Bürgerliches Gesetzbuch

§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

Gesetzestext

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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Beiträge, in denen § 433 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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