüfen. Die Ansprüche aus dem Bescheid habe die GmbH wirksam an die Kläger abgetreten. Der Anspruch sei jedoch verjährt. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren lasse sich weder aus analoger Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB noch aus einer unmittelbaren oder analogen Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ableiten. Die Verjährungsfrist von drei Jahren sei abgelaufen. Sie habe nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit dem 1. Januar 2002 begonnen, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden und den Klägern die Voraussetzungen des Anspruchs bekannt gewesen seien. Anhaltspunkte für eine Hemmung bestünden nicht. Vergleichsverhandlungen habe die Klägerin zu 1 erstmals am 1. September 2005 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch schon seit etwa einem ¾ Jahr verjährt gewesen. Die Beklagte sei auch aus Treu und Glauben nicht daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der GmbH als Berechtigter ein Anspruch auf Auskehrung der Erlöse aus der Veräußerung der in dem Restitutionsbescheid bezeichneten Grundstücke und, soweit diese hinter dem Verkehrswert zurückbleiben, ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zusteht.
a) Dieser Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF. Er setzt voraus, dass die Restitution eines Unternehmens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG an dessen Stilllegung und die dann nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG mögliche Restitution von Vermögenswerten des Unternehmens nach § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG aF an deren Veräußerung scheitert. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil sich die Kläger auf die Feststellung ihres Auskehrungsanspruchs durch den Teilbescheid der Restitutionsbehörde vom 25. April 1994 stützen. In diesem bestandskräftigen Bescheid wird entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur allgemein auf die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF hingewiesen, sondern die Verpflichtung der Beklagten zur Auskehrung des Erlöses aus der Veräußerung konkret bezeichneter Grundstücke und auf Zahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Verkehrswert dieser Grundstücke förmlich festgestellt. Dieser Bescheid ist im vorliegenden Verfahren bindend (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2007 - V ZR 137/06, LKV 2007, 526, 527 Rn. 11-13; BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04, WM 2006, 1237, 1240 Rn. 25 f.).
b) In diesem Zusammenhang nicht zu prüfen ist ferner, ob die Beklagte Schuldnerin des Anspruchs nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 oder 5 VermG aF ist. Die Restitutionsbehörde hat die Pflicht der Beklagten zur Auskehrung der Erlöse aus dem Verkauf der in dem Bescheid bezeichneten Grundstücke bestandskräftig festgestellt. Auch diese Feststellung ist für das vorliegende Verfahren bindend. Ob sie zutrifft, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.
2. Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass dieser Anspruch wirksam an die Kläger abgetreten worden ist und diese deshalb aktivlegitimiert sind.
a) Die Abtretung war zwar zunächst schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 115/74, BGHZ 65, 123, 125 f.), weil die Klägerin zu 1 bei diesem Rechtsgeschäft sowohl in eigenem Namen als auch als Liquidatorin der GmbH aufgetreten ist, ohne wirksam von dem Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreit zu sein. Die erforderliche Befreiung ist aber im Verlauf des Rechtsstreits nachgeholt, die Abtretung durch die Klägerin zu 1 für die GmbH wirksam genehmigt worden.
b) Der Wirksamkeit der Abtretung steht, anders als die Beklagte meint, auch nicht der geltend gemachte Verstoß gegen § 30 GmbHG entgegen. Ob die Abtretung überhaupt gegen das Rückgewährverbot verstößt, ist zweifelhaft, weil die GmbH nicht mehr werbend tätig ist, sondern liquidiert wird. Jedenfalls führt ein Verstoß gegen das Rückgewährverbot, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern nach der spezialgesetzlichen Regelung in §§ 31, 43 GmbHG dazu, dass der Gesellschaft das entzogene Stammkapital wieder zuzuführen ist und dass die Gesellschafter und der Geschäftsführer nach § 31 Abs. 3, § 43 Abs. 3 GmbHG für den Ausfall haften (BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95, BGHZ 136, 125, 129 f. und vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 171). Dasselbe gilt nach § 73 Abs. 3 GmbHG bei einer vorzeitigen Verteilung des Vermögens unter den Gesellschaftern, wenn diese zu der Schädigung eines Gläubigers der GmbH führt.
3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht aber an, der Anspruch sei verjährt.
a) Ansprüche nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 oder 5 VermG aF unterliegen allerdings an sich der regelmäßigen Verjährungsfrist (Kreuter, NJ 2007, 488).
aa) Entschieden ist die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist für die Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten aus § 7 Abs. 7 VermG (Mietherausgabe, Senat, Urteil vom 25. Februar 2005 - V ZR 105/04, juris Rn. 19 mit KG, VIZ 2004, 367, 368) oder des Verfügungsberechtigten gegen den Berechtigten aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG (Ersatz von Aufwendungen, BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 235/00, BGHZ 148, 241, 251). Für Ansprüche aus § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF (= § 6 Abs. 6a Sätze 3 und 4 VermG) gilt nichts anderes.
bb) Sie unterliegen, anders als die Kläger meinen, auch nicht deshalb einer Verjährungsfrist von 30 Jahren, weil diese im öffentlichen Recht die Regelverjährung ist oder weil für sie die in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimmte Frist für die Verjährung des Eigentumsherausgabeanspruchs entsprechend gilt. Das Bundesverwaltungsgericht wendet die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB aF auf öffentlich-rechtliche Ansprüche staatlicher Stellen untereinander vor allem deshalb an, weil eine Verjährung in kürzerer Frist dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widerstreitet (BVerwGE 132, 324, 328 f.). Darum geht es bei Ansprüchen des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten und die mit ihm haftenden Stellen aus § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF nicht. Auf diese Ansprüche kann die Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend angewendet werden. Diese Frist soll nur für den Anspruch auf Herausgabe, nicht für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Eigentum gelten (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts [fortan Entwurfsbegründung] in BT-Drucks. 14/6040 S. 105 f.). Sie ist deshalb auch auf sonstige Ansprüche aus dem Eigentum nicht anzuwenden (Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 197 Rn. 6; NK-BGB/Mansel/Stürner, 2. Aufl., § 197 Rn. 24, 26, 29, 35). Das gilt auch für Ansprüche auf ein Surrogat für das Eigentum (NK-BGB/Mansel/Stürner, 2. Aufl., § 197 Rn. 35; aM MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 195 Rn. 41).
cc) Die danach an sich geltende regelmäßige Verjährungsfrist, die entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die Ausschlussfrist nach § 6 Abs. 6a Satz 4 Halbsatz 2 VermG verdrängt wird (Senat, Urteile vom 25. Februar 2005 - V ZR 105/04, juris Rn. 19 und vom 4. Februar 2011 - V ZR 134/10, NJW-RR 2011, 1031 Rn. 26 für § 7 Abs. 8 VermG), wäre hier, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, abgelaufen.
b) Nicht geteilt werden kann aber seine Ansicht, Ansprüche nach § 6 Abs. 6a VermG unterlägen der Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn sie durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt sind. Auf diese Ansprüche ist § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB entsprechend anzuwenden, wenn sie durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellt sind.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300762013Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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