Bundesgerichtshof · Urteil vom 16. Mai 2025
V ZR 133/24
Vertrag über Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz; Beteiligung der Privatisierungsstelle am Erlös; Verjährung des Anspruchs des Erwerbers auf Auskehr von Nutzungsentgelten
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 16. Mai 2025
- Aktenzeichen
- V ZR 133/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:160525UVZR133.24.0
- Dokumentnummer
- KORE711732025
Amtlicher Leitsatz
Die in Verträgen über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehene Beteiligung der Privatisierungsstelle (BVVG) an dem Erlös aus einer etwaigen Nutzung der Grundstücke als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen ist keine Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB für die Übertragung des Eigentums oder die Begründung eines Rechts an den Grundstücken. Ein etwaiger Anspruch des Erwerbers aus den §§ 812, 818 BGB auf Auskehr der von den Windkraftanlagenbetreibern auf der Grundlage dreiseitiger Gestattungsverträge an die BVVG gezahlten Nutzungsentgelte verjährt daher in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB; der Lauf der Verjährungsfrist wird mit dem Abschluss des jeweiligen Gestattungsvertrags in Gang gesetzt.26 35
Tenor
Auf die Revision wird das Urteil des Kammergerichts - 7. Zivilsenat - vom 25. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 4 - vom 20. Januar 2021 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB von der BVVG die Herausgabe der von der Anlagenbetreiberin an sie geleisteten Zahlungen verlangen. Die BVVG habe durch die Beteiligung an den Gestattungsverträgen und ihre dort geregelte Gläubigerstellung gegenüber der Anlagenbetreiberin eine Vermögensmehrung erfahren und somit im Sinne der genannten Vorschriften „etwas erlangt“. Die Gläubigerstellung habe die BVVG auch gerade durch eine Leistung der Klägerin erlangt, denn die Beteiligten der Gestattungsverträge hätten bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers mit der Beteiligung der BVVG in erster Linie den Zweck verfolgt, die vermeintliche Verpflichtung der Klägerin gemäß der Erlösbeteiligungsklausel aus dem Kaufvertrag durchzuführen, zumal die nach den Gestattungsverträgen direkt an die BVVG zu zahlenden Beträge der in dem Kaufvertrag vorgesehenen Erlösbeteiligung entsprochen hätten. Eine eigenständige Leistung der BVVG an die Anlagenbetreiberin, die die Zahlungen als eigene Leistung der Anlagenbetreiberin an die BVVG erscheinen lasse, sei bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich. Die BVVG habe die Beteiligung an den Gestattungsverträgen und das Forderungsrecht gegenüber der Anlagenbetreiberin ohne Rechtsgrund erlangt, nachdem der Bundesgerichtshof Erlösbeteiligungsklauseln wie die vorliegende für unwirksam erklärt habe.
Der Anspruch sei nicht verjährt, denn er unterliege der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB. Auch Bereicherungsansprüche könnten unter diese Regelung fallen, etwa wenn bei Nichtigkeit des Vertrags die Gegenleistung zurückgefordert werde. Es komme nur darauf an, ob ein wechselbezügliches - nicht notwendig synallagmatisches - Verhältnis bestehe. Dies sei hier der Fall, denn die Einbeziehung der BVVG in die Gestattungsverträge habe der Durchführung der Erlösbeteiligungsklausel aus dem Kaufvertrag gedient und sei (bedingter) Teil der Gegenleistung des Erwerbers für die Verschaffung des Eigentums an den verkauften Flächen. B.
Die Revision hat Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskehr der von der Anlagenbetreiberin auf der Grundlage der Gestattungsverträge gezahlten Nutzungsentgelte zusteht. Denn ein solcher Anspruch wäre jedenfalls verjährt und damit der Beklagten gegenüber gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar.
I. Das Berufungsgericht nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB allenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben könnte, dass die Klägerin die Beklagte an den Verhandlungen über die Gestattungsverträge beteiligt und ihr im Ergebnis eine Stellung als Vertragspartnerin und - anteilige - Gläubigerin der von den Windkraftanlagenbetreibern zu zahlenden Nutzungsentgelte verschafft hat (nachfolgend Gläubigerstellung). Die einzelnen von den Anlagenbetreibern erbrachten Zahlungen kommen jeweils als unmittelbarer Gegenstand eines etwaigen Kondiktionsanspruchs, d.h. als das erlangte „Etwas“ i.S.v. § 818 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, nicht in Betracht. Sie stellen sich nicht als Leistungen der Klägerin dar, weil sie von den Anlagenbetreibern erbracht wurden, und zwar nicht auf Anweisung der Klägerin, sondern zur Erfüllung der eigenen Zahlungsverpflichtungen der Anlagenbetreiber gegenüber der BVVG aus den Gestattungsverträgen, die ihrerseits Rechtsgrundlage der Zahlungen sind. Letztere könnten daher, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig sieht, allenfalls als aus der Gläubigerstellung gezogene „Nutzungen“ i.S.v. § 818 Abs. 1, § 100, § 99 Abs. 2 BGB mittelbarer Gegenstand des Herausgabeanspruchs sein (zutreffend Klose, AUR 2016, 168, 170 ff.; ders., AUR 2021, 322, 324 ff.).
