Bundesgerichtshof · Urteil vom 26. Oktober 2016
VIII ZR 211/15
Neuwagenkaufvertrag: Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Fahrzeugs bei geringfügigen Mängeln
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 26. Oktober 2016
- Aktenzeichen
- VIII ZR 211/15
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:261016UVIIIZR211.15.0
- Dokumentnummer
- KORE318052016
Amtlicher Leitsatz
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1. Zivilkammer - vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu. Der Beklagte habe sich weder mit der Abnahme des Fahrzeugs noch mit der Zahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug befunden.
Der Anspruch der Klägerin auf Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises sei am 16. Juli 2013 nicht fällig geworden. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, das Fahrzeug zurückzuweisen, weil es - anders als beim Kauf eines Neuwagens konkludent vereinbart (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) - nicht unbeschädigt und daher nicht fabrikneu gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der erforderliche Reparaturaufwand mit 249,90 € oder 528,30 € zu bemessen sei.
Das "Recht des Käufers zur Zurückweisung der Kaufsache" unterliege keiner Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Auch bei einem - wie hier - geringfügigen Mangel könne der Käufer verweigern, die ihm angebotene Ware als Erfüllung anzunehmen, denn das Angebot einer mangelhaften Leistung sei eine Teilleistung, die er gemäß § 266 BGB zurückweisen dürfe. Dies gelte auch bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers. In einem solchen Fall seien nur der Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) und der Anspruch auf "großen" Schadensersatz ausgeschlossen (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht jedoch das hier einschlägige Zurückweisungs- und Abnahmeverweigerungsrecht des Käufers.
Dem stehe unter den Umständen des hier gegebenen Einzelfalles nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Der Lackschaden betreffe die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit. Es handele sich zudem um eine nicht ganz unerhebliche Beschädigung, selbst wenn diese - wie die Klägerin vortrage - mit einem Aufwand von nur 249,90 € zu beseitigen gewesen sei. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB) noch - bezüglich der Transportkosten und des "Standgeldes" - des Annahmeverzuges (§ 304 BGB) zu. Der Beklagte ist mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug geraten, denn die Klägerin hat dem Beklagten das Fahrzeug zunächst nicht frei von Sachmängeln verschafft (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB), und der Beklagte war deshalb gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis insgesamt bis zur mangelfreien Lieferung einzubehalten. Die Abnahme des mangelhaften Fahrzeugs (§ 433 Abs. 2 BGB) durfte der Beklagte gemäß § 273 Abs. 1 BGB ebenfalls bis zur Beseitigung des Lackschadens verweigern, weshalb er auch insoweit weder in Schuldner- noch in Annahmeverzug geraten ist.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin Verzugszinsen auf den Kaufpreis für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis zum 20. Oktober 2013 nicht zuerkannt, denn der Beklagte ist mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug geraten. Verzug setzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schuldner auf eine fällige und durchsetzbare (also nicht mit einer Einrede behaftete) Forderung trotz Mahnung nicht leistet. Hieran fehlt es in dem gesamten streitigen Zeitraum (16. Juli 2013 bis 20. Oktober 2013).
a) Bei der ersten (versuchten) Anlieferung des Fahrzeugs am 16. Juli 2013 bestand ein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht. Denn dem Beklagten stand bis zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs ein die gesamte Forderung erfassendes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 19 mwN). Nach dieser Bestimmung kann im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages jede Vertragspartei, sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet ist, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Diese Gegenleistung ist nicht am 16. Juli 2013, sondern erst am 6. Oktober 2013 bewirkt worden.
aa) Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB war die Klägerin verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, das heißt, sie hatte das Fahrzeug dem Beklagten in einem einwandfrei lackierten Zustand zu übergeben, der aufgrund der vereinbarten Eigenschaft als Neuwagen geschuldet war (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 10). Zahlung des vereinbarten Kaufpreises konnte die Klägerin mithin nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in einem solchen - mangelfreien - Zustand verlangen. Das am 16. Juli 2013 ausgelieferte Fahrzeug war jedoch - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - aufgrund des Lackschadens an der Fahrertür mangelhaft (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
bb) Die Erfüllung des Kaufvertrages war der Klägerin weiterhin (uneingeschränkt) möglich, denn der Mangel war behebbar. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann es in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob auch die Eigenschaft als Neuwagen durch die nachträgliche Behebung des Lackschadens wieder hergestellt werden konnte (siehe Senatsurteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127 unter II 2 b). Jedenfalls hat der Beklagte von vornherein Beseitigung des Mangels verlangt und - wie aus seinem nachfolgend gezeigten, insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhalten folgt (siehe BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - XII ZR 50/12, NJW-RR 2013, 1232 Rn. 38; MünchKommBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 363 Rn. 3 mwN) - die Erfüllungstauglichkeit des am 16. Oktober 2013 nach Schadensbeseitigung erneut angelieferten Fahrzeugs nicht in Frage gestellt, sondern hat es als Erfüllung angenommen (vgl. § 363 BGB) und den vollständigen Kaufpreis gezahlt.
cc) Die von der Revision angegriffene Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts im Umfang der gesamten Kaufpreisforderung verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB; Rechtsgedanke des § 320 Abs. 2 BGB), ist frei von Rechtsfehlern.
(1) Zwar kann der Käufer die Zahlung des Kaufpreises gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise nicht oder nicht vollständig verweigern, wenn dies nach den Gesamtumständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers, gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, DB 1957, 88 unter 2, 3, 5; vom 27. Februar 1974 - VIII ZR 206/72, WM 1974, 369 unter III 2 a; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07, BGHZ 180, 300 Rn. 14; vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 11; vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, BGHZ 204, 346 Rn. 41; siehe auch Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, BGHZ 206, 1 Rn. 50 [zu § 320 Abs. 2 BGB]).
(2) Jedoch rügt die Revision, die sich die für sie günstige Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Klägerin sei als geringfügig zu erachten, zu eigen macht, ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Lackschaden behebbar und unbedeutend gewesen sei, zumal - für den Beklagten erkennbar - nur "wenige Hundert Euro" zu seiner Beseitigung notwendig gewesen seien und die Klägerin von Anfang an angeboten habe, den Schaden zu beheben. Anders als die Revision meint, folgt aus diesen Umständen nicht, dass der Beklagte gehalten gewesen wäre, bereits am 16. Juli 2013 den überwiegenden Kaufpreis - mit Ausnahme eines Einbehalts für die Beseitigung des Lackschadens - zu entrichten.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE318052016Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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