II. Der Senat hat allerdings erhebliche Zweifel, dass ein solcher Herausgabeanspruch besteht, namentlich daran, dass die BVVG die Gläubigerstellung in den Gestattungsverträgen gerade durch eine Leistung der Klägerin erlangt hat.
1. Das Berufungsgericht legt seiner Prüfung insoweit zutreffend zugrunde, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, NJW 2015, 229 Rn. 22 mwN).
2. Allerdings erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, die Beteiligten der Gestattungsverträge hätten bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers mit der Beteiligung der BVVG in erster Linie den Zweck verfolgt, die vermeintliche Verpflichtung der Klägerin gemäß der Erlösbeteiligungsklausel aus dem Kaufvertrag durchzuführen, und eine eigenständige Leistung der BVVG an die Anlagenbetreiberin, die die Zahlungen als eigene Leistung der Anlagenbetreiberin an die BVVG erscheinen lasse, sei bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich, nicht zweifelsfrei. Denn die Anlagenbetreiber haben durch die Zustimmung der BVVG zu der Nutzung der jeweiligen Flächen für die Windenergieerzeugung bei objektiver Betrachtung durchaus einen Vorteil erlangt. Dieser liegt zum einen in der Sicherheit, dass die BVVG die konkret beabsichtigte Nutzung nicht als mit der Zweckbindung des subventionierten Flächenverkaufs unvereinbar ansieht, was ungeachtet der - bei Abschluss der Gestattungsverträge ohnehin noch nicht höchstrichterlich geklärten - Nichtigkeit der Erlösbeteiligungsklausel zu Komplikationen hätte führen können, und zum anderen darin, dass die BVVG der Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der Anlagenbetreiberin zustimmte und sich verpflichtete, auch im Falle der etwaigen Rückabwicklung des Kaufvertrages die Nutzung der Flächen durch die Anlagenbetreiberin für die Erzeugung von Windenergie weiterhin zu gestatten (hierzu näher unten Rn. 30). Dies spricht nicht nur für die Annahme, dass die Gestattungsverträge eine eigenständige causa für das Forderungsrecht der BVVG gegenüber den Anlagenbetreibern bilden, sondern auch dafür, dass es sich bei der Begründung dieser Forderungen um eine eigene Leistung der Anlagenbetreiber an die BVVG handelt. Letztlich bedarf dies keiner abschließenden Klärung, weil etwaige Kondiktionsansprüche jedenfalls verjährt wären (hierzu sogleich).
III. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterläge ein sich aus der Unwirksamkeit der Erlösbeteiligungsklausel ergebender Kondiktionsanspruch der Klägerin gegen die BVVG hinsichtlich der Gläubigerstellung in den Gestattungsverträgen nicht der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB, sondern der Regelverjährung nach § 195 BGB.
1. Das Berufungsgericht nimmt allerdings im Ausgangspunkt zutreffend an, dass der Anwendbarkeit von § 196 BGB nicht entgegensteht, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen gesetzlichen Anspruch aus §§ 812, 818 BGB handelt.
a) Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. Die Vorschrift gilt zunächst für die wechselseitigen Primäransprüche, bei einem Grundstückskaufvertrag also für den Anspruch des Käufers auf die Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB) und den Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB).
b) Darüber hinaus gilt die Frist des § 196 BGB nach der Rechtsprechung des Senats aber auch für Sekundäransprüche und für die wechselseitigen Bereicherungsansprüche bei Nichtigkeit eines solchen Vertrags (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824 Rn. 20 f.; Beschluss vom 29. Oktober 2009 - V ZR 54/09, NJW 2010, 297 Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 109/14, NJW-RR 2015, 1008 Rn. 18). Denn die Vorschrift stellt allein auf den Inhalt, nicht aber auf den Grund des Anspruchs ab. Die Gefahr von Verzögerungen, die sich bei der Erfüllung von Ansprüchen über Rechte an Grundstücken daraus ergeben können, dass es der Mitwirkung staatlicher Stellen bedarf, und die den Gesetzgeber zur Einführung einer längeren Verjährungsfrist veranlassten (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 105), besteht bei der Rückabwicklung eines Grundstücksgeschäfts ebenfalls, da auch diese im Grundbuch zu vollziehen ist und sich der Grundbuchvollzug verzögern kann (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, aaO Rn. 20 f.).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE711732025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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